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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 205/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Ok-tober 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 231.194,79 • festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Soweit das Berufungsgericht die Vorfrage einer Haftung des Notars M. verneint, wird dies von seiner Hilfserwägung getragen. Danach kann der Kläger den Schadensnachweis nicht erbringen, weil er aus familiären Rücksich-ten den Kaufvertrag in Kenntnis aller Rechtsverhältnisse möglicherweise unver-ändert gleichfalls abgeschlossen hätte. Diese Beweiswürdigung des Einzelfalls steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 1996 ([X.] ZR 299/95, NJW 1996, 3009 unter [X.]), weil es sich dort um eine [X.] - 3 - zung handelte, in welcher zwischen den Beteiligten ein Interessengegensatz angelegt war. Ein solcher Gegensatz war hier nicht ersichtlich. 2. Soweit das Berufungsgericht die Ursächlichkeit des Anwaltsfehlers für die unterbliebene Inanspruchnahme des Notars in [X.] als nicht erwiesen angesehen hat, ergibt sich dies aus Umständen des Einzelfalls. Wenn das Berufungsgericht sich in kritischer Würdigung des Klägervortrags nicht da-von hat überzeugen können, der Kläger hätte trotz des erheblichen Risikos, dem Notar eine Verletzung seiner Pflichten nachzuweisen, sich bei pflichtmäßi-gem Verhalten der Beklagten dazu entschlossen, die [X.] gerichtlich geltend zu machen, liegt dies allein in tatrichterlicher Verantwortung. Die [X.] der Rechtsprechung ist dadurch nicht berührt. 3 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 7 O 376/06 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 [X.]/07 -
Meta
16.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. IX ZR 205/07 (REWIS RS 2010, 3249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3249
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