Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.07.2013, Az. KZR 15/12

Kartellsenat | REWIS RS 2013, 4327

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Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Interne Verteilung einer von der EG-Kommission gegen Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße - Calciumcarbid Kartell


Leitsatz

Calciumcarbid-Kartell

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

2a. Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist?

2b. Für den Fall, dass Frage 2a zu verneinen ist:

Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Kommission die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommission bedarf?

3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2b zu bejahen ist:

Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist?

4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist:

Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] werden gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss die [X.] in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist?

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:

a) Ist eine Entscheidung der [X.], die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist?

b) Für den Fall, dass Frage 2 a zu verneinen ist:

Kann die [X.], die entsteht, wenn die [X.] die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der [X.] bedarf?

3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2 b zu bejahen ist:

Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist?

4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist:

Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist?

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von den beiden [X.] internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die die [X.] gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.

2

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der [X.] zu 2, die damals unter [X.] Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte. Mit Kaufvertrag vom 30. August 2004 erwarb die Beklagte zu 2 sämtliche Geschäftsanteile an der [X.] zu 1, die damals unter [X.] firmierte, sowie sämtliche Kommanditanteile an der [X.] (nachfolgend: Kommanditgesellschaft), deren alleinige Komplementärin die Beklagte zu 1 war. Zum 31. Dezember 2004 trat die Beklagte zu 2 aus der Kommanditgesellschaft aus. Deren Vermögen ging dadurch ohne Liquidation auf die Beklagte zu 1 über.

3

Zum 25. Mai 2006 wurde die Beklagte zu 2 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Klägerin veräußerte in der Folgezeit ihre Anteile. Am 30. November 2006 hielt sie noch eine Beteiligung von 57%, zum 22. Juli 2007 schied sie vollständig aus.

4

Seit dem 22. April 2004 nahmen Beschäftigte der [X.] zu 1 und der Kommanditgesellschaft an Kartellabsprachen zum Vertrieb von [X.] und seit dem 14. Juli 2005 an Absprachen zum Vertrieb von Magnesiumgranulat teil.

5

Mit [X.]ntscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die [X.] ([X.]/39.396, [X.]) 5791 endg - [X.] und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) gegen die Klägerin und die [X.] als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Millionen [X.]uro wegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 [X.] und Art. 53 des [X.]. Als Tatzeitraum stellte sie für die Beklagte zu 1 die [X.] von 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 und für die Klägerin sowie die Beklagte zu 2 die [X.] von 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 fest. Über die gegen diese [X.]ntscheidungen erhobenen [X.] der Klägerin (T-395/09, [X.]. [X.] vom 5. Dezember 2009, S. 27 f.) und der [X.] ([X.]/09, ebenda S. 23 f.) hat das Gericht der [X.] noch nicht entschieden.

6

Die Klägerin zahlte auf die Geldbuße und angefallene Zinsen insgesamt 6.798.012,49 [X.]uro. Die [X.] stellten der [X.] in Höhe von insgesamt 6,7 Millionen [X.]uro.

7

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin - soweit noch von Bedeutung - von den [X.] als Gesamtschuldner die vollständige [X.]rstattung des von ihr gezahlten Betrags nebst Verzugszinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der [X.] als Gesamtschuldner weiter. Hilfsweise beantragt sie, die [X.] jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen.

II.

8

Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Der Innenausgleich der Geldbuße unterliege - aufgrund konkludenter Rechtswahl und im Übrigen wegen [X.]rwägungsgrund 30 zur Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 - [X.] Recht. Danach sei die Klage unabhängig vom Ausgang der [X.] unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet sei, die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien, komme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zum Tragen. [X.]s entspreche vielmehr der Billigkeit, denjenigen Gesamtschuldner zu belasten, dem die wirtschaftlichen [X.]rfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten zugeflossen seien. Dies sei hier die Klägerin. [X.]twaige [X.]rlöse aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten seien entweder an sie ausgeschüttet worden oder hätten den Wert ihrer Geschäftsanteile beeinflusst. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite erzielt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder [X.] komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Belastung mit der Geldbuße kein vom Schutzbereich der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfasster Schaden sei und dem Vorbringen der Klägerin auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu entnehmen sei.

