Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 314/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1431

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[X.] StR 314/03vom30. September 2003in der [X.] gewerbsmäßiger Hehlerei- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 17. März 2003 im [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; außer-dem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen diesesUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Maßregelaus-spruchs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus,daß die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen einesKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführersbegangen worden ist. Das [X.] hat die Maßregelanordnung lediglich- 3 -pauschal damit begründet, der Angeklagte habe sich "durch sein Verhalten" alscharakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Ein Zu-sammenhang zwischen den abgeurteilten Taten und dem Führen eines Kraft-fahrzeugs ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Danach hat der Ange-klagte zwar das von ihm angekaufte Diebesgut mit seinem Pkw zu seinen [X.] gebracht oder teilweise auch auf Parkplätzen direkt aus dem Koffer-raum verkauft. Zu diesen Zeitpunkten war die Hehlerei in der [X.] jedoch bereits vollendet und auch beendet, da der [X.] tatsächliche Verfügungsgewalt über die von den [X.] gekauften Sa-chen hatte.Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 6 das Diebesgut, das in denübrigen Fällen von den [X.] zu ihm gebracht wurde, von diesen selbstabgeholt hat, teilen die Urteilsgründe nicht mit, ob er dabei ein Kraftfahrzeugbenutzt hat.Angesichts des Zeitablaufs - diese beiden Hehlereitaten wurden in [X.] 1995 bzw. 1997 begangen - schließt der Senat aus, daß aufgrund neu-er Hauptverhandlung eine noch zu diesem Zeitpunkt bestehende charakterli-che Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden kann.Er hebt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO [X.] [X.] 4 -Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlaß, den Ange-klagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473Abs. 4 StPO).Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 314/03

30.09.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2003, Az. 4 StR 314/03 (REWIS RS 2003, 1431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1431

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