Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 43/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3282

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[X.] März 2001in der [X.] u.a. zu 2. Diebstahls u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] Stuttgart vom 18. September 2000 wird das [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-klagte [X.]im Fall [X.] und der [X.]in den Fällen [X.] und [X.] wegen [X.] worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der [X.] zur Last.2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Ange-klagter [X.]: Fall [X.]; Angeklagter B. S. : Fälle[X.] und [X.]) verurteilt worden sind. Im Fall [X.] könnte der Senat insoweit [X.] nicht bestätigen, weil - worauf der [X.] in [X.] Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die ge-- 3 -troffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Ange-klagte [X.]für sich allein, unabhängig vom Willen der [X.], über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. [X.], 604). [X.] [X.] erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Ange-klagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den [X.] erbeuteteGeld, sondern auf die von den [X.] mit diesem Geld bezahlten und vonallen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit we-gen Hehlerei führen kann (vgl. [X.]/[X.] 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 [X.] m.w.N.).Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die [X.]. Der [X.] kann hinsichtlich des Angeklagten [X.]angesichts der Hö-he der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstra-fen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne dieim Fall [X.] verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere [X.] hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der [X.] des Angeklagten [X.]aus, daß es angesichts [X.] und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohenErziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen [X.] 4 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz

Meta

1 StR 43/01

08.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. 1 StR 43/01 (REWIS RS 2001, 3282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3282

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