Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.08.2023, Az. 28 W (pat) 24/18

28. Senat | REWIS RS 2023, 9845

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2015 053 169

(Löschungsverfahren [X.]/16)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und der Richterin Berner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 16. [X.]eptember 2015 angemeldete Zeichen

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Abbildung

2

ist am 12. Januar 2016 unter der Nummer 30 2015 053 169 für zahlreiche Waren der Klassen 10, 18 und 25 als sonstige Marke in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen worden mit der Beschreibung:

3

„Die Marke wird als [X.] „[X.]ohlenmuster“ mit folgender Beschreibung beansprucht: Markenschutz für die [X.]ohle von [X.]en, insbesondere von [X.]andalen, Clogs und [X.]lippern, die aus einem Muster bestehen, das sich aus einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche der [X.]ohlenfläche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten.“

4

Mit [X.]chriftsatz vom 17. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin und Inhaberin der angegriffenen Marke im Rahmen eines gegen die Eintragung gerichteten Löschungsverfahrens eines Dritten (Löschungsverfahren [X.]) auf Teile der Waren der Klassen 10 und 25 sowie auf die Waren der [X.] verzichtet, so dass die Marke noch [X.]chutz für die nachfolgenden Waren innehat:

5

Klasse 10:

6

orthopädische Artikel; Orthopädische [X.]waren und solche zur Rehabilitation, zur Fußgymnastik und Therapie sowie sonstigen medizinischen Zwecken und deren Teile, einschließlich orthopädischer [X.]e, auch derartige [X.]e mit Fußbett oder orthopädischen Fußstützen sowie Fuß- und [X.]einlagen, derartige Fußstützen sowie Fuß- und [X.]einlagen und deren Teile, auch in der Form starrer thermoplastischer Einlagen, [X.]bauteile und [X.]einbauteile zur orthopädischen [X.]zurichtung, insbesondere [X.], Keile, Kissen, Einlegesohlen, Innensohlen, [X.]chaumpolster, [X.]chaumpelotten sowie Fußformsohlen, auch in Form von vollplastischen Einlagen mit orthopädischem Fußbett aus Naturkork, Thermokork, Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus Kork Latex-Mischungen oder [X.]; orthopädische Fuß- und [X.]einlagen; orthopädische [X.]tützen für Füße und [X.]e; orthopädische [X.]waren, insbesondere orthopädische [X.]andalen und [X.]lipper; orthopädische Einlegesohlen; Einlagen, auch aus Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus [X.] oder [X.];

7

Klasse 25:

8

[X.]waren, auch Bequemschuhwaren und solche für Arbeit, Freizeit, Gesundheit und [X.]port, einschließlich [X.]andalen, Gymnastiksandalen, Pantoletten, [X.]lipper, Clogs, auch mit Fußbett, insbesondere mit anatomisch geformten Tieffußbett, Fußstützen sowie Fuß- und [X.]einlagen, [X.]chutzeinlagen; Teile und Zubehör derartiger [X.]waren, nämlich [X.]oberteile, Absätze, Laufsohlen, Einlegesohlen, Innensohlen, [X.]bodenteile, auch Fußbettungen, Fußstützen, Fuß- und [X.]einlagen, insbesondere mit Fußbett oder anatomisch geformtem Tieffußbett aus Naturkork, Thermokork, Kunststoff, Latex oder geschäumten Kunststoffmaterialien, auch aus elastischer Verbundmasse aus [X.] oder [X.]; Innensohlen; Einlegesohlen; [X.]waren, nämlich [X.]e und [X.]andalen; [X.]tiefel; [X.]e; [X.]andalen; [X.]lipper sowie Teile und Fittings für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.

9

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte mit per Telefax eingegangenem Formblatt vom 5. April 2016 die vollständige Löschung der Marke wegen absoluter [X.]chutzhindernisse nach § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] beantragt. [X.]ie hat zusätzlich zu dem eingereichten Löschungsantragsformblatt mit dem gleichzeitig eingereichten [X.]chriftsatz zur Begründung des Löschungsantrags darauf verwiesen, dass für die geschützten Waren, die keine [X.]ohlen aufwiesen, der [X.]chutzumfang der Marke nicht klar und eindeutig erkennbar sei. Insoweit sei die Marke entgegen der Vorgaben der §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und der §§ 3, 20 [X.] und entgegen der vom [X.] in der Entscheidung „[X.]“ aufgestellten Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der [X.] eingetragen worden und bereits deswegen von Amts wegen zu löschen.

Diesem Löschungsantrag, der der Markeninhaberin am 23. Mai 2016 zugestellt worden war, hat diese mit beim [X.] am gleichen Tag eingegangenem [X.]chriftsatz vom 15. Juli 2016 widersprochen.

