Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 1/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5786

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 1/06 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.811,40 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 Die Auslegung der Verzichtserklärung des [X.]n durch das [X.] kann schon durch die Einschaltung des [X.] ge-rechtfertigt sein, die dem anwaltlichen Bevollmächtigten des [X.] vorher mitgeteilt worden war. Die Bedeutung, die das Berufungsgericht hier diesem Umstand beimisst, steht im Einklang mit der von der Beschwerde angeführten, insoweit differenzierenden Entscheidung des [X.] ([X.], 480 ff unter 1. c) und der Relevanzrechtsprechung des [X.] zur 2 - 3 - Obliegenheitsverletzung bei der Haftpflichtversicherung (siehe etwa [X.], [X.]. v. 3. Oktober 1979 - [X.], [X.], 1117, 1119 unter II. 5.). Im Ergebnis wird die Auslegung des Berufungsgerichts nach den §§ 133, 157 BGB auch dadurch getragen, dass der [X.] die weiteren Verzichte auf die [X.] bis zum 15. September und 30. Oktober 1993 [X.] als Verlängerung der "Frist zur Einreichung der Klage" bezeichnet hat. Auch hierdurch hat er erkennen lassen, dass er nur eine bei erster Verzichtser-klärung - vermeintlich - noch laufende Verjährungsfrist verlängern wollte (vgl. [X.], [X.]. v. 16. November 1995 - [X.] ZR 148/94, NJW 1996, 661, 663 unter [X.]). 3 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 O 345/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/05 -

Meta

IX ZR 1/06

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 1/06 (REWIS RS 2009, 5786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5786

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