Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. V ZA 12/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2602

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116BV[X.]12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.] 12/16
vom

10. November 2016

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, die Richter Dr.
Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das [X.] hat die auf Herausgabe diverser Gegenstände gerichte-te Klage abgewiesen. Die
hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. Mai 2016 zugestellt worden. Mit am 16. Juni 2016 per Telefax ohne Anlagen bei dem Bundesgerichtshof
eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein sich anschließendes Revisi-onsverfahren beantragt. Dem im Original am 17. Juni 2016 bei [X.] war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] ohne jegliche Belege beigefügt.
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II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

1. Die Angaben des [X.] ermöglichen keine Prüfung, ob er nach sei-nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der entspre-chenden Belege

ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2003 -
IX [X.] 8/03, [X.], 99, 100). Der Vordruck enthält auch auf Seite 1 oben den [X.], dass Belege in Kopie durchnummeriert beizufügen sind. Außerdem ist
bei den abgefragten Angaben jeweils eine

vorhanden, die entsprechend auszufüllen ist.

Wegen des Fehlens der
Belege durfte der Kläger bei Ablauf der [X.] nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag ent-sprochen würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als schon das [X.] in seinem den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss darauf hingewiesen hat, dass der Kläger (trotz einer Auflagenverfü-gung) seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorlage von Belegen nicht glaubhaft gemacht habe.

2. Ein Hinweis auf das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.] konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag mit dem 3
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Vordruck erst am 17. Juni 2016, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prü-fung der Vollständigkeit des [X.] im normalen [X.] nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 20. Juni 2016 erfolgen konnte.

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Kläger damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine [X.], die nicht in der Lage ist, die Pro-zesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge-schriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (Senat, Beschluss vom 18. April 2013 -
V
[X.] 35/12, juris Rn. 4;
Beschluss vom 2. Februar 2012 -
V
[X.] 3/12, Grundeigentum 2012, 495;
Beschluss vom 7. Oktober 2004 -
V [X.] 8/04, [X.], 1961, 1962 mwN).

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Ein etwaiges Verschulden seiner Anwälte wäre dem
Kläger
nach § 85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2001 -
XI ZR 161/01, [X.]Z 148, 66, 70).

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 01.09.2015 -
3 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.05.2016 -
9 [X.] -

Meta

V ZA 12/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. V ZA 12/16 (REWIS RS 2016, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2602

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