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PDF anzeigen[X.] ZR 251/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juli 2006 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. August 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 9.500,00 • (Wert des noch im Streit befindlichen [X.]) Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf insgesamt 30.000,00 • festgesetzt, wovon 10.000,00 • auf den weiterhin als Hauptsache geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 • auf den Teil der Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledi-gungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht be-einflusst ([X.], [X.]. v. 31. Oktober 1991 - [X.], iuris m.w.Nachw.). 2 - 3 - Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 • (§ 3 ZPO). Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vor-trägt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit über 20.000,00 •, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der [X.] bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.], NJW 2002, 2720, 2721; [X.]. v. 23. Oktober 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am 19. Dezember 2005 abgelaufen. 3 Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -
Meta
12.07.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. II ZR 251/05 (REWIS RS 2006, 2653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2653
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