Gegen die Eintragung der Marke sind weitere [X.] gestellt worden, die nicht mehr beschwerdegegenständlich sind. Der beim [X.] am 11. März 2016 eingegangene Antrag ([X.]) wurde bereits mit [X.]chriftsatz vom 21. [X.]eptember 2016 zurückgenommen. Ein weiterer Löschungsantrag vom 13. Februar 2017 ([X.] 26/17) wurde mit [X.]chriftsatz vom 17. Oktober 2019 zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] auf die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] ([X.] 26/17 und [X.] 90/16) hin die angegriffene Marke gelöscht und das Vorliegen des [X.]chutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bejaht, weil die von der Marke in erster Linie angesprochenen Durchschnittsverbraucher darin keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft erkennen würden.

Der Eintragung der angegriffenen Marke hätten zwar keine [X.]chutzhindernisse nach § 3 [X.] entgegengestanden und auch die Markenbeschreibung sei trotz gewisser sprachlicher und inhaltlicher Mängel, insbesondere in Bezug auf die darin enthaltene unzulässige subjektive Interpretation der optischen Wirkung (knochenähnlicher optischer Eindruck), hinreichend eindeutig und bestimmt. [X.]chutzgegenstand sei die Laufsohle von [X.]en mit einem vollflächigen Profil, dessen Vertiefung in dem aus der Wiedergabe der Marke ersichtlichen, wiederkehrenden Muster angeordnet sei. Die in gestrichelten Linien abgebildeten weiteren [X.]bestandteile würden lediglich der Veranschaulichung der Positionierung des [X.]chutzgegenstands auf [X.] dienen und seien nicht Markenbestandteile.

Der Eintragung habe jedoch zu den maßgeblichen Zeitpunkten die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gefehlt. Denn die von den Waren angesprochenen Durchschnittsverbraucher würden solchen Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst verschmölzen, gewöhnlich nur dann einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, wenn sie erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abwichen. Bei einem Positionszeichen sei die Unterscheidungskraft aufgrund einer Gesamtbetrachtung seiner beiden Komponenten - positioniertes Zeichens und seine Position - unter Berücksichtigung der bestehenden Kennzeichnungsgewohnheiten zu ermitteln. Die Unterscheidungskraft eines [X.] würde dann vorliegen, wenn entweder das positionierte Zeichen, dessen Positionierung oder die Kombination auf einen bestimmten Anbieter hinweise, und sich nicht in einer beschreibenden oder dekorativen Funktion erschöpfe.

Laufsohlen von [X.]en erfüllten für die Waren „[X.]e“ sowie die eingetragenen [X.], die [X.]e mitumfassten, sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch aus der maßgeblichen [X.]icht des von [X.]waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers in erster Linie technische Funktionen und sollten insbesondere Eigenschaften wie Rutschsicherheit, Abriebfestigkeit, Durchstoßfestigkeit und Wasserdichtigkeit aufweisen bzw. gewährleisten. [X.]omit hätten Umstände wie das Vorhandensein eines Profils und dessen konkrete Gestaltung Einfluss auf einige dieser technischen Eigenschaften. [X.]oweit der Verbraucher [X.]e (auch) nach der Beschaffenheit ihrer Laufsohle auswähle, würden für ihn dabei regelmäßig diese technisch funktionellen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Für Formen, die ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien, komme ein Markenschutz bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht in Betracht. Zu Gunsten der Antragsgegnerin werde davon ausgegangen, dass die Gestaltung der Laufsohle der angegriffenen Marke nicht ausschließlich technische Funktionen erfülle. Die Verbraucher würden der Gestaltung aber von Hause aus keinen Hinweis auf eine konkrete betriebliche Herkunft entnehmen. Denn insoweit hätten die Antragstellerinnen hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie selbst und Dritte bereits lange vor der Anmeldung der angegriffenen Marke [X.]e mit vergleichbaren [X.]ohlengestaltungen in [X.] vertrieben hätten. Die Frage, ob und seit wann die Antragstellerinnen oder Dritte tatsächlich [X.]ohlengestaltungen verwendeten, die mit jener der angegriffenen Marke identisch oder sehr ähnlich seien, hat die Markenabteilung als nicht entscheidungserheblich dahingestellt sein lassen. Denn in Bezug auf bestimmte Arten von [X.]en wie z. B. [X.]andalen, bei denen an die Beschaffenheit der Laufsohle regelmäßig keine besonderen funktionellen Anforderungen gestellt würden, könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich maßgebliche Teile der Verbraucher beim Kauf überhaupt für die konkrete Gestaltung der Laufsohle interessierten. Bei der vorliegenden Gestaltung handele es sich um ein schlichtes, wiederkehrendes Muster, das die gesamte Fläche der [X.]ohle einnehme. [X.]olche [X.]ohlengestaltungen mit wiederkehrenden Mustern seien seit Jahrzehnten in den unterschiedlichsten Ausprägungen etwa bei [X.]andalen, Pantoletten, Pantoffeln, [X.]chlappen, [X.]neakers und [X.]lippern üblich. Auch weise die Profilgestaltung der Laufsohle der angegriffenen Marke darüber hinaus keine charakteristischen Merkmale auf, die sie aus dem umfangreichen Formenschatz der verwendeten Gestaltungen heraushebe. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass maßgebliche Teile des Verkehrs dem angegriffenen Zeichen von Hause aus einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft entnehmen könnten.

