Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2019, Az. 27 W (pat) 525/18

27. Senat | REWIS RS 2019, 5438

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 112 749.2

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 25, vom 6. April 2018 wird auf die Beschwerde der Anmelderin insoweit aufgehoben, als die Anmeldung in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „Kleider; Brautkleider; Abendkleider; Schützenfestmode“ zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 12. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin das Zeichen

Abbildung

2

für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom [X.] ([X.]) geführte Markenregister angemeldet:

3

[X.]: Kleider; Brautkleider; Abendkleider; Schützenfestmode;

4

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung;

5

Klasse 40: Schneiderarbeiten.

6

Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat das [X.] ([X.]), Markenstelle für [X.], die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 5. Februar 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie wegen des [X.] gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Die schutzsuchende Marke bestehe im Wesentlichen aus den Begriffen „[X.]", welche „[X.]“ bedeuten und aufgrund der allgemeinen Bekanntheit der Bestandteile von den beteiligten Verkehrskreisen sofort verstanden würden. Die Wortkombination „[X.]“ habe im Hinblick auf die beanspruchten Waren der [X.] und den Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 unmittelbar beschreibenden Charakter, denn sie weise lediglich [X.] darauf hin, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche für „Hochzeiten“ handele und diese von einem „[X.]“ angeboten würden. Die Markenwortkombination sei daher glatt waren- und dienstleistungsbeschreibend.

7

Auch die graphische Ausgestaltung begründe nicht die Schutzfähigkeit. Sie bestehe lediglich aus einer geschwungenen pinken Schrift. Die oberen Enden des doppelten Buchstabens „[X.]“ seien zu zwei Ringen geformt, die an Eheringe erinnern und die Aussage der Wortbestandteile lediglich unterstreichen würden. Dies seien einfache, werbeübliche Gestaltungsmittel, an welche der Verkehr gewöhnt sei. Die graphische Ausgestaltung sei daher nicht hinreichend eigenwillig und prägnant, als dass sie geeignet wäre, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich Ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und das [X.] an der Marke zu beseitigen.

8

Gegen den ihr am 11. April 2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2018.

9

Sie ist der Ansicht, dass die Markenstelle die besondere und individuelle Gestaltung der Graphik verkannt habe und nicht ausreichend zwischen den beanspruchten Dienstleistungen einerseits und Waren andererseits differenziert habe. Insbesondere für die beanspruchten Waren (vor allem für Abendkleider und Schützenfestmode) sei der Begriff „[X.]“ nicht beschreibend. Die graphische Gestaltung bestehe nicht lediglich aus einer geschwungenen pinken Schrift, sondern weise verschiedene gestaltende Elemente auf. Die oberen freien Enden der Buchstabenfolge „[X.]“, die zwei an Eheringe erinnernde Kreise bilden würden, seien ineinander verschlungen, so dass beim Betrachter die Assoziation einer innigen Verbundenheit hervorgerufen werde. Zudem seien die [X.] und [X.] der [X.] unterschiedlich gestaltet. Die individuelle Gestaltung werde durch die unterschiedliche Neigung der einzelnen Buchstaben betont, durch die das Zeichen eine besondere Dynamik erhalte. Schließlich habe das Amt nicht berücksichtigt, dass in der Vergangenheit eine große Vielzahl ähnlicher Zeichen eingetragen worden sei (wie beispielsweise die Wort-/Bildmarke „We[X.]ing Planner“ oder die Marken „Gay We[X.]ing“, „crazy we[X.]ing“, „We[X.]ing Corner“, „We[X.]ing Time“ etc.).

Einen ausdrücklichen Antrag hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, den Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2018, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 [X.] i. V. m. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und gem. § 66 Abs. 2 [X.] fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie ist in dem aus dem [X.] Ziff. 1 ersichtlichen Umfang begründet, da insoweit Eintragungshindernisse nicht bestehen. Der angefochtene Beschluss war daher in diesem Umfang aufzuheben.

Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass das [X.] die Anmeldung insoweit gem. § 37 Abs. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen hat.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. [X.], [X.], 228, Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 301, Rn. 11 – [X.]; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 11 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.], [X.], 608, Rn. 66 – [X.]; [X.], [X.], 229, Rn. 27 – Bio-ID; [X.], [X.], 934, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 565, Rn. 12 – smartbook).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.] GRUR 2017, 186, Rn. 32 – [X.]; [X.], [X.], 569, Rn. 10 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]; [X.], [X.], 850, Rn. 19 – [X.]). Kann dagegen einem Wortzeichen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt ([X.], [X.], 934, Rn. 12 – [X.]; [X.], [X.], 872, Rn. 21 – [X.]; [X.], [X.], 731, Rn. 13 – [X.]; [X.], [X.], 1143, Rn. 9 – [X.]).

Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ([X.], [X.], 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 47). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen ([X.], [X.], 301, Rn. 15 – [X.]; [X.], [X.], 270, Rn. 12 – [X.] economy).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an ([X.], [X.], 1143, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den in den Klassen 35 und 40 beanspruchten Dienstleistungen zu verneinen.

Das angemeldete Wort-/Bildzeichen ist in der Farbe pink gehalten und besteht aus den Worten „[X.]“ in einer graphischen Gestaltung einer geschwungenen Schrift, bei der die freien Enden des doppelten Buchstabens „d“ zwei ineinander verschlungene Ringe bilden, die an Eheringe erinnern.

Der Wortbestandteil des angemeldeten Wort-/Bildzeichens „[X.]“ setzt sich aus dem aus dem Grundwortschatz der [X.] stammenden Wort „we[X.]ing“ in der Bedeutung „Hochzeit“ sowie dem weiteren aus der [X.] stammenden und zugleich im [X.] Sprachgebrauch häufig verwendeten Wort „Team“ zusammen (vgl. die im Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2018 zitierten Belege). Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, bei denen es sich um die allgemeinen Verkehrskreise und hier insbesondere auch den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher handelt, werden den Bedeutungsgehalt des [X.] des angemeldeten Zeichens im Sinne von „[X.]“ unmittelbar erfassen. Dabei sind die Kenntnisse der [X.] auch beim inländischen Durchschnittsverbraucher nicht zu gering zu veranschlagen (vgl. [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 188).

Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden den Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen daher lediglich als beschreibenden Sachhinweis dahingehend verstehen, dass diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Hochzeit stehen und von einem Team angeboten werden. Die Bezeichnung „[X.]“ findet bereits Verwendung und es werden diverse Dienstleistungen rund um das Thema Hochzeit von „Teams“ angeboten (vgl. den mit Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2018 als Anlage 1 zugesandten Beleg mit dem Text „Das [X.] ist ´Das Team für Ihre Hochzeit´, die Anlage 2 zum Angebot eines Photographen mit der Überschrift „Ein tolles Team rund um Eure Hochzeit“, die Anlage 3, einen Artikel des [X.] „Neues Team hilft Paaren auf dem Weg zur Hochzeit“ und die Anlage 4, ein Angebot eines Reiseveranstalters mit dem Text „[X.]: Heiraten auf [X.] - traumhaftes Erlebnis mit einem zuverlässigen Team vor Ort … Zu unserem [X.] auf [X.] gehören:…“).

Im Zusammenhang mit den vorliegend in Klasse 35 beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung sowie der in Klasse 40 beanspruchten Dienstleistung „Schneiderarbeiten“ werden die angesprochenen Verbraucher dem angemeldeten Zeichen mit dem Wortbestandteil „[X.]“ lediglich einen Hinweis dahingehend entnehmen, dass sich diese Dienstleistungen auf das Thema „Hochzeit“ beziehen – dass nämlich Bekleidungsstücke für Hochzeiten Gegenstand der Einzelhandelsdienstleistungen bzw. der Schneiderarbeiten sind – und von einem Team erbracht werden. Im Bereich der Modehäuser, bei denen es sich um Anbieter von Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung handelt, wird oftmals das „Team“ der Erbringer dieser Dienstleistungen werbend herausgestellt (vgl. nur beispielhaft den als Anlage 5 zum Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2018 zugesandten Beleg „UNSER TEAM“ des Modehauses [X.] in V…, sowie den als Anlage 6 zugesandten Beleg, den Internetauftritt des Modehauses [X.] mit der Aussage „Ein engagiertes Team von fünfun[X.]reißig Modeberaterinnen und Schneiderinnen im Modehaus [X.] sorgt für Ihr perfektes Outfit zu jedem besonderen Anlass.“).

Die graphische Gestaltung der Schutz suchenden Marke ist nicht geeignet, das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu überwinden. Zwar kann auch im Falle einer nicht unterscheidungskräftigen Wortfolge die besondere bildliche und graphische Ausgestaltung einen eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis begründen. Geringe Veränderungen vermögen jedoch umso weniger die Unterscheidungskraft zu begründen, je deutlicher ein sachlicher Bezug des dargestellten [X.] zu den beanspruchen Waren und Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 209). Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des [X.] nicht aufwiegen (vgl. [X.], [X.], 710 Rn. 20 – [X.]; [X.], [X.], 1153 – anti [X.]). Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr charakteristische, über einfache Gestaltungen hinausgehende Merkmale enthalten (vgl. [X.], [X.], 710 Rn. 20 – [X.]).

