Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. I ZB 106/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3713

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017BIZB106.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I
ZB 106/16
vom

18. Oktober 2017
in dem
Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr.
398
69
970

-
2
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Oktober 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterinnen Dr.
Schwonke und Dr.
Marx
beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7

Gründe:
Auf den Antrag des Markeninhabers ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß §
33 Abs.
1 [X.] festzusetzen.
1. Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwer-deverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt
sich nach der Vorschrift des §
23 Abs.
2 Satz
1 [X.], die auf §
23 Abs.
3 Satz
2 [X.] verweist. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], [X.] vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn.
6; Beschluss vom 24.
November 2016 -
I
ZB 52/15, juris Rn.
2).
2. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe-schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke (vgl. [X.], [X.] vom 16.
März 2006 -
I
[X.], juris Rn.
2; Beschluss vom 30.
Juli 1
2
3
-
3
-

2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7). Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstrei([X.], Beschluss vom 16. März 2006 -
I [X.], juris Rn. 2; Büscher in Bü-scher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 [X.] Rn. 13). Im Einzelfall kann der Wert angesichts des [X.] an der Aufrechterhaltung seiner umfänglich benutz-ten Marke auch deutlich darüber liegen ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2015 -
I
ZB 61/13, juris Rn. 7 mwN). So liegt der Streitfall.
3. Die
Markeninhaberin
hat zum Streitwert vorgetragen und auf zwei Ver-letzungsverfahren hingewiesen, in denen sie die Antragstellerin des vorliegen-den Löschungsverfahrens
wegen einer Verletzung der angegriffenen Marke
in Anspruch genommen hat. In jenen Verfahren sind die Streitwerte auf
2,25 Mio.

Mai 2013
-
I
ZR 63/12

unveröffentlicht; [X.], Urteil vom 12.
April 2013 -
6
U 139/12, juris [Streitwertbeschluss unveröffentlicht]). Da es sich bei dem ange-griffenen Zeichen
um ein verkehrsdurchgesetztes Zeichen handelt, das seit [X.] benutzt wird, erscheint es angemessen, das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin
an der Aufrechterhaltung ihrer Marke mit

zu bemessen. Eine höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Bei der in Rede stehenden Marke handelt es sich um eine neutralisierte Verpackung
von Tafel-schokolade, deren Schutzbereich nicht groß sein dürfte. Tafelschokolade wird im Regelfall nicht in neutraler Verpackung vertrieben, die Verpackungen
weisen

4
-
4
-

vielmehr üblicherweise Wort-
und Bildzeichen auf. Wettbewerbern der [X.] stehen damit vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, eine Verwechs-lungsgefahr und eine gedankliche Verknüpfung mit der angegriffenen Marke zu vermeiden.

Büscher
Schaffert
Löffler

Schwonke
Marx

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.11.2016 -
25 W(pat) 79/14 -

Meta

I ZB 106/16

18.10.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. I ZB 106/16 (REWIS RS 2017, 3713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3713

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