Auch für die übrigen eingetragenen Waren, die keine [X.]e darstellten bzw. umfassten, fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Eintragung einer Marke gewähre [X.]chutz für ein Zeichen stets in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Zur Gewährleistung der Herkunftsfunktion, müssten sich [X.]chutzgegenstand (Marke) und Kennzeichnungsobjekt (Ware) tatsächlich aufeinander beziehen können, was in aller Regel unproblematisch sei. Im Fall einer [X.] erfolge jedoch durch die zwingend erforderliche Angabe eines Positionsträgers für das Zeichen bereits von vorne herein eine Konkretisierung und damit zugleich eine entsprechende Einschränkung der (späteren) Benutzung auf bestimmte Waren. Eine funktionsgemäße Benutzung einer [X.] für Waren, die dem Positionsträger nicht entsprächen bzw. diesen nicht als Bestandteil enthalten könnten, scheide somit von vorne herein aus. Deshalb würde einiges dafürsprechen, dass andere Waren als „[X.]e“ von vorn herein nicht vom Markenschutz umfasst gewesen seien. Die angegriffene Marke hätte somit im Bereich dieser Waren schon aus formalen Gründen, jedenfalls aber wegen eines Verstoßes gegen den [X.] nicht eingetragen werden dürfen.

Ungeachtet dessen fehlte der angegriffenen Marke aber für diese Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Denn wenn von vorne herein ausgeschlossen sei, dass ein Zeichen in Bezug auf bestimmte Waren die Herkunftsfunktion erfüllen könne, weil eine funktionsgemäße Benutzung insoweit unter keinen Umständen in Betracht komme, fehle ihm zwangsläufig auch jede Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für diese Waren aufgefasst zu werden.

Ebenso wenig sei vorliegend von einer Verkehrsdurchsetzung der Marke für einen Teil der Waren auszugehen. Ein von der Markeninhaberin vorgelegtes demoskopisches Gutachten zu einer im [X.] 2015 durchgeführten Verkehrsbefragung könne schon nicht berücksichtigt werden, nachdem die Markeninhaberin erklärt habe, dass dieses vertraulich zu behandeln sei und Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfe. Zudem sei eine Verkehrsdurchsetzung für die Ware „[X.]andalen“ ungeachtet weiterer methodischer Mängel des Gutachtens angesichts des geringen Kennzeichnungsgrads ausgeschlossen.

Gegen diesen Beschluss der Markenabteilung 3.4. wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung vor, einer [X.] könne die fehlende Unterscheidungskraft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie entweder die jeweilige Ware naturgetreu abbilden würde, oder diese sich in der Darstellung der Ware selbst durch Merkmale erschöpfe, die für die Art der Ware typisch oder zur Einreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