Eine derartige Ausgestaltung kann vorliegend nicht festgestellt werden; vielmehr reichen die Gestaltungselemente nicht über eine gängige Gebrauchsgraphik hinaus. Die Verwendung einer farbigen (pink) geschwungenen Schrift ist eine übliche Gestaltung. Insoweit kann auf die im Verfahren vor dem Amt dargelegten graphischen Darstellungen, die bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren, verwiesen werden. Gerade im Zusammenhang mit dem Thema „Hochzeit“ bzw. „We[X.]ing“ werden oftmals geschwungene Schrifttypen verwendet (vgl. den als Anlage 10 zum Hinweis des Senats zugesandten Ausdruck einer [X.] zu „we[X.]ing Schriftzug“). Auch die Ausgestaltung des doppelten Buchstabens „d“, dessen obere Enden zu zwei (Ehe-)Ringen geformt sind, unterstreicht lediglich den Wortbestandteil. Bei der Darstellung von zwei ineinandergreifenden Trauringen handelt es sich um ein häufiges graphisches Symbol (vgl. den als Anlage 11 zugesandten Beleg), das vorliegend durch die von den Worten im Übrigen abweichende Neigung lediglich betont wird. Zudem ist auch die Integration von Symbolen in Schriftzügen durchaus gängig. So wird beispielsweise bei der graphischen Gestaltung des Wortes „love“ oftmals ein Buchstabe durch ein Herz ersetzt etc. (vgl. den als Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis zugesandten Beleg, Ausdruck einer [X.] zu „Schriftzug love herz“).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, dass die ineinander verschlungenen Ringe die Assoziation inniger Verbundenheit hervorrufen würden und die individuelle Gestaltung des Zeichens insbesondere durch die unterschiedliche Neigung bzw. Anordnung der einzelnen Buchstaben betont werde, die dem Zeichen eine besondere Dynamik verleihe, so zeigt dies den insoweit beschreibenden Gehalt der graphischen Darstellung und begründet nicht die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens.

Die graphische Ausgestaltung ist somit nicht ausreichend, um in Kombination mit den im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähigen Wortbestandteilen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu begründen und dem Schutz suchenden Zeichen in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft zu verleihen.

3. Offen bleiben kann, ob die Eintragung des angemeldeten Zeichens für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 40 zugleich wegen eines [X.]ses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu versagen ist. Für die Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke ist das Vorliegen eines der voneinander rechtlich unabhängig anwendbaren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 [X.] ausreichend ([X.], [X.], 608, Rn. 54 – [X.]; [X.], [X.], 272, Rn. 22 – Rheinpark-Center Neuss).

4. Schließlich ergibt sich aus dem Verweis der Beschwerdeführerin auf Voreintragungen von Wort- bzw. Wort-/Bildmarken insbesondere mit dem Bestandteil „We[X.]ing“ (wie beispielsweise „We[X.]ing Planner“, „Gay We[X.]ing“, „crazy we[X.]ing“, „We[X.]ing Corner“, „We[X.]ing Time“ etc.) keine andere Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge bzw. des [X.]ses. Derartige Voreintragungen sind zwar zu berücksichtigen, aber für sich genommen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht bindend, da zum einen aus den Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können, wenn – wie in aller Regel – mangels Begründung nicht er sichtlich ist, aus welchen Gründen die Eintragungen erfolgt sind, und zum anderen Voreintragungen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Eintragungsanspruch vermitteln (vgl. [X.], [X.], 667, Rn. 17 – [X.] und [X.] [[X.]]; [X.], [X.], 229, Rn. 47-51 – [X.]; ähnlich [X.], [X.], 276, Rn. 18 – Institut der Nor[X.]eutschen Wirtschaft e.V.; [X.] GRUR 2011, 230, Rn. 12 – SUPERgirl).

5. Demgegenüber ist die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Waren der [X.] keinem Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 [X.] ausgesetzt. Insbesondere stehen ihr nicht die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder des [X.]ses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.] nicht ohne Weiteres eine beschreibende Sachaussage entnehmen. Zwar können diese Waren der [X.] „Kleider; Brautkleider; Abendkleider; Schützenfestmode“ für eine Hochzeit bestimmt sein und von einem Team beispielsweise gefertigt worden sein. Die Verwendung des Begriffs „Team“ im Kontext mit dem Thema „we[X.]ing“ bzw. „Hochzeit“ konnte jedoch in erster Linie in Zusammenhang mit Dienstleistungen eines solchen Teams, das sich um Angelegenheiten rund um eine Hochzeit kümmert, festgestellt werden. Im Zusammenhang mit den vorliegend beanspruchten Waren bedürfte es demgegenüber mehrerer gedanklicher Schritte der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, um von dem Begriff „we[X.]ing team“ auf ein diese Waren herstellendes Team wie beispielsweise eine Gruppe von Schneiderinnen zu schließen.

6. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin einer solche nicht beantragt (§ 69 Nr. 1 [X.]) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 [X.]).

Meta

27 W (pat) 525/18

16.07.2019

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.07.2019, Az. 27 W (pat) 525/18 (REWIS RS 2019, 5438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5438

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25 W (pat) 537/18

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