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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]
35/12
vom
18. April
2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April
2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.], die Richterinnen
Dr.
Brückner
und
Weinland und den Richter
Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei-ne Nichtzulassungsbeschwerde gegen den
ihre Berufung zurückweisenden
Be-schluss des [X.]. Dieser
ist den Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 8.
November 2012 zugestellt worden. Mit am 10.
Dezember 2012, einem Montag,
eingegangenem Schriftsatz haben die [X.], vertreten durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, ei-nen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nicht-zulassungsbeschwerde gestellt. Mit dem Antrag ist
eine Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 2 eingereicht
worden.
Die beigefügten Belege beziehen sich auf drei Ratenzahlungsverpflich-tungen aus Darlehensverträgen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der [X.] aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 1 hat keine Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unter-schriebenen Vordruck übermittelt. Diesem Erfordernis ist der Beklagte zu 2 1
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zwar nachgekommen. Jedoch fehlen Belege über die darin aufgeführten [X.] aus Vermietung und Verpachtung. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in §
117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom
9. Oktober 2003
IX ZA 8/03,
FamRZ 2004, 99, 100). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise, welche An-gaben im Regelfall besonders zu belegen sind; der Nachweis über die Brutto-einnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der -
was unbedingt zu beachten sei -
beigefügt werden müsse. Im Übrigen ist unklar, weshalb die 1935 geborenen Beklagten keine Ruhestandsbezüge beziehen. Wegen der Un-vollständigkeit der Angaben und eingereichten Unterlagen
durften die Beklagten bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass ihrem Prozesskos-tenhilfeantrag -
allein auf der Grundlage ihrer bis dahin erfolgten Darlegung -
entsprochen würde.
2. Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozesskostenhilfe-antrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 10. Dezember 2012 um 22.11 Uhr und damit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangen ist.
Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den [X.] damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in
Betracht. Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Pro-zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge-schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012
[X.] 3/12, Grundeigen-tum 2012, 495; Beschluss vom 7. Oktober 2004
[X.] 8/04, FamRZ 2004,
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1961, 1962
mwN). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2001
[X.], [X.]Z 148, 66, 70).
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2012 -
1 O 1585/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2012 -
3 U 879/12 -
Meta
18.04.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. V ZA 35/12 (REWIS RS 2013, 6468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6468
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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