Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 4 StR 64/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4495

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[X.]/05

vom 15. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 15. März 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2004, auch soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den 626 Einzelverkäufen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte und den früheren Mitangeklagten [X.]jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei in 628 Fällen schuldig ge-sprochen. Es hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und drei Monaten und den Angeklagten [X.]
, der keine Revision eingelegt hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-ten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des früheren Mit-- 3 - angeklagten [X.]- zur Aufhebung des Urteils; jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den insgesamt 626 Fällen des Verkaufs von Diebesgut durch dessen Versteigerung im [X.] bestehen blei-ben. Der Schuldspruch wegen - mittäterschaftlich begangener - gewerbsmä-ßiger Hehlerei in 628 Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des Landge-richts, jeder der - allerdings nicht 628, wie es in der verkündeten Urteilsformel aufgrund eines Zählfehlers heißt ([X.]), sondern 626 - Verkäufe von [X.], die von den [X.] in den Jahren 2001 bis Mai 2004 "in [X.] Vielzahl von Fällen" ([X.]) bei der geschädigten Firma entwendet und an die Angeklagten gegen Bezahlung geliefert worden waren, begründe eine rechtlich selbständige Hehlerei in der Form des Sichverschaffens, ist rechtsfeh-lerhaft. [X.] ist schon der rechtliche Ansatz, daß die Angeklagte den Tatbestand des Sichverschaffens (auch) durch die Verkäufe von den [X.] erworbenen Diebesgutes im Rahmen ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Mitangeklagten verwirklicht hat. Der Tatbestand der Hehlerei in der hier vorliegenden Begehungsform des [X.], das lediglich einen Unterfall des Sichverschaffens darstellt (vgl. [X.] in [X.] § 259 Rdn. 78 m.[X.]), setzt vielmehr nur voraus, daß der Hehler die Sache zu eigener tatsäch-licher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, daß dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken ([X.]St 27, 160, 163). Überträgt der Vortäter - wie hier - die Sache an eine Mehrheit von [X.], so genügt es, wenn diese untereinander [X.] erlangen ([X.]St 35, 172, 175). Damit ist die Hehlerei in der Form des [X.] voll-- 4 - endet (vgl. [X.] aaO Rdn. 115). Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus einer oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Mai 1998 - 5 [X.]; [X.] aaO Rdn. 120 m.w.[X.]). Demgemäß hat die Angeklagte den Tatbestand der (gewerbsmäßigen) Hehlerei nicht erst durch die Verkäufe jeweils eines oder mehrerer der von den [X.] erworbenen Kraftfahrzeugteile verwirklicht, sondern durch deren An-kauf (vgl. [X.]R StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4). Nach den bisherigen Feststellungen wurden aber in dem Tatzeitraum von den [X.] mehrfach Kraftfahrzeugteile entwendet, von einem der Täter mit einem Lastkraftwagen an die Angeklagten ausgeliefert und von diesen in der Garage des [X.] sowie in [X.] der Angeklagten eingelagert. Danach liegt es nahe, daß die Lieferungen einen erheblichen Umfang hatten und daß jeweils mehrere der 626 Verkäufe dieselbe Lieferung betrafen. Das [X.] hätte daher nähere Feststellungen zu Anzahl und Um-fang der Erwerbsakte treffen müssen. Soweit das [X.] ausgeführt hat, daß —konkrete zeitliche Feststellungenfi dazu, wann das jeweils verkaufte [X.] in den Besitz der Angeklagten gelangt sei, nicht getroffen werden konn-ten ([X.]), hätte es jedenfalls [X.] gegebenenfalls in Anwendung des Zweifels-satzes [X.] die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte feststellen müs-sen. Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens (Wert der verkauften und der bei Durchsuchungen bei den Angeklagten sichergestellten Kraftfahrzeugteile [UA 18/22]) auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen Feststellung entzog, hätte eine Zuordnung im Wege der Schätzung erfolgen - 5 - müssen (vgl. [X.] NJW 2002, 1810; [X.]R StGB vor § 1/Serienstraftaten, Be-trug und Steuerhinterziehung 2). - 6 - Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. [X.]

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 64/05

15.03.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. 4 StR 64/05 (REWIS RS 2005, 4495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4495

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