Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 314/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5659

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[X.] ZR 314/06 vom 11. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird als unzuläs-sig verworfen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die [X.] verursachten Kosten, die von den [X.] der Beklagten zu tragen sind. Streitwert: 15.000,00 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO [X.], 20.000,00 •, übersteigt, sondern lediglich 15.000,00 • beträgt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllen des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (s. nur [X.], 85). Dies gilt, wovon abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die 2 - 3 - Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den [X.] zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der wei-teren Stufen an die erste Instanz zurückverweist ([X.], 85, 89; [X.], [X.]. v. 3. Juli 2002 - [X.], [X.], 3477 f. m.w.Nachw.). 3 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der [X.] vorlie-gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 15.000,00 •. a) Zu Gunsten der Beklagten geht der [X.] davon aus, dass für das Durchsehen der 115 Aktenordner ein Zeitaufwand von 100 Stunden erforderlich ist. Nicht zur Überzeugung des [X.]s glaubhaft gemacht haben die Beklagten jedoch, dass diese 100 Stunden in vollem Umfang von einem der [X.] persönlich aufgewandt werden müssen, so dass allein deshalb ein Stunden-satz von 350,00 • für alle anfallenden Stunden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr spricht nichts dagegen, dass zunächst eine nichtanwaltliche Hilfskraft die [X.] durchsehen und die eine einzelne Angelegenheit betreffenden Vorgänge kennzeichnen kann, so dass im [X.] hieran der Anwalt seinerseits nur noch, soweit noch nicht geschehen, die ausgeführten anwaltlichen Tätigkeiten kurz in Form von [X.] zusammenfassen muss. 4 b) Aber selbst für die von dem Rechtsanwalt persönlich auszuführende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung ist ein Aufwand von 350,00 • pro Stunde unter keinen Umständen gerechtfertigt. Die Beklagten ver-kennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz handelt es sich jedoch um den Satz, den sie als Rechtsanwälte ihrem Auftraggeber in Rechnung stellen. Dieser Stundensatz enthält damit nicht nur den eigenen Auf-wand des Rechtsanwalts, sondern umfasst zusätzlich auch den Kostenaufwand des Anwaltsbüros, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes 5 - 4 - einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die anwaltliche Tätigkeit entfallende [X.] muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands des Anwalts von dem Stundensatz in Höhe von 350,00 • abgezogen werden. 6 Selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist dieser Aufwand nicht mit mehr als 150,00 • pro Stunde zu bewerten, was zu einer Beschwer von 100 Stunden á 150,00 • = 15.000,00 • führt. [X.][X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 15 O 178/05 - [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 U 1715/06 -

Meta

II ZR 314/06

11.02.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2008, Az. II ZR 314/06 (REWIS RS 2008, 5659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5659

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(Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil: Berücksichtigung nur des eigenen Zeit- und Kostenaufwandes …


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