Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2011, Az. B 14 AS 30/11 B

14. Senat | REWIS RS 2011, 5158

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstandes - Anforderungen an die Beschwerdebegründung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 22. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] ([X.]) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes <[X.]>). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

2

Der Kläger stützt seine Beschwerde als erstes auf den Zulassungsgrund des [X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]. Er rügt, dass das [X.] seine Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750 Euro nach § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] als unzulässig verworfen habe, obwohl seine Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nach § 144 Abs 1 Satz 2 [X.] betroffen habe. Wird zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines [X.] erlassen, so liegt ein Verfahrensmangel vor, weil beides jeweils eine qualitativ andere Entscheidung ist und sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel vorliegen (seit [X.], 183; [X.], 245, 252 ff; [X.]5, 169, 172; [X.] § 160a [X.]).

3

Die Voraussetzungen dieses [X.] sind jedoch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Denn nach dieser ist zwischen den Beteiligten die Höhe des ernährungsbedingten Mehrbedarfes nach § 21 Abs 5 [X.] ([X.]) des [X.] umstritten. Entgegen der Ansicht des [X.]n und des [X.] lasse sich dieser Streit nicht auf die [X.] von September 2007 bis Februar 2008 begrenzen, über die der [X.] in dem angefochtenen Bescheid entschieden habe. Vielmehr müsse beachtet werden, dass nach einem Attest des den Kläger behandelnden Arztes dieser Mehrbedarf zumindest für die [X.] vom 1.9.2007 bis zum 31.8.2009 bestehe.

4

Mit diesem Vortrag wird der behauptete Verfahrensmangel nicht dargetan. Denn zur Bestimmung des [X.]es oder des [X.] nach § 144 Abs 1 [X.] ist nicht nur auf den Vortrag des Berufungsführers im Berufungsverfahren abzustellen, sondern dessen Antrag im Berufungsverfahren mit seinem Antrag vor dem Sozialgericht ([X.]) zu vergleichen. Denn andernfalls könnte der Berufungsführer durch eine entsprechende Antragstellung im Berufungsverfahren die mit dem § 144 Abs 1 [X.] verfolgte Beschränkung des Berufungszugangs beliebig unterlaufen ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, [X.], Rd[X.]4 f; Meyer-Ladewig/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 144 Rd[X.]4). Welchen genauen Antrag der Kläger vor dem [X.] und welchen genauen Antrag er vor dem [X.] gestellt hat sowie welcher [X.] bzw welche wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr als Beschwerdegegenstand sich daraus ergibt, ist jedoch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Dies aufzuzeigen wäre aber vor allem auch deswegen notwendig gewesen, weil die Höhe eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 [X.] nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) kein eigenständiger Streitgegenstand ist, sondern ein Teil des in der Regel für sechs Monate zu bewilligenden Arbeitslosengeldes II (vgl §§ 19, 21, 41 [X.]; B[X.] vom [X.] - B 4 AS 59/09 R - [X.] 4-4200 § 21 [X.], Rd[X.]1).

5

Soweit der Kläger darüber hinaus in materiell-rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die Empfehlungen des [X.] eine Abweichung des [X.] von einer Entscheidung des B[X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] und die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] rügt, mangelt es an der Darstellung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung und Grundsatzfrage. Ein entsprechender Vortrag wäre vor allem deswegen geboten gewesen, weil das [X.] - nach der Beschwerdebegründung - nicht in der Sache entschieden, sondern eine Prozessentscheidung erlassen hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 30/11 B

04.07.2011

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hannover, 25. Februar 2009, Az: S 17 AS 132/08, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 144 Abs 1 S 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2011, Az. B 14 AS 30/11 B (REWIS RS 2011, 5158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5158

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 58/14 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Wert des Beschwerdegegenstandes - …


B 14 AS 177/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - nicht ausreichende Begründung der Abweichung von einem Rechtssatz …


B 14 AS 150/15 BH (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessurteil - Zulässigkeit der Berufung - …


B 14 AS 133/19 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch vermeintliche Überraschungsentscheidung …


B 14 AS 389/20 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Zulassungsbedürftigkeit der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.