Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 28 W (pat) 536/10

28. Senat | REWIS RS 2012, 10062

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Collagen-Lift-Drink" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2009 006 176.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 25. Februar 2010 die Anmeldung der Wortfolge

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Collagen-[X.]-Drink

3

für die Waren

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nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die aus den Wörtern "Collagen" für stark quellende Eiweißkörper im Bindegewebe, die die Haut glatt und fest machten, "[X.]" für [X.]ing-Effekte und "Drink" für Getränk zusammengesetzte angemeldete Wortfolge weise in ihrer Gesamtheit nur auf die Beschaffenheit, Bestimmung bzw. inhaltliche Ausrichtung der so gekennzeichneten beanspruchten Waren hin.

6

Mit ihrer Beschwerde hält die Anmelderin an ihrer Auffassung fest, dass die [X.] schutzfähig sei. Zwar stehe der Bestandteil "Collagen" in internationaler Schreibweise für Kollagen, also ein bei Menschen und Tieren vorkommendes Strukturprotein. Allerdings sei es bereits mehrfach als Bestandteil von angemeldeten Marken eingetragen worden. Das weitere Wort "[X.]" habe keine eindeutige Begriffserklärung, sondern viele Bedeutungen; in Verbindung mit den anderen Markenbestandteilen sei es bedeutungslos. Zudem sei auch dieser Begriff bereits mehrfach als Bestandteil angemeldeter Marken eingetragen worden. Trotz des sachbeschreibenden Inhalts stehe auch der weitere Bestandteil "Drink" der Eintragung nicht entgegen, da er sich ebenfalls in vergleichbaren Markeneintragungen wiederfinde. In ihrer Gesamtheit stelle die Markenanmeldung zudem eine reine Neuschöpfung und Phantasiebezeichnung dar. Da sich die Markenstelle mit den [X.] nicht auseinander gesetzt habe, müsse die Sache, soweit der Senat der Beschwerde nicht unmittelbar stattgebe, an das Patentamt zurückverwiesen werden. Zumindest sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung werde ausdrücklich aber nicht gestellt.

7

Die Anmelderin beantragt,

8

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 29 des [X.] vom 25. Februar 2010 die Marke für die angemeldeten Waren einzutragen,

9

hilfsweise die Sache an das [X.] zurückzuverweisen,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, da die Anmelderin hierauf ausdrücklich verzichtet hat und auch der Senat eine solche nicht für erforderlich erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, denn sie besteht zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. [X.], [X.] 2004, 450, 453 [Rz 32] – [X.]; [X.] 2008, 160, 162 [Rz. 35] - [X.]) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu [X.], 1093, 1094 – [X.]; [X.], 211, 232 – [X.]), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. [X.], 417, 419 – [X.] Card).

einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

Nach diesen Grundsätzen stellt die angemeldete Bezeichnung für die beanspruchten Waren eine beschreibende Sachangabe dar, deren Eintragung das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegensteht, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – [X.]; [X.], 680, 681 Rn. 35, 36 – [X.]).

Wie auch die Anmelderin letztlich nicht in Abrede stellt, benennt der Bestandteil "Drink" unmittelbar die beanspruchten Waren und bezieht sich der weitere Bestandteil "Collagen" auf Protein des menschlichen Körpers, das gezielt mit hierauf spezialisierten Getränken angesprochen werden kann. Soweit die Anmelderin meint, der weitere Begriff "[X.]" sei wegen seiner abstrakt bestehenden Mehrdeutigkeit nicht beschreibend, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist die (mögliche) Bedeutung eines Markenteils nicht abstrakt, sondern immer nur in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu beurteilen; daher scheiden die von der Anmelderin genannten möglichen Bedeutungen wie Aufzug, Fahrstuhl oder Sessellift bei der Beurteilung des möglichen beschreibenden [X.] schon deshalb aus, weil sie bei Nahrungsergänzungsmitteln ganz offensichtlich keine Rolle spielen. Vielmehr liegt es nahe, den Begriff "[X.]" in Bezug auf die hier zu beurteilenden beanspruchten Waren als Hinweis auf [X.]ing, also eine Gesichtsstraffung, zu beziehen. Die Identifizierung des in der [X.] enthaltenen Begriffs "[X.]" mit dem [X.]ing-Verfahren ist dabei schon deshalb nahegelegt, weil die hierbei eingesetzten Techniken - z. B. SMAS-[X.], S-[X.], Soft-[X.], Fogli-[X.] oder MACS [X.] - allgemein mit "[X.]" bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass auch der vorangestellte Begriff "Collagen", wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hatte, sich auf ein Protein bezieht, das wie das [X.]ing-Verfahren eine straffere Haut ermöglicht. Dass schließlich der [X.]ing-Effekt auch mittels verabreichter Getränke herbeigeführt oder zumindest gefördert werden kann, ist dabei naheliegend und auch von der Anmelderin nicht bestritten worden.

Damit bezeichnen die Einzelbestandteile der [X.] aber nur mögliche Merkmale des beanspruchten Nahrungsergänzungsmittels. Dass die konkrete Zusammenfügung der Einzelbestandteile von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Einzelbegriffe aufgrund ungewöhnlicher Umstände abwiche, ist weder von der Anmelderin dargetan worden noch anderweitig ersichtlich. Damit liegt aber nach der Rechtsprechung des [X.] eine Angabe vor, welche mögliche Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben kann, die aus diesem Grund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht eintragbar ist. Gleichzeitig fehlt der [X.] aus diesem Grund auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erforderliche Unterscheidungskraft.

Diesem Ergebnis stehen auch die Hinweise der Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Eintragungen von [X.] nicht entgegen. Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]  versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

tatsächlichen Voraussetzungen für eine Schutzfähigkeit der angemeldeten Kennzeichnung auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlagen, beziehen sich diese Fragen auf die Feststellung bloßer Tatsachen, die von vornherein der allein zur Klärung von Rechtsfragen möglichen Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist; damit scheidet auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zu diesen tatsächlichen Feststellungen des Senats aus Rechtsgründen aus.

Meta

28 W (pat) 536/10

18.01.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.01.2012, Az. 28 W (pat) 536/10 (REWIS RS 2012, 10062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10062

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1 BvR 2065/10

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