Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 151/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1247

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] ZR 151/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2006 zugelassen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.646,38 • festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149 unter [X.]), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer [X.] bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den [X.]. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind. 1 - 3 - Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die [X.] der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt be-zogen hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 126/03, [X.], 588, 589 Rn. 19). 2 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 O 302/02 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 -

Meta

IX ZR 151/06

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 151/06 (REWIS RS 2009, 1247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1247

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 113/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.