28. Senat | REWIS RS 2011, 709
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Markenbeschwerdeverfahren – "Starcast" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2010 054 985.8
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterin [X.] und den Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das [X.] hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 die Anmeldung der Bezeichnung
[X.]cast
für die Waren
Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Aluminiumhalbzeuge; Platten, Blöcke, Zuschnitte, Rohre, Stangen und Profile aus Aluminium und Aluminiumlegierungen nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus den englischsprachigen Bestandteilen „star“ ([X.], [X.]) und „cast“ (gießen, werfen, auswerfen; Guss, Abguss, Abdruck, Besetzung) zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung vom Verkehr nur in der einzig sinnvollen Bedeutung „[X.], [X.], Spitzenguss“ und damit für die beanspruchten Waren nur als werbeübliche Qualitätsangabe verstehen werde. Dem stehe auch der Einwand der Anmelderin, dass die [X.] mehrfache Bedeutungen hätten, welche den Schutz der Marke begründeten, nicht entgegen. Da der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit diesen Waren daher ohne Weiteres lediglich als Sachinformation verstehe, dass es sich bei diesen um gegossene Waren von besonderer Qualität handele, sie also für einen qualitativ hochwertigen Abguss, Abdruck, Guss bestimmt oder geeignet seien, fehle es der [X.] an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft.
Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die [X.] sei schutzfähig, weil die maßgeblichen Verkehrskreise der Metallverarbeitungsbranche - Industrie, mittelständische Zulieferer und Fertigungsbetriebe, Handwerker - die Einzelbestandteile der [X.] nicht verstünden. [X.] Begriffe seien dort eher selten. Zudem sei „cast“ kein in [X.] gebräuchliches Wort, es werde nur in Ausnahmefällen als „Profil, Modell“ oder gar „Guss“ verstanden. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spreche auch die Marke „Plancast plus“ für sehr bekannte Aluminiumgussplatten, die als [X.], internationale und [X.] Marke eingetragen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 vom 4. Mai 2011 aufzuheben.
An der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen, sondern gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Die angemeldete Bezeichnung ist nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der [X.] die Unterscheidungskraft, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
Damit besteht die [X.] aber nur aus Einzelangaben, die je für sich genommen die beanspruchten Waren unmittelbar beschreiben können. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Verbindung eine über die bloße Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinausgehende ungewöhnliche Gesamtaussage enthält, sind weder von der Anmelderin vorgebracht worden noch anderweitig erkennbar. Damit ist die [X.] wegen ihres die beanspruchten Waren beschreibenden Sinngehalts mangels Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (vgl. [X.] [X.], 680, 681 [Rz. 39 f.] – [X.]).
Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende [X.]. Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] - [X.] und [X.]; [X.] 2008, 163, 167 [Rz. 39] - [X.]; [X.], 674, [X.]. 43, 44 - Postkantoor; [X.], 428, Nr. 63 - [X.]; [X.] WRP 2011, 349 - [X.] Rätsel Woche; BPatG [X.] 2007,351, 352 f. - Topline; [X.], 333, 335 ff. - [X.]; [X.], 423 - amazing discoveries; [X.], 425 - Volksflat).
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Meta
07.12.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 560/11 (REWIS RS 2011, 709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 709
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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