Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 1 StR 518/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1492

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 518/13

vom
5. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 5.
November 2013 beschlos-sen:

Die Revision des [X.]

K.

gegen das Urteil
des [X.] vom 5.
März 2013 wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels so-wie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I.
Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit einem nicht revidierenden Mitangeklagten begangener gefährlicher Körperverletzung, u.a. zum Nachteil des [X.], verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass die beiden Angeklagten den Nebenkläger und weitere Personen aus dessen [X.] angegriffen und diesen Faustschläge verabreicht haben. Eine weitergehende Verurteilung im Hinblick auf eine Stichverletzung, die der Angeklagte dem [X.] im Zuge der sich an die Faustschläge anschließenden körperlichen Auseinandersetzung mit einem Messer zugefügt hat, ist nicht erfolgt. Insoweit hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten einen Geschehensablauf zu-1
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3
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grunde gelegt, bei dem es den Einsatz des Messers als durch Notwehr (§
32 StGB) gerechtfertigte Verteidigung gewertet hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner Revision, mit der er allein mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge die Verletzung ma-teriellen Rechts rügt.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig erhoben.
Nach der Regelung des §
400 Abs.
1 StPO kann der Nebenkläger ein
Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass für die Tat eine andere Rechtsfolge verhängt werden soll. Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des [X.] leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklä-gers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisi-onsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
März 2001
-
4
StR
505/00, bei [X.] NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11.
März 2004
-
3
StR
493/03, bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27.
Januar 2009
-
3
StR
592/08, [X.], 253 jeweils mwN).
Diesen
Voraussetzungen genügt das Rechtsmittel nicht. Zwar hat der Nebenkläger gemäß §
344 Abs.
1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des [X.] Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass der Nebenkläger ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. [X.], Be-2
3
4
5
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4
-
schluss vom 11.
März 2004 -
3
StR
493/03, bei [X.] NStZ-RR 2005, 257, 262). Das Tatgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage be-rechtigenden Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinausge-hende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich seinem Rechtsmittel angesichts der allein erhobenen nicht ausgeführten Sachrüge nicht entnehmen. Soweit mit der Revision beanstandet werden sollte, dass der Angeklagte aufgrund der dem Nebenkläger beigebrach-ten Stichverletzung nicht wegen einer weiteren tatmehrheitlich begangenen ge-fährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, hätte dies in der [X.] ausgeführt werden müssen. Das Tatgericht hat das gesamte fest-gestellte Geschehen materiell-rechtlich als eine Tat gewertet und deshalb den Angeklagten im Hinblick auf den durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich auch nicht (teilweise) freigesprochen. Hätte der Nebenkläger sich gegen diese Bewertung der [X.] wenden wollen -
was ein grundsätzlich zulässiges Rechtsmittelziel eines [X.] sein kann ([X.], Urteil vom 22.
Juli 2010 -
3
StR
156/10 mwN)
-, um zu einer weitergehenden Verurteilung des Angeklagten
gelangen zu können, hätte dies in der notwendigen Klarheit ([X.], Beschluss vom 11.
März 2004 -
3
StR
493/03, bei [X.] NStZ-RR
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5
-
2005, 257, 262) zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Erheben der [X.] Sachrüge genügt dafür nicht.
Raum
Wahl
Rothfuß
Riin[X.] Cirener ist wegen Urlaubsab-wesenheit an der Unterschrift gehin-dert.
VRi[X.] Dr. Raum ist wegen Urlaubs-abwesenheit an der Anbringung des Verhinderungsvermerks gehindert.
Wahl
Radtke

Meta

1 StR 518/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. 1 StR 518/13 (REWIS RS 2013, 1492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1492

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1 StR 518/13

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