Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2019, Az. 5 B 15/19

5. Senat | REWIS RS 2019, 407

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter über den bereits gewährten landestypischen Pauschalsatz hinaus


Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (1.) sowie des Vorliegens von Verfahrensfehlern (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine im konkreten Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. [X.]as [X.]arlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. [X.]ie [X.]eschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 10. August 2015 - 5 [X.] - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 21). Rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung muss der vom [X.] entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. Oktober 2005 - 10 [X.] 8.05 - juris Rn. 4 m.w.[X.]). [X.]aran fehlt es hier.

4

[X.]ie [X.]eschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

"führt der Umstand, dass der in § 148 Abs. 5 SG[X.] IX geregelte [X.] verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gefordert wird, zu einer verfassungskonformen Absenkung des [X.]eweismaßes und/oder zu [X.]eweisregeln bei der richterlichen [X.]eweiswürdigung der Nachweise des Verkehrsunternehmens über die in § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX bezeichnete [X.], die sicherstellen, dass im Regelfall der Aufwand für die Nachweisführung den [X.] nicht aufzehrt" und

"wenn ja: Muss das [X.] bei seiner [X.]eweiswürdigung beachten, dass

(a) bei der zur Nachweisführung durchzuführenden Verkehrserhebung nicht jeder einzelne Erhebungsvorgang innerhalb einer Stichprobe grundsätzlich richtig sein muss?

(b) Verfahrensfehler bei [X.] innerhalb einer Stichprobe nur dann relevant sind, wenn sie nachweislich das [X.] beeinflusst haben?

(c) fehlerhafte [X.] innerhalb einer Stichprobe durch Schätzungen zu ersetzen sind?",

legt deren Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht ausreichend dar. Ihre diesbezüglichen Ausführungen treffen nicht den [X.] der angefochtenen Entscheidung und lassen nicht erkennen, dass die aufgeworfenen Fragen für die angefochtene Entscheidung tragend waren und in einem Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnten.

5

[X.]as Oberverwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, bei der Prüfung der Voraussetzungen des (seinerzeit noch anwendbaren) § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX (a.F.) - nunmehr § 231 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX - sei auch mit [X.]lick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Entschädigungscharakter der Norm hinsichtlich des [X.]eweismaßes nicht von der Grundregel des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen. Es hat ferner angenommen, die Voraussetzungen für eine weitergehende Erstattung nach § 145 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX (a.F.) lägen im Streitfall nicht vor, weil die Klägerin nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen habe, dass das Verhältnis zwischen den nach den §§ 145 ff. SG[X.] IX (a.F.) von ihr unentgeltlich beförderten und den sonstigen Fahrgästen den nach § 148 Abs. 4 SG[X.] IX (a.F.) festgesetzten landesdurchschnittlichen [X.] um mehr als ein [X.]rittel überschreitet. Es hat diese Annahme im Ausgangspunkt darauf gestützt, dass es bei vier von drei Mitarbeitern der Klägerin durchgeführten und vom beklagten Land beobachteten Erhebungsfahrten Verstöße gegen die der Stichprobenerhebung von der Klägerin selbst zugrunde gelegten Verfahrensvorschriften der Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 SG[X.] IX (a.F.) vom 20. Januar 2012 (M[X.]l. [X.]) gegeben habe. [X.]ei diesen Mängeln handelt es sich nach der Wertung des [X.] um eine Häufung von Fehlern, die allesamt belegten, dass diese drei Mitarbeiter sich bei der Erhebung über die Verfahrensregeln bewusst hinweggesetzt und ihre Zuverlässigkeit als hinreichend verlässliche, geschulte und erprobte Zählkräfte nachhaltig in Frage gestellt hätten. Weil sie als Stammzähler in allen Erhebungsperioden eingesetzt gewesen seien, lasse ihr Verhalten auf entsprechende Mängel auch bei anderen Zählungen außerhalb der [X.]eobachtungsfahrten schließen. Insoweit hat es allein auf die Natur und die Schwere der festgestellten Verstöße abgestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es zu weiteren ähnlichen Verstößen gekommen ist. Zudem hat es auf zusätzliche Abweichungen vom in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren auch außerhalb der [X.]eobachtungsfahrten verwiesen, weil in sieben weiteren Fällen die Zählbögen nicht vom Zähler unterzeichnet gewesen seien. [X.]arüber hinaus lasse sich vier weiteren von der [X.]eklagten vorgelegten [X.]ögen entnehmen, dass Zähler Fahrten dokumentiert hätten, an denen sie nicht teilgenommen haben könnten. [X.]ie beschriebenen Mängel ließen auch erkennen, dass die Klägerin eine offenbar notwendige Kontrolle der Arbeitsergebnisse ihrer Zähler (überhaupt) unterlassen habe. Alle aufgezeigten Fehler seien ihrer Art nach ergebnisrelevant. [X.]ie Ergebnisrelevanz ergibt sich nach Ansicht des [X.] zum einen daraus, dass die Ergebnisse der fehlerhaften Zählungen in die [X.]erechnung des betriebsrelevanten Schwerbehindertenquotienten eingegangen sind, wodurch dieser Quotient jedenfalls verändert worden ist. Zum anderen führt die Einstellung dieser Ergebnisse in den Prüfbericht des Ingenieurbüros nach der weiteren - selbständig tragenden - [X.]egründung des [X.] dazu, dass dem Testat des Ingenieurbüros die Grundlage entzogen wird. Ausgehend davon, dass Prüfbericht und Testat unerlässlich seien, fehlt es nach der Rechtsauffassung des [X.] damit an einer zwingenden (formalen) Antragsvoraussetzung.

