Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZA 31/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15486

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160217BV[X.]31.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 31/16
vom

16. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Februar
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland
und
die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche der in-solventen C.

GmbH & Co KG H.

auf Einsichtnahme in Urkunden geltend. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des [X.] hat es als unzulässig [X.].

Das Berufungsurteil und der die Anhörungsrüge verwerfende Beschluss sind dem Kläger am 22. November 2016 zugestellt worden. Mit [X.] früheren Prozessbevollmächtigten, der am 14. Dezember 2016 bei dem [X.] eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Pro-1
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Urteil des [X.] sowie den die Anhörungsrüge verwerfenden Be-schluss beantragt. Am 21. Dezember 2016 hat
er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war nur die Kopie eines [X.] beigefügt.

II.

Der Antrag des [X.], der dahingehend auszulegen ist, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil begehrt, ist zurückzuweisen.

1. Die Angaben des [X.] ermöglichen keine Prüfung, ob er nach sei-nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1
ZPO). Er hat die [X.] über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollstän-dig ausgefüllt
und seine Angaben im Wesentlichen nicht belegt.

a)

b) Da der Kläger, der ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, bereits seine eigenen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat, kommt es nicht darauf an, dass es zudem an der erforderlichen Darlegung fehlt, dass auch der Rechtsinhaber außerstande ist, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1985 -
VII ZR 337/84, [X.]Z 96, 151, 153; Beschluss vom 9.
Juni
2010 -
IV [X.] 15/09, juris Rn. 2).

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2. Innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde konnte der Kläger nicht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben und das [X.] von Belegen hingewiesen werden. Der Vordruck ist erst am 21.
De
zember 2016 bei dem [X.] eingegangen; eine Prüfung der Voll-ständigkeit der Angaben konnte im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 22. Dezember 2016 erfolgen.

3. Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Klä-ger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Pro-zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge-schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies -
wie hier -
nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nicht-zulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seines
Anwalts
wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 -
V [X.] 12/16, [X.], 735
Rn. 7 mwN).

Stresemann Weinland

Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2014 -
2-12 O 397/12 -

O[X.], Entscheidung vom 13.10.2016 -
1 U 23/14 -

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Meta

V ZA 31/16

16.02.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2017, Az. V ZA 31/16 (REWIS RS 2017, 15486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15486

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