Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 151/06 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2006 zugelassen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.646,38 • festgesetzt. Gründe: Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149 unter [X.]), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer [X.] bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den [X.]. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind. 1 - 3 - Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die [X.] der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt be-zogen hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 23. November 2006 - [X.] ZR 126/03, [X.], 588, 589 Rn. 19). 2 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 O 302/02 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 2 U 113/05 -
Meta
08.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 151/06 (REWIS RS 2009, 1247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1247
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.