Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 4 StR 85/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3383

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[X.]/03

vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2002 im [X.] aufgehoben; der Ausspruch entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 75 Fällen, ver-suchten Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führer-schein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg. 1. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juli 2004 (NJW 2004, 2686, zum Ab-druck in [X.], 209 vorgesehen) die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, verworfen und die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen die in dem angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten der [X.] 3 - on einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Mit Beschluß vom [X.] 2004 (NJW 2004, 3497) hat er dem [X.] [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen [X.] und Verkehrssicherheit besteht. Der [X.] hat mit Beschluß vom 27. April 2005 - [X.] - in diesem Sinne entschieden. Danach setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher [X.] bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines [X.] voraus, daß die [X.] tragfähige Rückschlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. 2. Nach der Entscheidung des [X.] [X.] käme beim Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür aus den [X.]en erkennbar gewordenen Anknüpfungstatsachen die Über-zeugung verschaffen könnte, daß der Angeklagte bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Für diese Prognose könnte es genügen, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit den [X.]en naheliegend mit einer Situation gerechnet hat oder rechnen mußte, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte, wobei auch sein in der einbezogenen Vorverurteilung gezeigtes Verhalten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) zu berücksichtigen wäre. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung (vgl. [X.], 86, 88 f. [Anfragebeschluß des Senats]). - 4 - Nachdem nunmehr seit Begehung der abgeurteilten Taten fast vier Jah-re vergangen sind, ist es allerdings wenig wahrscheinlich, daß ergänzende, die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Tatsachen noch getroffen wer-den können. Jedenfalls erscheint es dem Senat ausgeschlossen, daß nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ein ursprünglicher Eignungsman-gel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Entscheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn. 61 m.w.N.). Er hebt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den [X.] auf und läßt die Maßregel entfallen. 3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5 entspr. StPO. Tepperwien Maatz Kuckein

Athing

Ernemann

Meta

4 StR 85/03

31.05.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 4 StR 85/03 (REWIS RS 2005, 3383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3383

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