Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2017, Az. 5 B 19/16

5. Senat | REWIS RS 2017, 12229

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (1.) und eines [X.] (2.) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

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1. [X.]ie Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Januar 2013 - 5 [X.] 86.12 - juris Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 - 6 [X.] 36.16 - juris Rn. 11). [X.]aran fehlt es hier.

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[X.]ie von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

"ob unabhängig von landesrechtlichen Vorschriften bzw. zum Zweck der Auslegung der dort verwendeten Rechtsbegriffe die Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 Abs. 2 SG[X.] VIII die Erstattung von notwendigen Kosten des laufenden [X.]etriebes des Trägers gebietet" ([X.]eschwerdebegründung S. 2),

rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde, da das Oberverwaltungsgericht in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die hier in Rede stehenden Kosten für die Zahlung einer [X.]etriebsrente an ausgeschiedene Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe keine erforderlichen Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG seien. [X.]ies ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - [X.]VerwGE 148, 13 Rn. 44 m.w.[X.]) mit der weiteren Folge, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Erstattung von notwendigen Kosten des laufenden [X.]etriebes geht.

5

2. Aus dem Vorbringen der [X.]eschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.

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a) [X.] der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.

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[X.]as Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.]ie [X.]eteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - juris Rn. 20). [X.]er Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den [X.]eteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die [X.]eteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des [X.] hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. [X.]enn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung. [X.]er Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein [X.]eteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. [X.]agegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die [X.]eteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Juni 2012 - 5 [X.] 53.11 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 [X.] 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.[X.]). Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht festzustellen.

8

aa) Soweit die [X.]eschwerde ausführt, der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil dieser nicht dazu habe Stellung nehmen können, dass die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung nach der Ansicht des [X.] in doppelter Weise berücksichtigt würden, wenn die [X.]eklagte neben den [X.] zur zusätzlichen Altersversorgung, die von den [X.]eteiligten übereinstimmend als erforderliche und damit zuschussfähige Personalkosten angesehen würden, auch die an ausgeschiedene Mitarbeiter in Erfüllung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zu zahlende zusätzliche Altersversorgung erstatten würde (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 4 ff.), begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung. [X.]er Kläger war nicht gehindert zu der Frage vorzutragen, ob es sich bei der Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung an ausgeschiedene Mitarbeiter um erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG handelt. [X.]iese Gelegenheit hat er auch genutzt, indem er im [X.]erufungsverfahren vorgetragen hat, erforderliche Personalkosten im Sinne der genannten [X.]estimmung seien alle Personalkosten, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung entstünden. Es sei unstreitig, dass laufende [X.]eiträge zur zusätzlichen Altersversorgung zu den erforderlichen und damit zuschussfähigen Personalkosten gehörten. [X.]ei der aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ausgeschiedene Mitarbeiter zu zahlenden zusätzlichen Altersversorgung verhalte es sich nicht anders. [X.]ass das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des [X.] nicht gefolgt ist und die Rentenzahlungen zwar zu den Personalkosten gezählt, diese aber mangels Angemessenheit als nicht erforderlich angesehen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. [X.]ie [X.]eschwerde benennt insbesondere keine konkreten Tatsachen, auf die das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat und zu denen sich der Kläger nicht hat äußern können. [X.]er Sache nach wendet sich die [X.]eschwerde vielmehr gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem sie andere Schlüsse ziehen will, als das angefochtene Urteil. Eine Gehörsverletzung wird damit nicht bezeichnet.

9

bb) Soweit die [X.]eschwerde dahin verstanden werden möchte, dass sie mit dem vorgenannten Vorbringen auch eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung geltend macht ([X.]eschwerdebegründung S. 6), sind die [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht erfüllt. Fraglich ist bereits, ob die [X.]eschwerde hinreichend substantiiert aufzeigt, dass und inwiefern ein gewissenhafter und kundiger [X.] nicht damit zu rechnen brauchte, dass die laufenden [X.]eiträge des Arbeitgebers zur zusätzlichen Altersversorgung und die Zahlung einer solchen als doppelte [X.]erücksichtigung ein und desselben Kostenpostens, nämlich der Aufwendungen für die Zusatzversorgung gewertet wird, obwohl der Kläger selbst davon ausgeht, dass sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Rentenzahlung erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG darstellten.