6

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat jedoch keine entscheidungstragenden Vorgaben für einen bestimmten finanziellen Aufwand im Zusammenhang mit der Führung des Nachweises im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX (a.F.) gemacht. Es ist - anders als von der [X.]eschwerde in der erstgenannten Frage im Sinne einer Prämisse vorausgesetzt - insbesondere nicht davon ausgegangen, dass jeder einzelne Erhebungsvorgang ausnahmslos richtig sein müsse, so dass "schon ein einzelner formaler Verstoß (...) den [X.] infiziert", weshalb eine absolute Fehlerfreiheit durch eine in bestimmter Weise zu erfolgende Kontrolle bzw. eine "engmaschige [X.]etreuung der [X.]" sicherzustellen sei. Auch hat es nicht angenommen, die hier in Rede stehenden Mängel seien zwingend oder regelmäßig nur durch einen derartigen bestimmten (intensiven) Kontrollaufwand vermeidbar. Hiervon geht die angefochtene Entscheidung auch der Sache nach nicht aus. Soweit sie sich zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse verhält, rügt sie allein, dass die Klägerin nicht einmal eine Prüfung der Kontrollbögen im Nachhinein auf offensichtlich erkennbare Fehler vorgenommen habe. Vorgaben für eine von der Klägerin postulierte "engmaschige [X.]etreuung" bzw. Kontrolle hat das Oberverwaltungsgericht demgemäß ebensowenig gemacht wie - konsequenterweise - Feststellungen hierzu oder zu einem mit der Nachweisführung verbundenen Aufwand und dessen Verhältnis zum [X.] getroffen. Fehlt es damit mangels Entscheidungserheblichkeit schon an der Grundsatzbedeutung der erstgenannten Frage, so ist auch die zweite Frage bereits ihrem Wortlaut nach, der sie in eine Abhängigkeit zur ersten stellt, nicht klärungsbedürftig.

7

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

8

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. [X.]amit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. November 2015 - 5 [X.] 17.15 - [X.] 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 5, jeweils m.w.[X.]).

9

a) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht festzustellen.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [X.]ie Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] einräumt, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 22. Mai 2003 - 6 [X.] 11.03 - [X.] 448.0 § 9 [X.] Nr. 17 S. 4 f.). [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 [X.] 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272>; [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). [X.]eshalb ist die Einhaltung der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtungen des Tatrichters nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. [X.]enn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines [X.] im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 23. [X.]ezember 2011 - 5 [X.] 24.11 - [X.] 2012, 98 Rn. 2 m.w.[X.]). [X.]ie [X.]eweiswürdigung des [X.]s ist dementsprechend vom Revisionsgericht nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung zu tragen ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 7. Februar 2017 - 6 [X.] 30.16 - juris Rn. 10).

Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur dann vorliegen, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, allgemeine Sachverhalts- oder [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere Natur- oder [X.]enkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche [X.]eweisregeln missachtet (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18 m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> und vom 25. Juni 2004 - 1 [X.] 249.03 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115, jeweils m.w.[X.]). [X.]eweisregeln sind Vorschriften, die die richterliche Überzeugungsbildung an formale Kriterien binden, indem sie bestimmte [X.]eweismittel zwingend vorsehen oder ausschließen bzw. diesen abstrakt einen festen [X.]eweiswert oder ein bestimmtes Gewicht im Verhältnis zu anderen [X.]eweismitteln zuweisen (vgl. Prütting, in: [X.], 5. Aufl. 2016, § 286 Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl. 2019, § 286 Rn. 9; [X.], in: [X.]eckOK ZPO, 34. Edition, Stand 1. September 2019, § 286 Rn. 14). Ebenso kann ausnahmsweise ein Verfahrensfehler gegeben sein, wenn die [X.]eweiswürdigung des Tatrichters das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte Regelbeweismaß und damit den ihm insoweit durch das Prozessrecht eröffneten Spielraum verfehlt ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - NVwZ 2011, 55 Rn. 7 f.). Mit Rücksicht darauf ist nicht das Ergebnis der [X.]eweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensgang auf dem Weg dorthin rügefähig (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 28. März 2017 - 2 [X.] 9.16 - juris Rn. 17). Gemessen an diesen Grundsätzen begründet das [X.]eschwerdevorbringen keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

aa) Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und den darin enthaltenen Grundsatz der freien [X.]eweiswürdigung verstoßen, dass es sich bei der [X.]eweiswürdigung an gesetzlich nicht vorgesehene [X.]eweisregeln gehalten habe, ist dem nicht zu folgen. Eine Sachverhaltsfeststellung, bei der sich das Gericht durch eine in Wahrheit nicht existierende [X.]eweisregel gebunden glaubt, verstößt zwar auch gegen das Gebot freier [X.]eweiswürdigung (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Januar 1989 - 9 [X.] 54.88 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 3. Mai 2007 - 2 [X.] 30.05 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 50 Rn. 17). [X.]erartiges hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht getan.

Unmittelbar festgestellt hat das Oberverwaltungsgericht lediglich vier Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften der o.g. Richtlinie durch im Auftrag der Klägerin tätige Zähler bei Erhebungsfahrten, die durch die [X.]eklagte beobachtet worden waren, sowie elf weitere Verstöße außerhalb der [X.]eobachtungsfahrten. Es hat hierzu auf die jeweiligen [X.] sowie Einlassungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, in denen diese die Verstöße eingeräumt hat, abgestellt. [X.]eweisregeln im oben genannten Sinne bei der Würdigung dieser von ihm allein herangezogenen [X.]eweismittel hat das Oberverwaltungsgericht ersichtlich nicht angewendet. [X.]ie von der [X.]eschwerde genannten vermeintlichen [X.]eweisregeln stellen mangels eines [X.]ezugs zu bestimmten [X.]eweismitteln und einer abstrakten Zugrundelegung eines bestimmten [X.]eweiswerts auch keine solchen dar. Vielmehr sind sie in erster Linie als aus § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX (a.F.) abgeleitete allgemeine materiell-rechtliche Maßstäbe zu verstehen, anhand derer die Prüfung erfolgen sollte, ob nach den getroffenen Feststellungen der von der Norm geforderte Nachweis als geführt anzusehen ist.

bb) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz verletzt, weil die von ihm dem [X.]eweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet seien, die [X.] zu beweisen; dessen [X.]er Schluss sei damit unter Verstoß gegen die [X.]enkgesetze ergangen.