Einer [X.]sohle mag zwar als solcher - je nach [X.] - auch ein Gebrauchszweck zukommen. Die konkrete Gestaltung der [X.]ohle könne aus der [X.]icht der angesprochenen Verkehrskreise durchaus auf die betriebliche Herkunft des [X.]s hinweisen. [X.]oweit die Markenabteilung insoweit davon ausgehe, dass für die Verbraucher, sofern sie [X.]e nach ihrer Laufsohle auswählten, regelmäßig deren technisch-funktionelle Eigenschaften im Vordergrund stünden, sei dies eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts belegt sei. Für eine überwiegende Anzahl von [X.]en wie gewöhnliche Freizeitschuhe oder Abend- und Businessschuhe würde gerade kein technisch-funktionaler Zweck im Vordergrund stehen. [X.]olche [X.]e würden nicht nach ihrem [X.], sondern einzig nach ihrem Design ausgewählt. Dabei würde sich nicht erschließen, warum entsprechend für deren [X.]ohlengestaltung etwas Anderes gelten sollte. Auch die [X.]sohle trage dazu bei, die Anmutung oder den über einen [X.] transportierten [X.]til des Outfits zu bestimmen. Dies zeigten auch die tatsächlichen Verhältnisse im Markt, wenn beispielsweise einschlägige Online-[X.]hops (z. [X.], [X.], [X.], [X.]) bei allen [X.]arten vor allem Fotographien der jeweiligen [X.]ohlen abbildeten. Daraus sei nur zu folgern, dass die Verbraucher eine erhebliche [X.]ensibilität hinsichtlich der jeweiligen gestalterischen, kennzeichenmäßigen Ausführung der [X.]sohle hätten. Weiter würden die beteiligten Verkehrskreise nicht nur daran gewöhnt sein, die [X.]sohle als einen der klassischen Orte zur Kennzeichnung von [X.]waren zu sehen, sie würden vielmehr dort aktiv nach einem Herkunftshinweis suchen. Dies zeigten auch die im [X.] und [X.] Markenregister für [X.]e, [X.]sohlen oder [X.]waren eingetragenen Marken. Zudem habe die Markenabteilung zwar festgestellt, dass für Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen würden, die Verbraucher nur bei einer erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichenden Gestaltung auf einen betrieblichen Herkunftshinweis schlössen. Ausführungen und Feststellungen, ob im vorliegenden Fall ein solches erhebliches Abweichen vorliege, fehlten aber. Das der angegriffenen Marke zugrundeliegende Muster bestehe aus sich in einem 90° Winkel kreuzenden Wellenlinien und den so entstehenden ebenfalls im 90° Winkel zueinander versetzten, nebeneinanderliegenden knochenähnlichen Gebilden. Gerade diese knochenähnlichen Gebilde würden sich deutlich von anderen üblichen Mustern auf den [X.]ohlen vergleichbarer [X.]modelle abheben, die in aller Regel kein Muster aufwiesen oder aus Mustern mit schlichten Linien, [X.], Rechtecken, Kreisen, Waben, Wellen, [X.] oder [X.] bestünden. Im Vergleich dazu, handele es sich bei der Gestaltung der angegriffenen Marke durch die knochenähnlichen Gebilde um eine besondere und charakteristische Gestaltung, die insbesondere im Vergleich zu anderen Arten der [X.]ohlengestaltung auffalle. Durch die Knochenstruktur überschreite die Marke erheblich die Grenzen einer bloßen Dekoration. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf ihr bereits im Verfahren vor dem [X.] erfolgtes Vorbringen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]es vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und der Antrag auf Löschung der Marke 30 2015 053 169 zurückgewiesen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In der [X.]ache verweist die Beschwerdegegnerin einmal auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens macht. [X.]ie stellt dabei insbesondere heraus, dass bereits umfangreiche Nachweise vorgelegt worden seien, wonach mit der beschwerdegegenständlichen Gestaltung vergleichbare [X.]ohlenprofile von verschiedenen Anbietern bereits seit vielen Jahren in erheblichem Umfang auf dem [X.] Markt verwendet worden seien. Zu der Frage, wie das [X.]ohlenmuster der in der angegriffenen Marke gegenständlichen Art von den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts der Gepflogenheiten im [X.] Markt gesehen werde, bezieht sie sich insbesondere auch auf entsprechende Feststellungen aus den Urteilen des [X.] vom 7. Februar 2017 und des [X.] vom 10. Juli 2018. Danach korrespondiere die Beurteilung durch das [X.] mit den in den Entscheidungen getroffenen Feststellungen, wonach das streitgegenständliche [X.]ohlenmuster als rein dekoratives und funktionales Element verstanden werde. Auch würden die bereits in das Verfahren eingereichten Nachweise (auch diejenigen der weiteren Löschungsantragstellerin im Verfahren [X.] 26/17) die vor der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke üblichen [X.]sohlenmuster und damit die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem Markt zeigen. Die von [X.]eiten der Markeninhaberin als Beleg für die Kennzeichnungsgewohnheiten angeführten Auftritte der im Onlinehandel tätigen Unternehmen wiederum zeigten mit den Abbildungen der [X.]ohlen ganz ersichtlich die gewünschten Eigenschaften für den Einsatz der [X.]e, etwa [X.] für einen Einsatz beim Tanzen, hochgriffige Gummisohlen für Rutschfestigkeit und Nässeschutz. Aus diesen Unterlagen könne nicht auf die [X.]ohlengestaltung als Herkunftshinweis rückgeschlossen werden. Weiter bezieht sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des [X.] vom 14. März 2018 über ein Löschungsbegehren der Antragstellerin gegen den Beneluxteil der IR 1132742, in der das Gericht die streitgegenständliche Gestaltung für eine gewöhnliche Gestaltung gehalten hatte, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen Herkunftshinweis entnehmen würden.

Mit dem [X.] vom 6. März 2023 hat der [X.]enat seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde der Markeninhaberin ohne Erfolg sein dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die nach § 66 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der [X.]ache keinen Erfolg.

Der Eintragung der grafischen Gestaltung als [X.] stand sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung und steht noch zum Entscheidungszeitpunkt für die eingetragenen Waren das [X.]chutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr.1 [X.] entgegen.

1. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2435 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]. I 2018, [X.]. 2357) haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des [X.]treitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Der Löschungsantrag ist am 5. April 2016 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so dass gemäß § 158 Abs. 8 [X.], § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 3, 7, 8 [X.] in seiner neuen Fassung und § 50 Abs. 2 [X.] in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden ist, weil insoweit keine Übergangsvorschrift existiert (vgl. [X.] GRUR 2021, 1195 Rn. 10 Black – [X.]; [X.], 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung [X.]).

2.  Der von [X.]eiten der Antragstellerin geltend gemachte [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] ist inhaltlich nicht verändert worden.

Weiter anzuwenden ist die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 [X.] in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3  Markenrechtsmodernisierungsgesetz).

2. Der Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der eingetragenen Marke ist zulässig.

[X.]oweit er auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] gestützt wird, ist er innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] gestellt worden.

Auch die Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens mit inhaltlicher Prüfung nach § 54 [X.] (a. F.) sind erfüllt, nachdem die Markeninhaberin dem an sie nach der Empfangsbestätigung am 23. Mai 2016 zugestellten Löschungsantrag mit am 15. Juli 2016 per Fax beim [X.] eingegangenem [X.]chriftsatz gleichen Datums und damit innerhalb der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Regelung der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] (a. F.) widersprochen hat.

