Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2015, Az. IV ZB 3/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12421

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
3/15
vom

20. April 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Richter
Felsch, die Richterin [X.], [X.],
[X.] und
die Richterin Dr. Brockmöller

am
20. April 2015

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts
für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des
[X.] gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des [X.] an der [X.] vom 6. Januar 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 3.800

Gründe:

1. Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherer Zahlungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung wegen behaupteten Diebstahls ei-nes Kraftfahrzeugs. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die ge-gen dieses Urteil gerichtete Berufungsschrift ließ der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax an das [X.]
übermitteln. Das Faxgerät zog den [X.] nach der Be-hauptung des [X.] allerdings unbemerkt fehlerhaft
ein, so dass die 1
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die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten enthaltende Seite dem [X.] erst zwei Tage später mit dem Original der Berufungsschrift zuging. Das [X.] hat den
Antrag des [X.] auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechts-beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebegrün-dungsfrist bis zum 9. April 2015 verlängert worden. Mit [X.] vom 24. März 2015 hat der beim [X.] zugelassene Prozessbe-vollmächtigte angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe.

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der zweiten Instanz hat mit [X.] vom 9. April 2015 beantragt, ihn selbst dem Kläger [X.] vor dem [X.] als Notanwalt gemäß § 78b ZPO beizuordnen. Zugleich hat er die Rechtsbe-schwerde begründet. Zur Begründung des Antrags auf Beiordnung als Notanwalt
hat er vorgetragen, auf seine
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wegen Urlaubs einer Vielzahl beim [X.] zugelassener Rechtsanwälte erschwerte -
Su-che habe sich ein
namentlich benannter, beim [X.] zuge-lassener Rechtsanwalt bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen, wenn die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erneut verlängert werde. Dies sei an der verweigerten Zustimmung der Beklagten gescheitert. In den verbleibenden drei Tagen habe sich trotz
Nachfrage bei mehreren, na-mentlich nicht benannten Kanzleien kein zur Vertretung bereiter, beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt gefunden.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
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Vor dem [X.] müssen sich die [X.]en von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO
kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos er-scheint.

a) Die
zuerst genannte
Voraussetzung
des § 78b Abs. 1 ZPO
ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004

IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864
unter 2 a; [X.], Beschluss vom 24. Juni 2014

[X.], [X.], 1150 Rn.2 jeweils m.w.[X.]). Hat die [X.], wie hier, zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren [X.] die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die [X.] ebenfalls darzulegen ([X.], Beschlüsse vom 24. Juni 2014 aaO; vom 18. Dezember 2013

[X.], NJW-RR 2014, 378 Rn.
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je-weils m.w.[X.]).

Daran fehlt es hier. Zu den Gründen der Mandatsniederlegung des zunächst mandatierten Rechtsanwalts hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch seine Anstrengungen,
einen anderen zur Vertretung bereiten, beim [X.] zugelassenen
Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Er hat seinen Vortrag, auch soweit er einen beim [X.] zugelassenen Rechtsan-walt namentlich benannt oder Gründe für die Mandatsablehnung vorge-5
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tragen hat, nicht belegt. Darüber hinaus fehlt konkreter Vortrag dazu, an welche Rechtsanwälte der Kläger sich vergeblich gewandt hat. Ihm wäre jedenfalls zuzumuten gewesen, sich an mehr als vier der beim Bundes-gerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 aaO).

b) Die Rechtsverfolgung des [X.] erscheint auch aussichtslos, weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebe-gründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung des [X.] in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann ei-ner [X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt [X.] hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden;
dies setzt aber voraus, dass die [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzun-gen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 24. Juni 2014 aaO Rn.
5;
vom 18. Dezember 2013 aaO Rn.
9 je-weils m.w.[X.]). Das hat der Kläger nicht getan.

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3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1
ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Begründungs-frist durch einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Felsch [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 25.03.2014 -
6 [X.]/13 -

LG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 06.01.2015 -
15 [X.]/14 -

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Meta

IV ZB 3/15

20.04.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2015, Az. IV ZB 3/15 (REWIS RS 2015, 12421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 226/13

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