Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 419/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16804

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020216B1STR419.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 419/15

vom
2. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Nötigung

hier:
Gegenvorstellung

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. Februar
2016
beschlos-sen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu k-tober 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat der Angeklagte gegen den Senatsbe-schluss insoweit Gegenvorstellung erhoben, als ihm zugleich auch die den [X.]n im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung. Der Angeklagte hat mit seinem Schreiben zutreffend darauf hingewie-sen, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt immer vor, wenn sie sich auf denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bezieht, welcher der Nebenklage zu Grunde liegt, und wenn sie sich gegen den [X.] als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet ([X.], Urteil vom 22. Februar 1996 -
1 StR 721/95). Dies setzt keinen Schuldspruch wegen eines 1
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nebenklagefähigen Delikts voraus. Die abgeurteilte Tat betrifft
den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S.v. StPO § 264) zugrunde liegt, der zum [X.] berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem [X.] zustehendes Recht unmittelbar schützt ([X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 1991
-
1 StR 381/91, [X.]St 38, 93
und vom 22. Dezember 2005 -
4 StR 347/05).
Die ist hier der Fall. Der Lebenssachverhalt, der zum [X.] der [X.] berechtigte, ist Gegenstand des angefochtenen Urteils. §§ 223, 224, 227 und 240 StGB schützen unmittelbar dem Nebenkläger zustehende Rechte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch seine Mitwirkung an der Verfolgung des Geschädigten G.

dessen Flucht mit verhindert hat, wodurch es erst zu den im Ergebnis tödlichen [X.] durch den Mitangeklagten S.

kommen konnte.
Raum Graf Jäger

Cirener Bär
5

Meta

1 StR 419/15

02.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. 1 StR 419/15 (REWIS RS 2016, 16804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16804

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