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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] - 19. Zivilsenat in [X.] - vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.551,87 • festgesetzt. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26. August 2008 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 - 3 - 2. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 2 a) Ein Notanwalt kann einer [X.] nur dann bestellt werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], [X.]. v. 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengung, zumutbare 2; v. 25. Januar 2007 - [X.] ZB 186/06, [X.], 635, Rn. 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-richtshof muss sich die [X.] dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebe-nenfalls nachweisen ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864; v. 25. Januar 2007 aaO; v. 7. Juli 2008 - [X.] ZB 18/08, Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt und belegt. Welche Anwälte sie vergeblich angesprochen habe, hat die [X.] im Einzelnen nicht näher dargelegt. 3 b) Im Übrigen hat die Beklagte angegeben, ihr bisheriger Prozessbevoll-mächtigter beim [X.] habe das Mandat wegen Nichtzahlung ei-nes Vorschusses niedergelegt. Auch dieser Umstand steht einer Notanwaltsbe-stellung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Not-anwalt nicht bestellt werden, wenn die (weitere) [X.] - 4 - Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert ([X.], [X.]. v. 25. Januar 1966 - [X.], NJW 1966, 780; v. 7. Dezember 1999 - [X.], [X.], 412). [X.]Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.02.2008 - 6 O 172/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 19 U 26/08 -
Meta
16.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 146/08 (REWIS RS 2008, 1402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1402
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