Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. B 6 KA 45/16 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 1593

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Abschlag für Investitionskosten - Anknüpfung an Leistungserbringung - Vergütungsabschlag gilt auch für Dialysesachkosten


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 77 985 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Umstritten ist der [X.] für die Vergütung von [X.].

2

Der klagende Verein ist Rechtsträger einer ärztlich geleiteten Einrichtung, die zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigt ist. In Abweichung von der bis zum Quartal IV/2008 ausgeübten Verwaltungspraxis kürzte die beklagte [X.] die Vergütung des [X.] für die Sachkosten der [X.] ab dem Quartal I/2009 um [X.]. Sie berief sich insoweit auf § 120 Abs 3 Satz 2 [X.]B V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Danach waren die Vergütung (ua der Leistungen ärztlich geleiteter Einrichtungen) in öffentlich geförderten Krankenhäusern um einen [X.] von [X.] zu kürzen. Der Kläger ist ein öffentlich gefördertes Krankenhaus im Sinne dieser Vorschrift und macht geltend, für die von ihm erbrachten Sachkosten gelte der Abschlag nicht, weil dieser nur Vergütungen ärztlicher Leistungen erfasse und im Übrigen nur Vergütungen innerhalb der Gesamtvergütungen. Die [X.] würden jedoch außerhalb der Gesamtvergütungen honoriert.

3

Die Klagen gegen die Honorarbescheide für die [X.], [X.] und [X.]I/2009, soweit sie sich gegen die Anwendung der Vorschrift über den [X.] gerichtet haben, hat das [X.] abgewiesen. Auch die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des L[X.] vom 16.3.2016).

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G).

5

[X.]. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. In dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren wären keine Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

6

Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat noch nicht ausdrücklich entschieden hat, ob die Vergütungen von [X.] zu der Vergütung iS des § 120 Abs 1 [X.]B V aF gehören, auf die in Abs 3 Satz 2 Bezug genommen wird. Dass das der Fall ist, wie auch [X.] und L[X.] angenommen haben, ist durch die schon ergangene Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des § 120 Abs 3 Satz 2 [X.]B V aF und zu den [X.] allerdings so eindeutig vorgezeichnet, dass es insoweit der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf (vgl zu einer solchen Konstellation zuletzt B[X.] vom [X.] [X.] 11/16 B, Rd[X.] 6).

7

Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft der in § 120 Abs 3 Satz 2 [X.]B V aF normierte Abschlag für Investitionskosten allein an die Leistungserbringung in einem Krankenhaus an. Der Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass in öffentlich geförderten Krankenhäusern bestimmte Kosten, die in den vertraglichen Leistungspositionen kalkulatorisch berücksichtigt sind, den Leistungserbringer wirtschaftlich nicht treffen, weil dieser insoweit auf die Förderung der Krankenhäuser aus Steuermitteln zurückgreifen kann (vgl etwa Senatsurteile vom 19.8.1992, [X.]-2500 § 120 [X.] und vom 12.10.1994, aaO, [X.] unter Hinweis auf einen "allgemeinen Rechtsgedanken"). Da in den Positionen für die ärztlichen Leistungen im [X.] in der Regel auch Anteile für Kosten kalkuliert sind, kann nicht zweifelhaft sein, dass der [X.] auch auf Vergütungsbestandteile anzuwenden ist, die - rein rechnerisch - entstandene Kosten ausgleichen und (noch) nicht zu einem Überschuss des Leistungserbringers führen. Wenn ausnahmsweise die genuin ärztlichen Leistungen und die Sachkosten rechnerisch getrennt vergütet werden - wie bei der Dialyse -, spricht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) nichts dafür, die Sachkostenerstattung vom Vergütungsabschlag auszunehmen. Ob Leistungen oder Kostenerstattungen innerhalb oder außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütungen honoriert bzw ausgeführt werden, ist insoweit ohne Bedeutung.

8

Eine Differenzierung liegt auch deshalb fern, weil der Senat unter dem vergleichbaren Aspekt der Verwaltungskosten bereits ausdrücklich entschieden hat, dass diese auch auf die hier betroffenen Sachkostenerstattungen bei der Dialyse zu entrichten sind (Urteil vom 17.8.2011, [X.] 4-2500 § 81 [X.] 4). Auch insoweit hat der Senat auf den Umstand hingewiesen, dass mit der Vergütung ärztlicher Leistungen immer auch Kosten abgegolten werden; für die Erhebung von Verwaltungskosten mache es keinen wertungsbezogenen Unterschied, ob diese in der Leistungsvergütung enthalten sind oder ausnahmsweise gesondert ausgewiesen werden. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger aufgezeigt, weshalb die Aussagen dieser Rechtsprechung nicht auch in Bezug auf den [X.] Geltung beanspruchen müssten.

9

Im Übrigen spricht gegen die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, dass die Vorschrift über den [X.] wie § 120 Abs 3 Satz 2 [X.]B V zum 1.1.2016 außer [X.] getreten ist (Gesetz vom 10.12.2015, [X.] 2229). Angesichts der oben aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätze zur Anwendung dieser Norm kann ausgeschlossen werden, dass der Senat diese in einem Revisionsverfahren modifizieren würde, nachdem die Vorschrift nicht mehr in Geltung ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt derjenigen des L[X.], die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.

Meta

B 6 KA 45/16 B

30.11.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 22. November 2012, Az: S 20 KA 2423/11, Urteil

§ 120 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 23.04.2002, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.11.2016, Az. B 6 KA 45/16 B (REWIS RS 2016, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1593

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 79/16 B (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Vergütung von ambulanten Krankenhausleistungen - Poliklinik - Investitionskostenabschlag - Dialysekosten - Sprechstundenbedarf - …


B 6 KA 2/11 R (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Rechtmäßigkeit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags auch von Sachkostenerstattungen im Rahmen von Dialysen …


B 6 KA 12/16 R (Bundessozialgericht)

Vertragsärztliche Versorgung - Vergütungspauschale für ärztlichen Bereitschaftsdienst darf Krankenhäusern mit Notfallambulanz grds nicht vorenthalten werden …


B 6 KA 85/16 B (Bundessozialgericht)

Kassenärztliche Vereinigung - Erhebung von Verwaltungskosten - Anknüpfungspunkt - vertragsärztliches Honorar - Verwaltungskostensatz bei Dialysesachkosten


B 6 KA 33/14 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.