28. Senat | REWIS RS 2011, 727
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – "Starcast plus" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2010 054 982.3
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterin [X.] und den Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 die Anmeldung der Bezeichnung
Starcast plus
für die Waren
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus den englischsprachigen Bestandteilen „star“ ([X.], Star), „cast“ (gießen, werfen, auswerfen; Guss, Abguss, Abdruck, Besetzung) und „plus“ zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur in der einzig sinnvollen Bedeutung „[X.], [X.], Spitzenguss“ und damit für die beanspruchten Waren nur als werbeübliche Qualitätsangabe verstehen werde. Dem stehe auch der Einwand der Anmelderin, dass die [X.] mehrfache Bedeutungen hätten, welche den Schutz der Marke begründeten, nicht entgegen. Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit diesen Waren daher ohne Weiteres lediglich als Sachinformation verstehe, dass es sich bei diesen um gegossene Waren von besonderer Qualität handele, sie also für einen qualitativ hochwertigen Abguss, Abdruck, Guss bestimmt oder geeignet seien, fehle es der [X.] an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.
Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die [X.] sei schutzfähig, weil die maßgeblichen Verkehrskreise der Metallverarbeitungsbranche - Industrie, mittelständische Zulieferer und Fertigungsbetriebe, Handwerker - die Einzelbestandteile der [X.] nicht verstünden. [X.] Begriffe seien dort eher selten. Zudem sei „cast“ kein in [X.] gebräuchliches Wort, es werde nur in Ausnahmefällen als „Profil, Modell“ oder gar „Guss“ verstanden. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spreche auch die Marke „Plancast plus“ für sehr bekannte Aluminiumgussplatten, die als [X.], internationale und [X.] Marke eingetragen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 aufzuheben.
An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen, sondern gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Die angemeldete Bezeichnung ist nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
Dies ist bei der [X.] der Fall. Sie besteht aus der allgemein als Qualitätshinweis üblichen Angabe „Star“ ((st. Rspr., vgl. [X.] 31, 126, 131 - [X.]; [X.]. 87, 55 - Paper Star; [X.], 56 - [X.]; s. a. von den zahlreichen auf der [X.] veröffentlichten Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „Star“ u. a. BPatG 29 W (pat) 2/96 - [X.]; 32 W (pat) 90/97 - [X.]; 28 W (pat) 188/96 - [X.] [X.]; 26 W (pat) 16/98 - [X.]; 28 W (pat) 123/98 - ECO[X.]; 27 W (pat) 22/99 - [X.]; 28 W (pat) 65/99 - HIGH TECH [X.]; 33 W (pat) 66/99 - GOLDEN [X.]; 32 W (pat) 49/00 - Gemüse Star; 30 W (pat) 15/00 - [X.]LAB), dem [X.] Begriff „cast“, der in technischen Zusammenhängen als „Abdruck, Abguss“ verwendet wird (vgl. http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=&search=cast), und der weiteren Qualitätsangabe „plus“, die als gängige Anpreisung und Qualitätsberühmung in den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen zum elementaren Grundwortschatz der Werbesprache im Sinne eines irgendwie gearteten, positiven Überschusses oder zusätzlichen Vorteils bzw. im Sinne eines "Mehr an Qualität oder Komfort" im Vergleich zum üblichen Standard, den die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen bieten, zählt (BPatG 28 W (pat) 503/10 – [X.]; 28 W (pat) 2/10 –Naturplus; 26 W (pat) 81/07 – [X.] [X.]; 33 W (pat) 47/04 – BUZPlus; 28 W (pat) 296/03 - Plus; 24 W (pat) 51/04 - PROTECTION [X.]; 25 W (pat) 310/03 - medizin plus; 29 W (pat) 144/10 - Fairplus; alle Entscheidungen veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de/index.htm). Soweit die Anmelderin bestritten hat, auf dem hier einschlägigen Gebiet der Metallverarbeitung sei der Begriff „cast“ nicht verständlich und gebräuchlich, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. [X.] Begriffe sind heute in technischen Zusammenhängen, insbesondere auch auf dem hier einschlägigen Gebiet, allgemein gebräuchlich, was dem Senat nicht zuletzt aus zahlreichen Patentanmeldungen auf diesem Gebiet bekannt ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf dem hier zu beurteilenden Gebiet anders sei, hat die Anmelderin nicht dargetan. Sie sind vor dem geschilderten technischen Hintergrund auch auszuschließen.
Damit besteht die [X.] aber nur aus Einzelangaben, die je für sich genommen die beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben können. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Verbindung eine über die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinausgehende ungewöhnliche Gesamtaussage enthält, sind weder von der Anmelderin vorgebracht worden noch anderweitig erkennbar. Damit ist die [X.] wegen ihres die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalts mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. [X.] [X.], 680, 681 [Rz. 39 f.] – [X.]).
Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende [X.]. Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Meta
07.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 559/11 (REWIS RS 2011, 727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 727
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
28 W (pat) 560/11 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Starcast" – keine Unterscheidungskraft
28 W (pat) 559/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "CompactBone" – keine Unterscheidungskraft
28 W (pat) 587/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Putzlust" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
27 W (pat) 542/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Akademie der Ingenieure AkadIng" – schutzfähige Abkürzung mit vorangestellter beschreibender Wortfolge – Akronym …
28 W (pat) 129/10 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Catering to You (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
Keine Referenz gefunden.