Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. VI ZR 493/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7053

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Gehörsverletzung im Schadensersatzprozess gegen den Kraftfahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem sog. "Dieselskandal": Pflicht des Gerichts zur Erfassung des wesentlichen Kerns des Parteivorbringens; Übergehen von Parteivortrag zur Betroffenheit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs


Leitsatz

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (hier: Vortrag und Beweisantritt zu einer illegalen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug mit Dieselmotor EA189).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 95.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung und auf Feststellung in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im [X.] bei einem Autohändler einen von der [X.] hergestellten [X.]. Das Fahrzeug ist mit einem ebenfalls von der [X.] hergestellten Dieselmotor der [X.] ausgestattet und unterliegt bislang keinem Rückruf durch das [X.] ([X.]).

3

Der Kläger behauptet, dass trotz der fehlenden Aufforderung zum Software-Update eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass im Fahrzeug ein Motor mit einer illegalen Abschalteinrichtung eingebaut sei. Die Beklagte bestreitet zwar nicht, dass im Fahrzeug des [X.] ein Motor der [X.] ([X.] 5) verbaut ist. Der Fahrzeugtyp und das Fahrzeug des [X.] seien jedoch nicht vom "[X.]" betroffen und operierten im Prüfstandsbetrieb sowie im Fahrbetrieb nicht in zwei unterschiedlichen Abgasrückführungsmodi.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] nach Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

6

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger habe entgegen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss erstinstanzlich keinen Beweis dafür angeboten, dass das Fahrzeug vom [X.] betroffen sei. In der Klageschrift sei lediglich allgemein zum Gegenstand des sogenannten "[X.]s" und der Funktionsweise der im [X.] eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und hierfür wiederum Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden.

7

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Beweisantritt zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, auf den sich der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss bezogen hat, übergangen hat.

8

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.]en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, [X.] des Vorbringens der [X.] zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der [X.] erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 - [X.]/19, NJW 2020, 934 Rn. 7 m.w.N.).

9

b) So liegt es im Streitfall. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht lediglich allgemein zum Gegenstand des sogenannten "[X.]s" und der Funktionsweise der im [X.] eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und (nur) hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

In der Klageschrift ist unter anderem ausgeführt, dass die Beklagte im September 2015 öffentlich zugegeben habe, dass der [X.] eine illegale Abschalteinrichtung besitze. Eine spezielle Software erkenne anhand bestimmter Parameter, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Auf dem Rollenprüfstand rufe die eingebaute Software beim [X.] ein anderes Motorprogramm (Modus 1) ab als im Normalbetrieb (Modus 0). Nur deswegen würden auf dem Prüfstand geringere und im Bereich der zulässigen Grenzwerte liegende Stickoxid-Werte erzielt, während die Werte bei gleicher Belastung im sogenannten "Normalbetrieb" nicht eingehalten würden. Dazu hat der Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Weiter ist in der Klageschrift ausgeführt, dass nach aktuellen Angaben der [X.] auf deren Homepage das streitgegenständliche Fahrzeug angeblich nicht von den Abgasmanipulationen betroffen sei. Diese Aussage betreffe jedoch nur den aktuellen Wissensstand. In den [X.] sei in der [X.] von 2008 bis 2014 der [X.] eingebaut worden. Beim streitgegenständlichen [X.] sei dies angeblich nicht der Fall. Allerdings befinde sich dieser aktuell in der Überprüfung, da das [X.] auch bei diesem Modell davon ausgehe, dass die Beklagte den [X.] dort verbaut habe. In seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss hat der Kläger darauf Bezug genommen und unter anderem ausgeführt, es sei bereits in der Klageschrift durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt worden, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug vom sogenannten [X.] betroffen sei und zwar dergestalt, dass auch der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Dieselmotor eine illegale Abschalteinrichtung besitze.

Sowohl dieser insoweit schlüssige Vortrag als auch der Beweisantritt des [X.] zu einer illegalen Abschalteinrichtung beziehen sich konkret auf das von ihm erworbene Fahrzeug.

3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens und des Beweisantritts zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

Offenloch     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 493/19

13.04.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 29. Oktober 2019, Az: 1 U 139/19

§ 544 Abs 9 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2021, Az. VI ZR 493/19 (REWIS RS 2021, 7053)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 898-899 WM2021,988 REWIS RS 2021, 7053


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 U 139/19

OLG Bamberg, 1 U 139/19, 29.10.2019.

OLG Bamberg, 1 U 139/19, 30.09.2019.


Az. VI ZR 493/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 493/19, 13.04.2021.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 U 139/19 (OLG Bamberg)

Kein Schadensersatz im "Abgasskandal" mangels schlüssigen Vortrags


VI ZR 1180/20 (Bundesgerichtshof)

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Rahmen des Abgasskandals: Beurteilung der Sittenwidrigkeit bei Verhaltensänderung des Kraftfahrzeugherstellers


VI ZR 485/20 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Herstellers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs: Bewertung des schädigenden Verhaltens als …


VI ZR 875/20 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselfahrzeugs: Voraussetzungen der Haftung einer juristischen …


VI ZR 838/20 (Bundesgerichtshof)

Deliktische Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Verwirklichung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch einen …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.