3. Der Löschungsantrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist auch begründet.

3.1 Nach der Rechtsprechung des [X.] stellen die einzelnen [X.] grundsätzlich selbständige [X.]treitgegenstände eines Löschungsverfahrens dar (vgl. [X.] [X.], 1089 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung [X.]). Die Antragstellerin hat sich durch entsprechendes Ankreuzen auf dem Formblatt „Antrag auf vollständige Löschung einer Marke wegen absoluter [X.]chutzhindernisse“ für alle geschützten Waren auf  § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 3 [X.] berufen, nicht dagegen auch auf § 3 [X.]. [X.]ie in dem zugleich eingereichten [X.]chriftsatz zur Begründung des Löschungsantrags in Bezug auf die Waren (noch bezogen auf das [X.] vor dem Teilverzicht der Markeninhaberin), die keine [X.]ohle aufweisen, zusätzlich geltend gemacht, die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von [X.]n im [X.]inn der §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und der §§ 3, 20 [X.] seien nicht eingehalten und die Marke sei auch deswegen zu löschen.

[X.]oweit die Löschungsantragstellerin sich insoweit auf eine Löschung von Amts wegen beruft, weil die erforderlichen Anforderungen der Klarheit und Bestimmtheit des [X.]s nicht eingehalten sind, kommt eine Löschung nach § 50 Abs. 1 [X.] und § 50 Abs. 2 [X.] (a. F.) schon deshalb nicht in Betracht, weil vorliegendem Verfahren bereits kein von Amts wegen eingeleitetes Löschungsverfahren zugrunde liegt. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen §§ 32 Abs. 2 Nr. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zudem nicht den im Rahmen des § 50 Abs. 1 [X.] möglichen Löschungsgründen unterfällt.

Ein Verstoß gegen die Bestimmtheit des [X.]chutzgegenstands im [X.]inn des § 3 Abs. 1 [X.] ist zum einen vom Löschungsbegehren der Antragstellerin nicht umfasst. Zum anderen liegt ein solcher Verstoß selbst dann nicht vor, wenn er geltend gemacht wäre, da der als Marke beanspruchte [X.]chutzgegenstand, nämlich die Darstellung der Marke als [X.] in Verbindung mit der Beschreibung, dem Bestimmtheitsgebot im [X.]inne von § 3 Abs. 1 [X.] entspricht (vgl. [X.] GRUR 2013, 929 Rn. 14 – [X.]chokoladenstäbchen). Anhand der grafischen Darstellung der Marke ergibt sich klar und eindeutig, das Muster und das Aussehen des geschützten Gegenstands sowie dessen Anbringung an einer konkret bestimmten Position auf der Ware (vgl. auch [X.] vom 9. Februar 2023, 30 W (pat) 539/20 mit u.a. Verweis auf [X.] vom 26. Juni 2009, 29 W (pat) 19/08 - [X.]chultütenspitze sowie Beschluss vom 13. Oktober 1999, 28 W (pat) 66/98 - Positionierungsmarke).

Gegenstand des vorliegenden Löschungsantrags ist somit die Frage nach dem Vorliegen des [X.]chutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.].

3.2 Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 [X.] (n. F.) auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 [X.] eingetragen worden ist. Die Nichtigerklärung und Löschung kann nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 [X.]. 1 [X.] – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde besteht (vgl. [X.] GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black [X.]; [X.], 301 Rn. 9 – [X.]; [X.], 378 Rn. 14 – [X.]; [X.], 1012 Rn. 8 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze lag sowohl im Anmeldezeitpunkt und liegt auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag der von der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin geltend gemachte [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die eingetragenen Waren der Klassen 10 und 25 vor.

Unterscheidungskraft im [X.]inne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] 2012, 304 Rn. 23 – [X.]mart Technologies/[X.] [[X.] DA[X.] BE[X.]ONDERE EINFACH]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 411 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]tarsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] - #darferdas? [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, genügt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft, um das [X.]chutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – A[X.]/[X.] [#darferdas?]; a. a. [X.]Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/Hukla Germany [X.]A [[X.]]; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – [X.]AT 2; [X.] GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Bei der Beurteilung des Verständnisses der eingetragenen Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren neben den jeweiligen Fachkreisen auf die breiten Kreise der Endverbraucher abzustellen.

