Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. V ZB 47/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2889

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[X.]/02vom28. Mai 2003in der [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2003 durch den [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und Dr. Gaierbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 26. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht(Einzelrichter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 70.045,71 Gründe:[X.]und [X.]sind als Eigentümerinnen der im Grundbuch vonD. Blatt 2 verzeichneten Grundstücke eingetragen. Darüber hinaus sind sie- 3 -als Miteigentümerinnen zu insgesamt 1/4 des im selben Grundbuch Blatt 3 ver-zeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eingetragenen sind am 30. April1945 verstorben.Der Antragsteller hat das Aufgebot zur Ausschließung der Eingetrage-nen beantragt. Er hat behauptet, seit dem Tod der Eingetragenen habe seinVater den Eigenbesitz an den Grundstücken ausgeübt. Diesen Besitz [X.] Vater 1954 auf ihn übertragen. Einen Teil der auf Blatt 2 des Grundbuchseingetragenen Flurstücke und das auf Blatt 3 eingetragene Grundstück habe [X.] in eine LPG eingebracht, soweit er letzteres Grundstück nicht als Hofnutze. Die übrigen Flurstücke habe er [X.] überlassen.Sein Vater sei 1974 verstorben, er habe seinen Vater beerbt.Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag weiter.[X.] meint, ein Recht des Antragstellers, das [X.] der als Eigentümerinnen Eingetragenen zu verlangen, bestehenicht, weil der Antragsteller nach seinem Vorbringen nicht seit mehr als 30 Jah-ren Eigenbesitzer der Grundstücke sei. Den Eigenbesitz habe er dadurch [X.], daß er die Grundstücke in eine LPG eingebracht [X.] -III.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Einzelrichter).1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichterentgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an Stelle des Kollegiums entschieden [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1Satz 2 GG) verstoßen hat ([X.]. v. 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.] in [X.] bestimmt; [X.]. v. 10. April 2003, [X.] 17/02,Umdruck [X.], 4, zur [X.] bestimmt).2. Der Verstoß führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sa-che. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das [X.] wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-che gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die mit drei Richtern besetzte Kammerübertragen müssen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grund-sätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als [X.] entzogen. Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des ge-setzlichen Richters hat der [X.] wegen zu [X.] [X.] hat an den Einzelrichter zu erfolgen,der den angefochtenen [X.]uß erlassen hat. Eine Zurückverweisung an dieKammer kommt nicht in Betracht. Der Einzelrichter wird die Sache vielmehr [X.] zu übertragen haben, wenn er nach erneuter Prüfung - unter [X.] -sichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde - der Sache weiterhingrundsätzliche Bedeutung beimißt (vgl. [X.], [X.]. v. 10. April 2003, [X.] 4).Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.[X.]Tropf [X.]KleinGaier

Meta

V ZB 47/02

28.05.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. V ZB 47/02 (REWIS RS 2003, 2889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2889

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