Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2008, Az. II ZR 301/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5232

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[X.] ZR 301/06 vom 3. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 3. März 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als [X.] verworfen. Streitwert: 20.000,00 • Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der [X.] hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 • übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Ge-schäftsführer zu ermitteln ist (vgl. [X.].Beschl. v. 28. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - [X.], [X.], 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des [X.] festzustellen (vgl. [X.].Beschl. v. 17. Januar 1994 - [X.], GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert 1 - 3 - des Antrags richtet, die Nichtigkeit des [X.] festzustellen (vgl. [X.] BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - [X.], [X.], 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens mit mehr als 20.000,00 • anzusetzen, ist nicht plausibel. In den [X.] hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif. [X.][X.][X.]

[X.] Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 16 O 2178/05 - O[X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 U 62/06 -

Meta

II ZR 301/06

03.03.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2008, Az. II ZR 301/06 (REWIS RS 2008, 5232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5232

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