Ein Verstoß gegen die [X.]enkgesetze stellt dann eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien [X.]eweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn sich der bei der richterlichen Überzeugungsbildung auftretende Mangel hinreichend deutlich von der rechtlichen Subsumtion und damit der korrekten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen lässt. [X.]iese Abgrenzung ist insbesondere bei einer [X.]en [X.]eweisführung möglich, wenn die dem [X.]eweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die [X.] zu tragen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 14. Oktober 2004 - 6 [X.] 7.04 - juris Rn. 148 und vom 27. Juni 2019 - 2 [X.] 7.18 - NVwZ 2019, 1675 Rn. 68 jeweils m.w.[X.]). [X.]as ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen eines der [X.]eteiligten auch anders hätte ausfallen können. Unrichtige oder fernliegende Schlussfolgerungen genügen für die Annahme eines [X.]enkfehlers ebenso wenig wie objektiv nicht überzeugende oder gar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Vielmehr muss entweder nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus [X.] Gründen schlechterdings unmöglich sein, und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 26. September 2016 - 5 [X.] 1.16 [X.] - juris Rn. 21, vom 5. Oktober 2018 - 6 [X.] 148.18 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2019 - 2 [X.] 7.18 - NVwZ 2019, 1675 Rn. 70 jeweils m.w.[X.]) oder die gezogene Schlussfolgerung muss schlechthin unmöglich sein, weil das Gericht Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann ([X.]VerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 [X.] 37.13 - [X.]VerwGE 150, 286 Rn. 35 und [X.]eschluss vom 15. Mai 2008 - 8 [X.] 17.08 - [X.] 2008, 172 Rn. 20 jeweils m.w.[X.]). Hieran gemessen legt die [X.]eschwerde keinen Verstoß gegen [X.]enkgesetze dar, sondern wendet sich der Sache nach allein gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerungen des [X.], der sie ihre eigene, gegenteilige [X.]ewertung entgegensetzt.

[X.]ie [X.]eschwerde meint zunächst, es sei unzulässig von festgestellten [X.]n bei (lediglich) vier, maximal 15 Zählfahrten auch auf entsprechende Mängel bei anderen Zählungen zu schließen. Hiermit verfehlt die [X.]eschwerde jedoch in erster Linie den [X.] des [X.], jedenfalls legt sie nicht dar, dass dessen Schlussfolgerungen schlechterdings unmöglich sind. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat zunächst, anders als die [X.]eschwerde meint, mit seiner Schlussfolgerung keine in die Zukunft gerichtete ([X.] über die Wahrscheinlichkeit künftiger [X.] abgegeben. Es hat vielmehr allein aus festgestellten Verstößen auf weitere vergleichbare Verstöße in der Vergangenheit geschlossen; eine zukunftsgerichtete Prognose liegt hierin gerade nicht. [X.]es Weiteren ist die [X.]eschwerde der Ansicht, die Schlussfolgerung des [X.] sei zum einen nicht gerechtfertigt, weil nur für einen der Zähler mehrere Verstöße dokumentiert seien, und weil sie zum anderen angesichts der (lediglich) in den [X.]lick genommenen vier Zählfahrten von drei Zählern bzw. insgesamt maximal 15 Zählfahrten bei einer Gesamtzahl von 4 413 Zählfahrten, die von insgesamt 333 Prüfern durchgeführt worden seien, jeglicher Grundlage entbehre. [X.]amit wird jedoch nicht aufgezeigt, dass es sich um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handelt. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat nicht nur auf die Anzahl der tatsächlich festgestellten Verstöße abgestellt, sondern vor allem auf deren Schwere und Natur. Es hat auch nicht etwa angenommen, aus den festgestellten Fehlern sei zu folgern, dass beliebig viele andere Zähler vergleichbare Fehler begangen hätten. Vielmehr hat es vor allem mit [X.]lick auf die Feststellungen im Zusammenhang mit den vier [X.]eobachtungsfahrten auf eine [X.]ereitschaft der jeweils dort tätigen Zähler geschlossen, sich auch bei den anderen von ihnen durchgeführten Zählfahrten über die Verfahrensregeln der Richtlinie hinwegzusetzen, insbesondere inhaltlich falsche Erklärungen abzugeben. Es hat eine solche [X.]ereitschaft außerdem bezüglich eines der Zähler untermauert mit weiteren Zählprotokollen, aus denen sich ebenfalls eine Abgabe inhaltlich unrichtiger Erklärungen ergibt. Vor diesem Hintergrund liegt eine derartige Schlussfolgerung, dass nämlich die drei konkret genannten Zähler auch jenseits der [X.]eobachtungsfahrten in entsprechender Weise fehlerhaft gezählt haben, zumindest nicht von vornherein fern und ist insofern jedenfalls nicht schlechterdings unmöglich. Sie entfernt sich auch nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage, dass sie sich nur noch als reine Vermutung erweist. Gleiches gilt für die hierauf aufbauende Folgerung, die festgestellte [X.]ereitschaft zur Abgabe falscher Erklärungen schlage auch auf die inhaltliche Richtigkeit der anderen von den Zählern dokumentierten [X.]se durch.