3.2.1 Nach den oben genannten Grundsätzen bemisst sich auch die Unterscheidungskraft des streitgegenständlichen [X.].

Betrifft eine [X.] die bildliche oder dreidimensionale Wiedergabe einer Ware, sind die für Bildmarken oder dreidimensionale Marken entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. die Entscheidung des [X.] zur identischen [X.], Beschluss vom 2. Juni 2021, [X.]/20, GRUR-R[X.] 2021, 13910 Rn. 37 – [X.]; [X.] vom 18. Mai 2016, 26 W (pat) 518/14 – Flasche auf Autodach). Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind grundsätzlich für alle Markenkategorien dieselben ([X.] GRUR-RR 2018, 507 Rn. 32, 34 – Birkenstock [X.]ales/EUIPO [[X.] – Oberflächenmuster]; [X.]tröbele in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Auflage, § 8 Rn. 330). Allerdings ist bei Marken, die allein aus der Form oder der dreidimensionalen Wiedergabe der Waren bestehen, zu berücksichtigen, dass sie von den Verkehrskreisen nicht notwendigerweise in dergleichen Weise wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist, wahrgenommen werden. Denn beim Fehlen von grafischen oder von Wortelementen schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren. Daher verfügt eine solche Marke nach der ständigen Rechtsprechung nur dann über die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und damit auch ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (vgl. [X.] [X.], Rn. 31 – [X.]tandbeutel; [X.], 842 Rn. 26 – [X.]torck/[X.]; [X.] GRUR 2017, 1262 Rn. 19 – [X.]chokoladenstäbchen [X.]I).

Diese Grundsätze finden auch für den Fall Anwendung, dass eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Waren darstellt, wie vorliegend die Gestaltung einer [X.]ohle eines [X.]s (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 33 – Birkenstock [X.]ales/EUIPO [Birkenstock-[X.]ohle - [X.]]). Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkehr eine Produktgestaltung als branchenüblich ansieht, ist in erster Linie auf den betroffenen [X.] abzustellen, wobei allerdings auch Gestaltungsformen aus benachbarten [X.] berücksichtigt werden können, wenn aufgrund der konkreten Umstände mit einer Übertragung der Verkehrsanschauung auf den betroffenen [X.] zu rechnen ist (vgl. [X.] GRUR 2017, 1262 Rn. 24 – [X.]chokoladenstäbchen [X.]I; [X.], 138 Rn. 24, 26 f. – ROCHER-Kugel).

3.2.2 Die oben genannten Maßstäbe zur Unterscheidungskraft der [X.] und dreidimensionalen Marke sind auf die vorliegende [X.]ohlengestaltung anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür ist nicht die Einstufung der Marke als [X.], sondern das Kriterium, ob das Zeichen mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (vgl. [X.], a.a.[X.] – [[X.] – [X.]]).

[X.]n stehen den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken schon deswegen nahe, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen an oder auf einem Produkt oder Produktteil an stets gleichbleibender [X.]telle, in gleicher Form und Größe bzw. jedenfalls [X.] aufweisen. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der Markendarstellung und der Markenbeschreibung eine Gestaltung von jeweils parallel verlaufenden [X.]chlangenlinien, die sich schräg zueinander kreuzen und die in der Form einer [X.]ohle eines [X.]es bzw. nach der Darstellung des Zeichens u. a. an einer [X.]andale, angebracht sein soll. Damit handelt es sich um eine Gestaltung, die aus einer auf der Oberfläche einer Ware angebrachtem Muster besteht und, die vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren nicht unabhängig ist, sondern mit dem Erscheinungsbild eines Warenteils, nämlich der [X.]ohle eines [X.]s, verschmilzt.

3.2.3 Eine Unterscheidungskraft und wesentliche herkunftshinweisende Funktion der Marke ist damit nur dann gegeben, wenn das Zeichen zu den maßgebenden Zeitpunkten erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit von [X.]ohlengestaltungen abwich bzw. zum Entscheidungszeitpunkt abweicht. Mit diesem Merkmal ist gemeint, dass die Besonderheiten, die die beanspruchte Form gegenüber üblichen Gestaltungen aufweist, geeignet sein müssen, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden (vgl. [X.] GRUR Int 2019, 812 Rn. 32 – Birkenstock [X.]ales/EUIPO [Birkenstock-[X.]ohle – [X.]]; [X.] GRUR 2017, 1262 Rn. 19 – [X.]chokostäbchen [X.]I; [X.] 2006, 679 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2004, 329 – Käse in Blütenform; [X.], 71 Rn. 24 – Fronthaube; [X.] 29 W (pat) 6/20 – [X.]kappe; die Entscheidungen des [X.] sind über die Homepage des Gerichts öffentlich zugänglich).

Die in Rede stehende Gestaltung weist parallel zueinander verlaufende Wellen- oder [X.]chlangenlinien auf, die sich mit gegenläufigen, jeweils von der anderen [X.]eite kommenden gleichfalls parallelen Wellen- oder [X.]chlangenlinien kreuzen, so dass in dem Kreuzungsbereich ein gleichförmiges optisch ansprechendes dekoratives Muster entsteht. Die Gestaltung betrifft eine [X.]sohle und füllt die ganze [X.]ohlenoberfläche aus.

Bei [X.]sohlen – sowohl für orthopädische [X.]waren, [X.]waren auch Bequemschuhwaren und solche für Arbeit, Freizeit, Gesundheit und [X.]port – handelt es sich um Produkte, deren Oberfläche häufig allein schon deswegen keine glatte Ausgestaltung aufweist, weil sie ein Profil besitzen. Die an der Oberfläche der [X.]ohlen aufgebrachten Linien oder in anderer Art und Weise erfolgenden Unterbrechungen und Einschlüsse der [X.]ohlen bewirken mehr Haftung und Halt am Boden. Für [X.]sohlen ergeben sich davon ausgehend eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, um die [X.]ohle bestmöglich an die unterschiedlichen Untergründe oder an spezielle Erfordernisse des Arbeitsumfelds anzupassen.

