Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. VIII ZB 19/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 890

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[X.]/01vom24. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.]und Dr. Frellesenbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den [X.] des [X.] - [X.] - vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.Wert des Beschwerdegegenstandes: 96.730,60 DM.Gründe:I. Das [X.] hat den Beklagten durch Urteil vom 19. [X.] verurteilt, an die Klägerin 96.730,60 DM nebst Zinsen zu zahlen. [X.] Urteil hat der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufungeingelegt. Die Berufungsschrift ist per Telefax am 29. Januar 2001 beim [X.] eingegangen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. März 2001 hatder Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Hierzu hat er glaubhaft ge-macht:- 3 -Ungeachtet der schriftlichen Verfseines [X.]nhabe die in dessen Bro ttige Auszubildende als Fristende nicht den28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert. Bei Vorlage der Akten aufgrundder einwöchigen [X.], die die Auszubildende falsch, aber folgerichtig [X.] den 21., sondern den 22. Februar 2001 vermerkt habe, habe der [X.] die Bearbeitung der Sache wegen eines bevorstehenden [X.] bis zum 1. Mrz 2001 zurckgestellt, nachdem er sich anhand [X.] von der Eintragung einer entsprechenden Frist rzeugt [X.] habe.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewie-sen und die Berufung des Beklagten als unzulssig verworfen. [X.] sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des [X.].II. Das zulssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.1. Zu Recht hat das [X.] die von dem Beklagten bean-tragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die Versmung der gemû § 222 Abs. 1ZPO, § 188 Abs. 3 BGB am 28. Februar 2001 abgelaufenen einmonatigen [X.] Begrr Berufung war entgegen § 233 ZPO nicht unverschuldet,sondern beruht vielmehr auf einem Verschulden des [X.], das sich dieser nach § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen [X.].[X.] kann, ob es dem [X.]n, wie das [X.] in erster Linie angenommen hat, aufgrund eines Organisations-bzw. Überwachungsverschuldens anzulasten ist, [X.] die in seinem Bro ttigeAuszubildende ungeachtet seiner schriftlichen [X.] Fristende nichtden 28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert hat. Jedenfalls hat der Pro-- 4 -zeûbevollmchtigte die Versmung der Frist deswegen verschuldet, weil erdie gebotene Fristkontrolle unterlassen hat, als ihm - gemû dem in der Be-schwerdebegrch einmal klargestellten Vortrag - die Akten zu der vonder Auszubildenden notierten [X.] am 22. Februar 2001 vorgelegt wordensind.a) Nach der stigen Rechtsprechung des [X.] hat [X.] die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prfung, ob das Fristenderichtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten - wie hier auf[X.] (zu deren Erfordernis bei Rechtsmittelbegrsfristen vgl. [X.],[X.] vom 9. Juni 1994 - [X.], NJW 1994, 2831 unter 3 a und vom25. Juni 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 1289 unter II, jew.m.w.Nachw.) -zur Bearbeitung vorgelegt werden ([X.] vom 6. Juli 1994 - [X.]/94, NJW 1994, 2831 unter [X.] und 2, vom 29. September 1998 - [X.], [X.]. 1998, 269 unter II und vom 9. Mrz 1999 - [X.], [X.], 2048 unter [X.], jew.m.w.Nachw.). Diese Prfung [X.] zwar nicht soforterfolgen, weil die [X.] gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewis-sen Spielraum zur Bearbeitung bis zum ltigen Ablauf der Frist zu [X.]. Sie kann daher auch noch am folgenden Tag vorgenommen werden(vgl. [X.], [X.] vom 9. Mrz 1999 aaO und vom 5. Oktober 1999- [X.], [X.], 365 unter [X.] c, jew.m.w.Nachw.). Soll die [X.] machen, darf sie jedoch nicht zurckgestellt werden, bis der Rechtsanwalt- gegebenenfalls erst am letzten [X.] (vgl. [X.], [X.] 1997 - [X.], NJW 1997, 2825 unter [X.]) - die eigentliche Bear-beitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prfungspflicht mit Vorlageder Aktig davon, ob sich der Rechtsanwalt daraufhin zur soforti-gen Bearbeitung der Sache entschlieût (vgl. [X.], [X.] vom11. Dezember 1991 - [X.], [X.], 841 unter II, vom 6. Juli 1994- 5 -aaO, vom 27. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1708 unter [X.] c und vom29. September 1998 aaO). Dementsprechend [X.] sich der Rechtsanwalt, [X.] eigentliche Sachbearbeitung zurckstellen will, bei der Vorlage auf [X.]auch davrzeugen, ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit fr die An-fertigung der [X.] einen Antrag auf Verlrungder Begrsfrist verbleibt ([X.], [X.] vom 27. Mai 1997 und29. September 1998 [X.]) [X.] tte hier der [X.] des Beklagten beiVorlage der Akten am 22. Februar 2001 oder am folgenden Tag prfen ms-sen, ob die [X.] richtig notiert war. [X.] nichtder Blick in den [X.], da hierdurch ein Fehler bei der Fristberech-nung und -eintragung nicht zu erkennen war. Vielmehr tte der [X.] des Beklagten die Prfung anhand der Akten vornehmen ms-sen. [X.] er dies getan, tte er festgestellt, [X.] die Auszubildende seineVerficht beachtet und den Fristablauf abweichend davon nicht auf den28. Februar, sondern den 1. Mrz 2001 notiert hatte. In diesem Fall wre dieFrist nicht versmt worden.2. Da dem Beklagten mithin keine Wiedereinsetzung in den [X.] der [X.] zu [X.], hat das [X.] die Berufung des Beklagten zu Recht als [X.] verworfen.[X.] [X.] Wie-chers [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 19/01

24.10.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. VIII ZB 19/01 (REWIS RS 2001, 890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 890

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