Auch die weitere Kritik der [X.]eschwerde geht fehl, die Schlussfolgerung des [X.] von 15 fehlerhaften Zählfahrten auf die fehlende Nachweiskraft der Gesamterhebung verkenne die logische Eigengesetzlichkeit, die der Nachweisführung der als Stichprobe durchgeführten Gesamterhebung zugrunde liege. [X.]ie [X.]eschwerde verweist insoweit zunächst darauf, dass die Nachweiskraft einer Stichprobe nicht schon durch einzelne Erhebungsfehler entkräftet werde. Solche Fehler seien, auch wenn sie ergebnisrelevant wären, entweder durch eine Schätzung auszugleichen oder aus der Stichprobe herauszunehmen, so dass der bisher hochgerechnete [X.] zu korrigieren wäre. [X.]arüber hinaus ist die [X.]eschwerde der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte nicht ohne Tatsachenfeststellung davon ausgehen dürfen, dass der [X.] das [X.]rittelkriterium nicht (mehr) überschreite. [X.]enn es sei nicht nachgewiesen, dass die festgestellten Fehler repräsentativ für die [X.] seien. Man könne nicht aus einem Anteil von 0,091 % bzw. 0,339 % an fehlerbehafteten Zählfahrten die Nachweiskraft der 4 413 Zählfahrten insgesamt infrage stellen. [X.]iese Einwände vermögen von vornherein keinen [X.]enkfehler aufzuzeigen, weil das Oberverwaltungsgericht im Wege des [X.] gerade nicht wie die [X.]eschwerde meint von den unmittelbar festgestellten vier bzw. 15 Verfahrensfehlern und deren Auswirkungen auf die [X.]se auf die fehlende Nachweiskraft der gesamten Stichprobe als Haupttatsache geschlossen hat. Vielmehr hat es hieraus - wie bereits erwähnt - in tatsächlicher Hinsicht [X.] nur geschlussfolgert, es sei zu entsprechenden Mängeln auch bei anderen Zählungen der drei in Rede stehenden Zähler gekommen, indem es davon ausgegangen ist, dass bereits die festgestellten Fehler bei den [X.]eobachtungsfahrten ihrer Natur und Schwere nach auf ein ähnliches Fehlverhalten dieser Personen bei ihrer Tätigkeit insgesamt in einer unbestimmten Anzahl von Fällen schließen lassen. Es hat damit angenommen, dass die festgestellten Fehler zumindest insofern kennzeichnend für deren übrige Mitwirkung an der Stichprobe waren. [X.]iese Schlussfolgerung ist - wie bereits dargelegt - unter den gegebenen Umständen durchaus möglich und stellt deswegen keinen [X.]enkfehler dar. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Oberverwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung allein hiervon ausgehend annehmen durfte, der [X.] überschreite nunmehr das [X.]rittelkriterium nicht mehr. [X.]enn darauf, ob die festgestellten Fehler in diesem Sinne repräsentativ für die [X.] sind oder nicht, hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner materiell-rechtlichen Rechtsanwendung nicht abgestellt. Vielmehr hat es - ausweislich der Ausführungen unter Ziffer 1. - im [X.] an die Tatsachenfeststellung selbständig tragend ausgeführt, die Ergebnisrelevanz der festgestellten und hierauf aufbauend der angenommenen weiteren Fehler in ihrer Gesamtheit ergebe sich - unabhängig von einer etwaigen Repräsentativität der durch die [X.]eklagte durchgeführten [X.]eobachtungsfahrten als solche - schon daraus, dass hierdurch dem Testat des Ingenieurbüros die Grundlage entzogen wird, das nach der Richtlinie neben dem Prüfbericht [X.]estandteil der Nachweisführung der Anspruchsvoraussetzungen und damit in diesem Sinne unerlässliche (formale) Antragsvoraussetzung sei. In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht damit für die Frage, ob der Nachweis im Sinne des § 148 Abs. 5 Satz 1 SG[X.] IX (a.F.) geführt ist, unter [X.]erücksichtigung der Art, d.h. der Schwere und Anzahl, sämtlicher festgestellter und angenommener Fehler darauf abgestellt, dass diese im Prüfbericht und Testat nicht berücksichtigt worden und Letztere damit nicht mehr als inhaltlich richtig anzusehen seien. Auf diesen materiell-rechtlichen Ansatz geht die [X.]eschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht ein.