[X.] ist jedenfalls deshalb nicht ausreichend begründet, weil die Erwägungen, die der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, aus der insofern maßgeblichen Perspektive des [X.] nicht entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. [X.]ezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.[X.]). [X.]er Kläger hätte im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgebracht, dass eine [X.]oppelberücksichtigung schon aus tatsächlichen Gründen nicht in [X.]etracht komme, weil er nur die Erstattung derjenigen Kosten begehre, die nach dem vollständigen Verbrauch eigener Rückstellungen durch die von ihm eingegangene Verpflichtung zur Rentenzahlung zusätzlich entstünden ([X.]eschwerdebegründung S. 6 ff.). [X.]arauf kommt es aber nach der Rechtsauffassung des [X.] nicht an. Maßgeblich ist danach allein, dass der Arbeitgeber selbst Rückstellungen gebildet hat, die grundsätzlich zuschussfähig waren. [X.]eshalb ist es für das Gericht unerheblich, ob die Rückstellungen tatsächlich als Personalkosten geltend gemacht wurden ([X.] Rn. 26).

cc) Ebenso wenig genügt die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es bei seinen Überlegungen von einem "vom Kläger angeblich reklamierte(n) Wahlrecht zwischen der Erstattung von Arbeitgeberanteilen und späteren Rentenzahlungen für die Jahre 1998 bis 2006 ausgeht" ([X.]eschwerdebegründung S. 10), den Anforderungen an die [X.]arlegung einer Gehörsverletzung. [X.]ie [X.]eschwerde beschränkt sich insoweit auf die [X.]arlegung einer bloßen Vermutung, indem sie ausführt, "dass ein solches Wahlrecht allenfalls aus Vereinbarungen zur [X.]etriebsführung und [X.]etriebskostenfinanzierung aus dem Zeitraum 1998 bis 2006 geschlussfolgert werden kann" ([X.]eschwerdebegründung S. 11). Sie behauptet aber nicht, was mit [X.]lick auf die insoweit maßgebliche Rechtsauffassung des [X.] erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger und die [X.]eklagte in dem genannten Zeitraum eine Vereinbarung zur [X.]etriebsführung und [X.]etriebskostenfinanzierung geschlossen hätten, in der dem Kläger ein derartiges Wahlrecht eingeräumt worden sei. [X.]ie [X.]arlegung einer Vermutung stellt indes keine ordnungsgemäße [X.]ezeichnung des [X.] dar.

dd) An einer ausreichenden Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die [X.]eschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe nicht auf seine Absicht hingewiesen, dem angefochtenen Urteil zugrundezulegen, "dass die [X.]eteiligten (...) übereinstimmend vorgetragen hätten, dass die [X.]eklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des [X.]ruttojahreslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden" ([X.]eschwerdebegründung S. 11). [X.]er Kläger hat nicht ausreichend aufgezeigt, dass das angefochtene Urteil auf dem hier in Rede stehenden angeblichen Verfahrensfehler beruht. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat zwar als unstreitig angenommen, dass die [X.]eklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des [X.]ruttoarbeitslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden ([X.] S. 13). Es ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, dass diese Annahme für die Verneinung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs entscheidungserheblich war. An sie schließt sich die entscheidungserhebliche Erwägung an, ein "Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der [X.] bei der betrieblichen Altersvorsorge bei deren Entstehung einerseits oder der späteren Geltendmachung entsprechender Rentenzahlungen andererseits" sei nicht ersichtlich. Für die Erwägung ist die als [X.] gerügte Annahme nicht zwingend erforderlich. [X.]afür spricht auch, dass die Vorinstanz selbst davon ausgeht, dass die von dem Kläger begehrte [X.]erücksichtigung konkreter Rentenzahlungen nicht zu einer Umgehung der als angemessen betrachteten Zuschussfähigkeit von 3,2 % des [X.]ruttoarbeitslohne führen dürfte. Vor diesem Hintergrund genügt es für die gebotene substantiierte [X.]arlegung der Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Gehörsverstoßes nicht, auf das Wort "danach" ([X.] S. 13 Abs. 2 letzte Zeile) hinzuweisen.