Insoweit hat der [X.]enat verschiedene [X.]ohlengestaltungen ermittelt, die sich über die [X.]ohlenfläche erstreckende Linien, Kreise, Vierecke oder andere geometrische Figuren in einer gefälligen Anordnung zeigen und bereits vor dem Anmeldezeitpunkt verwendet wurden (vgl. die Abbildungen verschiedener [X.]ohlengestaltungen Anlage 1 sowie auch „[X.] Magazin „Der [X.] macht Füße – Die [X.]andalenmode 2009: … Auffallend wird die [X.]andale in diesem Jahr durch eine phantasievolle Gestaltung. [X.] aufwendige und zum Teil auch komplizierte [X.], farblich variationsreiche Riemen und filigrane Motive an [X.]ohle und [X.]bett machen aus den [X.]andalen kleine Kunstwerke … neben schönem Design, ebenfalls Funktionalität und Alltagstauglichkeit großschreiben …“, Anlage 2 der mit dem [X.] vom 6. März 2023 übersandten Unterlagen). Beispielhaft sind die nachfolgenden Gestaltungen aufgezeigt:

Abbildung

 Abbildung

Bereits im Zeitpunkt der Anmeldung hat somit in Bezug auf die Ausgestaltung von [X.]sohlenoberflächen eine erhebliche Formenvielfalt vorgelegen. Das führt zwar nicht dazu, dass eine besondere Gestaltung einer [X.]sohle per se nicht als Herkunftshinweis angesehen werden kann (vgl. auch [X.] vom 1. Oktober 2021, 29 W (pat) 6/20 – [X.]kappe). Es sind durchaus [X.]ohlengestaltungen denkbar, die dazu führen können, dass die angesprochenen Verkehrskreise darin einen Herkunftshinweis entnehmen. Die Ausgestaltung muss dabei aber gegenüber den branchenüblichen Gestaltungen charakteristische Merkmale ausweisen und erheblich abweichen, um eine herkunftshinweisende Funktion zu herzustellen (vgl. [X.] [X.], 233 Rn. 31 – [X.]tandbeutel; [X.] GRUR 2017, 1262 Rn. 27 – [X.]chokoladenstäbchen [X.]I m. w. N.) Bloße Varianten handelsüblicher Formen werden in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufgefasst.

Quer über die [X.]ohle verlaufende [X.]chlangenlinien, die sich kreuzen, wodurch Einschlüsse entstehen und die ein ästhetisches Muster ergeben, das die gesamte [X.]ohle ausfüllt, zeigt insbesondere die nachfolgende auf dem Markt befindliche [X.]ohlengestaltung, die nach der [X.]enatsrecherche bereits vor dem Zeitpunkt der Anmeldung angeboten worden ist:

Abbildung

([X.]ohlengestaltung der Firma [X.] - gemäß der [X.]uchmaschine „waybackmaschine“ (archive.org.) bereits im Jahr 2012 verwendet).

Die streitgegenständliche zweidimensionale Gestaltung weist gleichermaßen miteinander sich kreuzende und parallel verlaufende Linien auf. Im Unterschied zu der oben dargestellten Gestaltung entstehen durch die gleichmäßige Anordnung der Linien und Kreuzungen sehr gleichförmige durch Bögen abgeschlossene Einschlüsse. Durch diese immer gleiche Anordnung der Linien und Kreuzungspunkte ergibt sich ein sich wiederholendes, gleichartiges grafisches Muster und es entstehen Einschlüsse, die die Markeninhaberin in der Beschreibung mit „knochenähnlich“ bezeichnet. Es handelt sich dabei zwar um gefällig angeordnete und in wiederkehrender Abfolge sich wiederholende Musterungen und um eine besonders ansprechend angeordnete Linienführung, die zu einer sehr dekorativen und ästhetischen Variation der [X.]ohlengestaltung führt. Über die dekorativ ansprechende und durch die Gleichförmigkeit entstehende ästhetische Gestaltung hinaus, sind der Oberflächengestaltung keine charakteristischen oder erheblich über der Norm oder Branchenüblichkeit liegenden Abweichungen zu entnehmen. Es handelt sich um eine Variation von sich schneidenden Querlinien, die im Anmeldezeitpunkt auch häufig bei anderen [X.]ohlengestaltungen zu finden ist, und die insoweit nicht erheblich von dem Üblichen abweicht (vgl. insoweit auch die entsprechenden Feststellungen des [X.] a. a. [X.] Rn. 53 – [X.]).

