Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2001, Az. II ZB 22/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1030

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[X.]/00vom15. Oktober 2001in der [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2001durch [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 1. August 2000 wird [X.] der Klägerin zurückgewiesen.[X.]: 130.859,72 [X.]:[X.] Die Klägerin hat die gegen das Urteil des [X.] 15. März 2000 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 13. Juni2000 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem ihr dieserUmstand am 19. Juni 2000 bekannt geworden war, beantragte sie noch an [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte zugleich die Be-rufungsbegründung ein. Ihren Antrag begründete sie damit, die Kanzleikraft[X.]ihres Prozeßbevollmächtigten habe versehentlich zusammen mit den fürdie Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten in der- 3 [X.] und im Terminkalender verzeichneten und mit "[X.]" gekennzeich-neten Fristen die fr die Berufungsbegrvermerkten Fristen mitgestri-chen. Diese seien auf den 7. bzw. 9. Juni notiert und mit "Frist" bzw. "dringend"gekennzeichnet gewesen. Die Streichung habe Frau [X.]versehentlich vor-genommen, nachdem sie dem [X.]n der [X.] am [X.] die Handakte unter Hinweis auf diese [X.] vorgelegt, der [X.] an diesem Tage noch handschriftlich die Berufungsbegrskizziert und Frau [X.]ihm am 9. Juni 2000 gesondert Original, beglaubigteund einfache Abschrift des Schriftsatzes zur Stellungnahme zu dem [X.] der Gegenseite zwecks Zeichnung des Originals und Para-phierung der beglaubigten Abschrift vorgelegt und nach [X.] der Auszubildenden [X.]zwecks Einwurf in den [X.] des [X.] gehabt habe.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurckgewie-sen und die Berufung der [X.] als unzulssig verworfen. Mit der dagegeneingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die [X.] ihren Wiedereinset-zungsantrag weiter.I[X.] Die sofortige Beschwerde ist nicht [X.]. Die Versmung derBerufungsbegrsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeûbevoll-mchtigten der [X.], fr das diese einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2ZPO). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozeûbevollmch-tigten der [X.] vom 18. Juli 2000 ergibt, hat ihm die Kanzleikraft [X.]dieHandakte am 7. Juni 2000 unter Hinweis auf die fr die [X.] notierte [X.] vorgelegt. Der [X.] hat sich [X.] diesem Tage daran begeben, die [X.] zu- 4 -skizzieren. Damit war er sich des Umstandes [X.], [X.] die [X.] ablaufen werde. Da ihm die Handakte vorlag und er [X.] der [X.] in Angriff genommen hatte,tte er sicr den genauen Zeitpunkt des Fristablaufs unterrichten könnenund mssen. Der Umstand, [X.] zwischendurch Fertigung und Absendung [X.] in der Kostenfestsetzungsangelegenheit vorgenommen und imZuge dieses Vorganges die Kanzleiangestellte [X.]auch die fr die Beru-fungs[X.]ierten Fristen strich, mag den Organisationsanweisungenwidersprochen haben und Frau [X.]zum Vorwurf gereichen. Den [X.]n der [X.] entlastet es jedoch unter den gegebenen Umstn-den nicht, [X.] Frau [X.]ihn nicht noch einmal auf die als "dringend" bezeich-nete Frist hingewiesen, sondern diese gestrichen hat. Denn dem [X.]n war der Vorgang zur Fertigung der [X.] am 7. Juni 2000 vorgelegt worden.[X.] [X.] [X.]Kurzwelly Mke

Meta

II ZB 22/00

15.10.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2001, Az. II ZB 22/00 (REWIS RS 2001, 1030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1030

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