Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. 4 StR 453/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4876

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[X.]/04

vom 22. Februar 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. April 2004 mit den [X.]) soweit der Angeklagte [X.]verurteilt worden ist insgesamt (Fälle [X.] bis 16, 18 und 23) und b) soweit der Mitangeklagte [X.]verurteilt worden ist in den Fällen [X.] bis 7, 9 bis 16 und 18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A. [X.] wegen gewerbsmäßi-ger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle [X.] bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte [X.] , der keine Re-vision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen [X.] bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter ([X.] 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. - 3 - Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die [X.] hat außerdem die Vorausset-zungen, die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt. Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der [X.] hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in [X.] der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall [X.]6) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle [X.] und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge ge-stohlen waren (Fälle [X.], 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren ([X.]). Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen ge-meldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbe-trug" gehandelt habe. Das [X.] hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme. - 4 - 1. Die Feststellungen der [X.] zu den Vortaten im Sinne des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken. a) In den Fällen, in denen die [X.] davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unter-schlagung, ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte ha-ben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vorta-ten vom Vorliegen von [X.] der Fahrzeugseigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die [X.] zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist [X.] nicht nachvollziehbar, wie das [X.] zu den diesbezüglichen [X.] gelangt ist. b) Die den Fällen [X.] und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versi-cherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der Auffassung der [X.] - als Vortaten des [X.] nicht in Betracht. Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Ver-mögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. [X.]/ - 5 - [X.] 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versi-cherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versiche-rungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebenso-wenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Strafta-ten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5). 2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die [X.] durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein las-sen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäu-schung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung [X.], verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hin-sichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt. - 6 - 3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Mitangeklagte [X.]wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist. [X.] Dr. Tepperwien [X.]

Solin-Stojanovi

ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
[X.]

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 453/04

22.02.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. 4 StR 453/04 (REWIS RS 2005, 4876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4876

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