b) Erfolglos rügt die [X.]eschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts liegt nur dann vor, wenn das Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ankommt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juli 1989 - 7 [X.] 31.89 - juris Rn. 17). Für die ordnungsgemäße [X.]egründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht muss vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren. [X.]eshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwas [X.]VerwG, Urteil vom 17. [X.]ezember 2015 - 5 C 8.15 - juris Rn. 33 und [X.]eschluss vom 26. September 2016 - 5 [X.] 2.16 [X.] - juris Rn. 9, jeweils m.w.[X.]). [X.]em wird die [X.]eschwerde nicht gereicht.

aa) Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit der [X.]egründung rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte die Parteien veranlassen müssen, Vereinbarungen über die [X.]etriebsführung und [X.]etriebskostenfinanzierung für den Zeitraum 1998 bis 2006 vorzulegen, genügt sie schon deshalb nicht den [X.]arlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich hinsichtlich des Ergebnisses der vermissten Aufklärung auf die [X.]arlegung einer Vermutung beschränkt. [X.]enn sie führt aus, "so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es hätte feststellen können, dass diese Vereinbarungen sehr wohl Anspruchsgrundlage (...) sind" ([X.]eschwerdebegründung S. 10).

Abgesehen davon scheidet eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch deshalb aus, weil es nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] auf die Vereinbarung über die [X.]etriebsführung und [X.]etriebskostenfinanzierung aus dem Jahr 2007 ankam.

bb) Soweit die [X.]eschwerde eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung beanstandet, sofern das Oberverwaltungsgericht "davon ausgeht, dass die [X.]eteiligten (...) übereinstimmend vorgetragen hätten, dass die [X.]eklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des [X.]ruttojahreslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden" ([X.]eschwerdebegründung S. 11), fehlt es - wie bereits aufgezeigt - an einer ausreichenden [X.]arlegung der Entscheidungserheblichkeit der in [X.]ezug genommenen Erwägung in dem angegriffenen Urteil. Abgesehen davon fehlen substantiierte Angaben dazu, welche nach der Auffassung des [X.] entscheidungserheblichen Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt wurden, welche [X.]eweismittel zu deren Aufklärung geeignet erscheinen und weshalb sich nach der Rechtsauffassung des [X.] die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.

cc) Aus demselben Grund bleibt auch die weitere Rüge erfolglos, dass Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, indem es "davon ausgeht, dass die vom Kläger begehrte [X.]erücksichtigung der von ihm geleisteten Rentenzahlungen eine doppelte [X.]erücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Personalkosten bedeuten würde" ([X.]eschwerdebegründung S. 13).

Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der [X.]eschwerde (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 13) - insbesondere nicht übersehen, dass der Kläger die Rentenzahlungen an die ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen bis einschließlich Mitte des Jahres 2012 unter Rückgriff auf vorhandene Rückstellungen erbracht hat, sondern dies im Gegenteil im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt ([X.] Rn. 3).

c) [X.]ie Revision ist auch nicht wegen einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.

Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des [X.]s, sich im Wege der freien [X.]eweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. [X.]ie Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem [X.] zugesteht, bezieht sich auf die [X.]ewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. [X.]ie Grundsätze der [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <272 > m.w.[X.]; [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.[X.]). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 11. [X.]ezember 2013 - 6 C 23.12 - [X.]uchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 [X.] 7.10 - [X.]uchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 [X.] 48.13 - [X.]uchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.[X.]). Willkür in der maßgebenden objektiven [X.]edeutung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen basiert ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juni 1994 - 8 [X.] 10.94 - juris Rn. 6 m.w.[X.]). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan.

[X.]er Kläger macht für sämtliche unter 2. b) aufgeführten Aufklärungsrügen mit der gleichen [X.]egründung auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes geltend (vgl. [X.]eschwerdebegründung S. 10, 11, 12 ff.). Insoweit zeigt er keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO zu begründen. Sie zielt vielmehr mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht und setzt dieser eine eigene [X.]ewertung entgegen, ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung zu benennen.

3. Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [X.]ie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 B 19/16

21.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 11. Dezember 2015, Az: 1 A 276/14, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2017, Az. 5 B 19/16 (REWIS RS 2017, 12229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12229

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