Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZR 37/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4946

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 37/06 vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 5. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer lediglich 14.956,45 • (5.112,92 + 9.843,53) beträgt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Zwischen dem auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichteten Teils der Klage i.H.v. 9.492,07 • und der Widerklage - gleichfalls auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens - i.H.v. 9.843,53 • besteht wirtschaftliche Identität, mit der Folge, dass die Werte nicht zusammengerechnet werden, sondern nur der höhere Wert der Widerklage in die Beschwer einzubeziehen ist ([X.], Urt. v. 28. September 1994 - [X.], NJW 1994, 3292, [X.] Tz. 8 m.w.Nachw.). Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 14.956,45 • [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2005 - 3 O 296/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 6 U 478/05 -

Meta

II ZR 37/06

05.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZR 37/06 (REWIS RS 2007, 4946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4946

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