Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 559/10

28. Senat | REWIS RS 2011, 726

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CompactBone" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 30 2009 012 092.4

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] und Schell

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat mit [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 10. Juni 2010 die Anmeldung der [X.]ezeichnung

2

Compact[X.]one

3

teilweise für die Waren und Dienstleistungen

4

5

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, weil die aus den [X.] Grundbegriffen „compact“ und „bone“ zusammengesetzte [X.]ezeichnung vom Publikum nur im Sinne von „kompakter Knochen, fester/dichter Knochen“ und damit als rein beschreibender Hinweis darauf verstanden werde, dass die von der Zurückweisung betroffenen, so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen geeignet seien, Knochen zu verfestigen.

  

6

Mit ihrer [X.]eschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die [X.] sei schutzfähig, weil es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine besondere Wortbestandteilskombination handele, die nicht rein beschreibend sei. Ähnlich wie die eingetragene Marke „[X.]“ für Waren der Klassen 18 und 25 habe die vorliegende Kombination eine eigene Prägnanz und Eigenartigkeit, die schutzbegründend sei.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den [X.]eschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 10. Juni 2010 aufzuheben.

II.

9

Die nach § 64 Abs. 6 [X.] zulässige [X.]eschwerde, über die im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, da die Anmelderin, die hinreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzulegen (vgl. [X.], 223, 224 - [X.]; [X.] 19, 225, 227 ff.; 23, 171), keinen (Hilfs-) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat und auch der Senat eine solche nicht für geboten erachtet, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender [X.]egründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten [X.]ezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1,  § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt. Die [X.]eschwerdebegründung bietet für eine abweichende [X.]eurteilung keinen Anlass.

Die angemeldete [X.]ezeichnung ist für die vom angefochtenen [X.]eschluss betroffenen Waren und Dienstleistungen nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die [X.]eurteilung, ob einer angemeldeten [X.]ezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – [X.]/[X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 27] - [X.]ioID). Unter [X.]erücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. [X.] [X.], 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten [X.]ezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – [X.]/[X.]; [X.] 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; [X.] 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der [X.]equemlichkeit).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der [X.] für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, diese Waren und Dienstleistungen beschreibenden [X.]egriffsinhalt hat (vgl. [X.], 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – [X.]; [X.], [X.], 162, 163 m. w. N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Wie auch die Anmelderin nicht bestreitet, besteht die [X.] erkennbar aus den beiden zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Wörtern „compact“für „dicht(gelagert), fest, gedrängt, gedrungen, geschlossen, kompakt“ (vgl. http://dict.leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=&search=compact) sowie „bone“ für „Knochen“ (vgl. http://dict. leo.org/ende?lp=ende&lang=de&searchLoc=0&cmpType=relaxed§Hdr=on&spellToler=&search=bone). In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr die angemeldete Marke somit ohne Mühe als „fester/kompakter Knochen“ verstehen. Ob die Kombination der beiden Einzelbestandteile bislang gebräuchlich ist, spielt dabei keine Rolle. Nach der Rechtsprechung des [X.] reicht es nämlich aus, wenn ein Wortzeichen vom Verkehr in einer seiner möglichen [X.]edeutungen als möglicher Hinweis auf ein Merkmal der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann, was auch dann der Fall sein kann, wenn es bislang weder in beschreibender Hinsicht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen noch allgemein verwendet wurde, also auch dann, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - [X.]; [X.] 2003, 450, 453 [Rz. 32] - [X.]; [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 97] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 38] - [X.]). Dies entspricht der früheren Rechtsprechung des [X.], dass auch ein bislang nicht gebräuchliches Zeichen schutzunfähig ist, wenn sein beschreibender Sinngehalt für den Verkehr ohne Mühe erkennbar ist (vgl. [X.] WRP 2002, 982, 984 - [X.] I).

Dies ist vorliegend der Fall. Der Verkehr wird beide sprachüblich gebildeten Wortbestandteile ohne Weiteres im vorgenannten Sinn verstehen, weil schon die Schreibweise mit dem [X.]innengroßbuchstaben „[X.]“ nahelegt, beide bekannten [X.]egriffe in dieser Gesamtbedeutung zusammenzufügen. Anhaltspunkte dafür, die [X.] anders als durch bloße Zusammenfügung ihrer Einzelbestandteile zu verstehen, sind nicht erkennbar; insbesondere fehlt es an jeglicher ungewöhnlichen Veränderung, etwa syntaktischer oder semantischer Art, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Annahme erforderlich wäre, dass das [X.] hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen [X.]estandteile abweicht (vgl. [X.] [X.] 2004, 99, 109 [Rz. 98] - [X.]; [X.] 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] – [X.]; [X.], 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; [X.], 229, 230 [Rz. 29] - [X.]ioID; [X.] 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - [X.]). Mit dieser naheliegenden [X.]edeutung wird der Verkehr die [X.] aber nur so verstehen können, dass die so gekennzeichneten zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt sind, zu einem festen Knochenbau beizutragen.

Soweit die Anmelderin sich auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbare Drittmarken beruft, ändert dies - ungeachtet dessen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern die von ihr genannte, für andere als die hier zu beurteilenden Klassen geschützte Marke mit der [X.] vergleichbar sein sollte - bereits aus Rechtsgründen nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die vorliegend zu beurteilende [X.]. Denn aus der Schutzgewährung für andere  Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil [X.] weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. [X.], [X.], 667, 668 [Rz. 15 ff.] -

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der [X.] zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] versagt hat, war die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Meta

28 W (pat) 559/10

07.12.2011

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 559/10 (REWIS RS 2011, 726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 726

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