cc) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO legt die [X.]eschwerde auch nicht dar, soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Anforderungen an das [X.]eweismaß für den durch § 148 Abs. 5 SG[X.] IX (a.F.) geforderten Nachweis überspannt. Hierzu führt sie aus, das Oberverwaltungsgericht habe die sich aus der Verfassung ergebende Forderung, diesen Nachweis so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich als zwingend angesehene [X.] erreichbar ist, bei seiner [X.]eweiswürdigung ausgeblendet. [X.]enn danach hätte das Oberverwaltungsgericht für das Überschreiten des [X.]rittelkriteriums keine Überzeugungsgewissheit verlangen dürfen, sondern Schätzunsicherheiten zulassen müssen. Es kann offenbleiben, ob die Nichtberücksichtigung eines vom Regelbeweismaß abweichenden [X.]eweismaßes einen Verfahrensfehler darstellen kann (verneinend [X.]FH, [X.]eschluss vom 6. Februar 2014 - II [X.] 129/13 - [X.]FH/NV 2014, 708 Rn. 6; bejahend [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 169, ebenso wohl [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 - 8 [X.] 70.12 - [X.] 2013, 131 Rn. 19). Jedenfalls hat die [X.]eschwerde - angesichts der Ausführungen des [X.] unter Ziffer 1 - nicht dargelegt, dass die vom Regelbeweismaß abweichenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überzeugungsbildung nach der für das Vorliegen eines [X.] allein maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich waren.

b) Eine Verletzung der Pflicht des [X.] zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) legt die [X.]eschwerde nicht hinreichend dar, soweit sie beanstandet, dem Oberverwaltungsgericht habe sich aufdrängen müssen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, ob und in welchem Umfang sich die Genauigkeit der [X.] infolge der festgestellten vier bzw. 15 [X.] verändert und welcher Schwerbehindertenquotient sich bei Zugrundelegung der tatsächlichen Stichprobengenauigkeit ergeben würde.

Zu den zu beachtenden gesetzlichen [X.]arlegungsanforderungen einer Aufklärungsrüge gehört unter anderem das schlüssige Aufzeigen, dass und warum es nach der Rechtsansicht der Vorinstanz auf die nicht aufgeklärte Tatsache angekommen sein und wie sich der geltend gemachte Verfahrensfehler auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Juli 2015 - 5 [X.] 36.14 - juris Rn. 7 m.w.[X.]). [X.]em genügt die [X.]eschwerde schon deshalb nicht, weil sie nicht aufzeigt, dass die von ihr für notwendig gehaltene weitere Sachaufklärung auch für den selbständig tragenden rechtlichen Ansatz des [X.] von [X.]edeutung gewesen wäre, das Einstellen der Ergebnisse der fehlerhaften Zählungen in den Prüfbericht als solche habe dem von der Klägerin bei der Antragstellung eingereichten Testat des Ingenieurbüros die Grundlage entzogen. [X.]ezogen auf diese [X.]egründung legt die [X.]eschwerde des Weiteren nicht dar, dass und inwieweit die weitere Sachaufklärung auch insoweit zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.

[X.]essen ungeachtet gründet die von der [X.]eschwerde beanstandete fehlende Sachaufklärung auch nicht auf dem anderen selbständig tragenden materiell-rechtlichen Ansatz des [X.]. [X.]ieses hat - wie erwähnt - aus der Natur und Schwere der festgestellten Fehler bei vier bzw. 15 Zählfahrten lediglich gefolgert, es sei zu entsprechenden Mängeln auch bei anderen Zählungen der drei in Rede stehenden Zähler gekommen. [X.]ie Aufklärungsrüge basiert indessen auf der Annahme, die festgestellten vier bzw. 15 [X.] ließen auf die fehlende Nachweiskraft der Gesamterhebung schließen. [X.]arauf hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht abgestellt.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

5 B 15/19

12.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. November 2018, Az: 12 A 2615/16, Urteil

§ 231 Abs 5 S 1 SGB 9, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2019, Az. 5 B 15/19 (REWIS RS 2019, 407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 407

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II B 129/13

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