Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 46/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1047

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[X.] 46/03vom23. Oktober 2003in dem [X.] [X.] hat am 23. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der3. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom14. Mai 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] Klägerin, eine GmbH mit Sitz in [X.], erwirkte im November 2000durch einen in [X.] ansässigen Rechtsanwalt (im folgenden: Hauptbe-vollmächtigter), beim [X.] einen Mahnbescheid gegen den [X.], auf dessen Widerspruch der Rechtsstreit an das [X.] wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] -sich der [X.] der Klägerin durch einen in [X.] ansässi-gen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten vertreten. Dem im Berufungsver-fahren unterlegenen Beklagten wurden durch Urteil des [X.]vom 30. Januar 2002 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht von der Berech-nung der Klägerin 92,60 t-fallen, mit der Begründung abgesetzt, die Klägerin wäre gehalten gewesen,sogleich einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts zu beauftragen. [X.] gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.](Einzelrichter) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzli-cher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit dieser macht die Klägerin unteranderem geltend, das [X.] habe ihr Vorbringen übersehen, wonach [X.] der Rechtsangelegenheit in der Niederlassung [X.] erfolgt sei, es sich insoweit also um die Zuziehung eines "am Ort der Nie-derlassung" ansässigen Rechtsanwalts gehandelt habe.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statt-haft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entge-gen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Die [X.] 4 -gefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sieunter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. [X.]. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichenBedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei [X.] übertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als demgesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß gegen das [X.] hat der [X.] wegen zu be-achten ([X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02 - [X.], vorgesehen zum Abdruck in [X.]Z; vom 10. April 2003 - [X.]/02 -BB 2003, 1200; vom 28. Mai 2003 - [X.]/02 - Umdruck S. 4); überdies [X.] Rechtsbeschwerde den Verstoß gerügt.II[X.] Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Eine Zurückverweisungan die Kammer kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluß vom 10. [X.] 5 -Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.][X.][X.][X.]Dörr

Meta

III ZB 46/03

23.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. III ZB 46/03 (REWIS RS 2003, 1047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1047

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