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PDF anzeigen[X.]/00vom30. Januar 2001in der [X.] gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] III. 18 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zueiner Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wird [X.] Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei inzehn Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen gewerbsmäßi-ger Hehlerei und wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheitmit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Im Fall III. 18 der Urteilsgründe hat der Angeklagte ein Fahrzeug, dasvon zwei [X.] Tätern gestohlen worden war, die der um den Angeklag-ten gebildeten Diebes- und Hehlerbande nicht angehörten, an sich [X.] verkauft. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei nach- 3 -§ 260 a Abs. 1 StGB wäre in einem solchen Fall nur möglich, wenn der Ange-klagte das Fahrzeug als "Mitglied einer Bande" gehehlt hätte. Es ist jedochnicht festgestellt, daß Bandenmitglieder am Diebstahl oder am Verkauf [X.] mitgewirkt hätten. Die bloße Herstellung des Kontakts zu der [X.]Tätergruppe durch das Bandenmitglied Fe. reicht hierfür nicht aus, daden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß diese konkret für diesen ge-planten Diebstahl erfolgt ist. Nach allem ist nicht belegt, daß diese Straftat vonder Bandenabrede erfaßt und ein ausreichender Bandenbezug gegeben war(vgl. BGHR StGB § 260 I Bande 1). Der Senat schließt aus, daß noch weiter-gehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat daher den Schuld-spruch auf gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB umgestellt.Die Einzelstrafe für diese Tat hat er von zwei auf ein Jahr Freiheitsstrafe er-mäßigt, dem niedrigsten von der [X.] für Hehlereifälle nach § 259StGB verhängten Strafmaß, weil ausgeschlossen werden kann, daß sie für ei-nen Fall gewerbsmäßiger Hehlerei eines PKW nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 [X.] noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. ImFall III. 5 der Urteilsgründe entnimmt der Senat den Feststellungen, daß der- 4 -Angeklagte [X.]durch seine "Bestellung" eines bestimmten Fahrzeugtypsan der Entwendung des PKW nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter betei-ligt war, was seine Bestrafung als Hehler nicht ausschließt (vgl. BGHSt 33, 50).Kutzer [X.] Winkler von [X.]
Meta
30.01.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 3 StR 508/00 (REWIS RS 2001, 3722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3722
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 218/00 (Bundesgerichtshof)
1 StR 603/99 (Bundesgerichtshof)
1 StR 568/99 (Bundesgerichtshof)
3 StR 500/99 (Bundesgerichtshof)
3 StR 521/18 (Bundesgerichtshof)
Prüfung des strafbaren Tatbeitrags bei jedem Mitglied einer Bande
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