[X.]oweit die Markeninhaberin unter anderem auch in den Angaben in der Beschreibung der Marke von einem „… knochenähnlichen optischen Eindruck“ der Gestaltung spricht, versucht die Markeninhaberin die [X.]ohlenoberflächengestaltung dadurch so zu beschreiben, dass sich eine charakteristische Abweichung von der Branchenüblichkeit ergibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in erster Linie das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich ist, die in [X.] Umfang den „knochenähnlichen optischen Eindruck“ aus der konkreten zweidimensionalen Markendarstellung – in Unkenntnis der Beschreibung – nicht entnehmen oder gar wahrnehmen werden.

3.3.4 Die streitgegenständliche Ausgestaltung einer [X.]sohle erfährt auch nicht durch den Umstand ausreichende Unterscheidungskraft, dass diese stets an einer gleichbleibenden [X.]telle auf einem Produktteil angebracht wird, also durch die Position der Gestaltung.

Die konkrete Anbringung der Mustergestaltung jeweils auf der [X.]ohle eines [X.]es oder einer Fuß- bzw. [X.]einlage erweist sich vor dem Hintergrund, dass [X.]- und Einlegesohlen häufig mit Mustern versehen sind, die die gesamte [X.]- bzw. Einlegesohle ausfüllen, als nicht ungewöhnlich.

Zum einen ergibt sich bei [X.]ohlen eine praktische Notwendigkeit von Rillen und Einkerbungen um die Rutschfestigkeit und Haftung bei unterschiedlichen Untergründen sicher zu stellen. Zum anderen handelt es sich bei den [X.]ohlen um Teile von [X.]en, die als Modeartikel [X.] auch zu ästhetischen Zwecken aufweisen können (vgl. Anlage 2 der zum [X.] übersandten Unterlagen; [X.] [X.], 842 - [X.] u. a./Van Haren [X.]choenen BV). Einlegesohlen wiederum können aus medizinischen Gründen zur Unterstützung des [X.] oder zur Revitalisierung der Füße durch einen Massageeffekt Muster aufweisen. Insoweit ergibt sich aus der Anbringung von wellenförmigen, sich kreuzenden und die gesamte [X.]sohle ausfüllenden schlangenartigen Linien an [X.]ohlen kein besonderes Charakteristikum, aus dem sich für die angesprochenen Verkehrskreise der Endverbraucher ein Herkunftshinweis ergeben könnte. Vielmehr erweist sich die Anbringung einer Mustergestaltung an [X.]ohlen als branchenüblich und wenig hervorstechend.

Damit fehlt der angemeldeten Gestaltung für die Anbringung an den Waren, die selbst eine (Innen- oder Außen-)[X.]sohle sind bzw. die eine [X.]sohle aufweisen, die erforderliche Unterscheidungskraft im [X.]inn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

3.3 [X.]oweit die angegriffene [X.] Waren betrifft, hinsichtlich derer denklogisch die Ausgestaltung an der konkret durch die Beschreibung festgelegten Position keinen [X.]inn ergibt, kann das Zeichen nicht auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisen und insoweit fehlt in gleicher Weise die Unterscheidungskraft. Das betrifft die Waren „[X.]bauteile und [X.]einbauteile zur orthopädischen [X.]zurichtung, insbesondere [X.], Keile, Kissen“ der Klasse 10 und die „Teile und Zubehör derartiger [X.]waren, nämlich [X.]oberteile, Absätze“ der Klasse 25.

Aufgrund der beantragten Form als [X.] mit der Konkretisierung durch die beigefügte Beschreibung auf „Markenschutz für die [X.]ohle von [X.]en“, ergibt sich für die genannten Waren kein sinnvolles [X.]chutzbegehren. Bezüglich dieser Waren ergibt weder die konkrete Ausgestaltung noch die Position der Marke einen [X.]inn, weil sie selbst nicht eine [X.]ohle darstellen und auch keine solche aufweisen können. Die angegebene Markenform mit der Beschreibung und der Position der Gestaltung und diese Waren sind miteinander nicht kompatibel, so dass hierfür die Funktion der Marke nicht erfüllt werden kann und die Gestaltung nicht geeignet ist, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen (vgl. in entsprechender Weise im Anmeldeverfahren die Feststellung eines fehlenden [X.] bei unsinnigem und widersprüchlichem Verzeichnis in der Entscheidung des 25. [X.]enats vom 06.12.2018, 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre [X.]teuern; Feststellung, wonach der [X.]chutz ins Leere geht etwa auch [X.] GRUR 2019, 403 Rn. 23 – [X.] mit Verweis auf [X.] T-81/16 Pirelli Tyre [X.]pa/EuIPO; [X.] in [X.]tröbele/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 32 Rn. 105).

4. Für die von der Beschwerdeführerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt eine Veranlassung, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die [X.]icherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Insoweit sind die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. [X.] GRUR-RR 2018, 507 = GRUR Int 2019, 812 – Birkenstock [X.]ales/EUIPO [Birkenstock-[X.]ohle - [X.]]; [X.], Beschluss vom 23.02.2023, [X.]/22 – [X.] - [X.]).

5. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] besteht kein Anlass.

Meta

28 W (pat) 24/18

21.08.2023

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.08.2023, Az. 28 W (pat) 24/18 (REWIS RS 2023, 9845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9845

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I ZB 55/22

25 W (pat) 582/17

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