Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZB 136/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2746

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[X.]/02vom11. Juni 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], Dr.[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11.Zivilsenats (Einzelrichter) des [X.] vom4. Dezember 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe:[X.] in [X.]ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderunggegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in [X.]beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat.Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Land-gericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an.Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte [X.], das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem [X.]M. von ihrem in [X.] ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertre-- 3 -ten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr so-wie Reisekosten geltend.Das [X.] hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und [X.] abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobenesofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. [X.] wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der [X.] sowie der Reisekosten.I[X.] Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. [X.] ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat ([X.], Beschluß vom13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in [X.]Z bestimmt).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte [X.] entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahtengrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 [X.] mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der [X.] bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, überkein [X.]. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von [X.]n mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der [X.] 4 -richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die [X.] von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine [X.] objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragungdes Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen derobjektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb [X.], so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß ge-gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amtswegen berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluß vom 13. März 2003 aaO).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZB 136/02

11.06.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. VIII ZB 136/02 (REWIS RS 2003, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2746

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