Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 173/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1251

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[X.] [X.] ZR 173/06 vom 23. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.517 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine kongruente Rückfüh-rung des Sollstandes auf dem Bankkonto des Schuldners auch dann in Be- 2 - 3 - tracht komme, wenn die Überziehung des Kreditrahmens unter Mitwirkung der Bank zustande gekommen sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], 122, 127, 130; [X.], Urt. v. 17. Juni 1999 - [X.] ZR 62/98, [X.], 1577, 1578). Einer weiteren Klarstellung durch den [X.] bedarf es insoweit nicht. Der geltend gemachte Verstoß gegen die Hinweispflichten in erster In-stanz liegt nicht vor. Die Abgrenzung von inkongruenter und kongruenter Ver-rechnung (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) stand im Mittelpunkt der in erster Instanz gewechsel-ten Schriftsätze. Der Kläger hätte sein Klagevorbringen im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO schon vor dem [X.] darauf ausrichten müssen, dass die [X.] letztendlich mit der Beklagten von einer kongruenten Verrechnung ausgehen würden (vgl. [X.], Urt. v. 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 2213, 2215). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 O 285/05 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 277/05 -

Meta

IX ZR 173/06

23.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZR 173/06 (REWIS RS 2008, 1251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1251

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