Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2011, Az. V ZA 14/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3791

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2

Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

3

Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 1005 - [X.], NJW-RR 1995, 1016).

Lemke                                         Schmidt-Räntsch                                              Stresemann

                           Roth                                                         Weinland

Meta

V ZA 14/11

24.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Karlsruhe, 10. Mai 2011, Az: 11 S 50/11, Beschluss

§ 78b Abs 1 ZPO, § 511 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2011, Az. V ZA 14/11 (REWIS RS 2011, 3791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3791


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZA 14/11

Bundesgerichtshof, V ZA 14/11, 29.09.2011.

Bundesgerichtshof, V ZA 14/11, 24.08.2011.


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