III.

Vor einer [X.]ntscheidung über die Revision der Klägerin ist das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 A[X.]UV eine Vorabentscheidung des [X.] der [X.] einzuholen.

Für den [X.]rfolg der Revision ist maßgebend, ob der Klägerin Ausgleichsansprüche gegen die [X.] zustehen. Dies hängt davon ab, ob die [X.]ntscheidung über Grund und Höhe solcher Ausgleichsansprüche bei der [X.] liegt und wie zu verfahren ist, wenn die [X.] es versäumt hat, eine solche [X.]ntscheidung zu treffen. Diese Fragen sind durch die Rechtsprechung des [X.] nicht geklärt. Ihre Beantwortung ist auch nicht offenkundig.

1. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass die [X.] bei einem Verstoß gegen Art. 101 A[X.]UV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängen darf, wenn diese als ein Unternehmen anzusehen sind.

a) Unternehmen im Sinne von Art. 101 A[X.]UV ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende [X.]inrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Dies gilt auch dann, wenn sie rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche [X.]inheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einzustehen. Da Geldbußen aber nur gegen einen Rechtsträger festgesetzt werden können, muss die Zuwiderhandlung eindeutig einer (juristischen) Person zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 10. September 2009 - [X.]/08 P, [X.]. 2009, [X.] Rn. 57 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1639 - [X.]).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist einer Muttergesellschaft das Verhalten einer unmittelbaren oder mittelbaren (dazu [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]/09 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 1899 Rn. 86 ff. - [X.]) Tochtergesellschaft zuzurechnen, wenn diese trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. [X.]ine persönliche Beteiligung von Organen oder Mitarbeitern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung muss dafür nicht nachgewiesen werden. Denn in einem solchen Fall sind Mutter- und Tochtergesellschaft Teil derselben wirtschaftlichen [X.]inheit und bilden deshalb ein Unternehmen im obengenannten Sinn ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 58 f. - [X.]). Hält eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, streitet nach der Rechtsprechung des [X.] eine widerlegliche Vermutung dafür, dass sie tatsächlich einen bestimmenden [X.]influss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 60 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]U-R 1899 Rn. 39 f., 50 ff. - [X.]).

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die [X.] die Haftung für die Zahlung der gegen die [X.] verhängten Geldbuße der Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin zuweisen ([X.], [X.]. 2009, [X.] Rn. 61 - [X.]). Darin liegt nach der Rechtsprechung des [X.] keine verschuldensunabhängige, sondern eine auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit der wirtschaftlichen [X.]inheit beruhende Haftung der Obergesellschaft ([X.] ebenda Rn. 77; Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.]/10 P, [X.]/[X.] [X.]UR 2532 Rn. 42 ff. - [X.]; zustimmend [X.], [X.], 277, 282; kritisch de [X.], [X.]WS 2012, 113 ff.; Kling, [X.], 506, 510).

b) Im Ausgangsfall hat die [X.] in Anwendung dieser Grundsätze gegen die Parteien als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt. Die Haftung der [X.] zu 2 hat sie auf den Umstand gestützt, dass diese im Tatzeitraum sämtliche Anteile an der [X.] zu 1 gehalten hat. Die Haftung der Klägerin hat sie hinsichtlich des [X.]raums bis 30. November 2006 auf deren durch die Beklagte zu 2 vermittelte [X.] an der [X.] zu 1 gestützt und für die [X.] danach auf Tatsachen, die ihrer Ansicht nach die Ausübung eines entscheidenden [X.]influsses aufgrund der verbliebenen Mehrheitsbeteiligung belegen ([X.]ntscheidung der [X.] vom 22. Juli 2009 Rn. 226 f., 245 ff., 251 ff.; vgl. aber auch Rn. 250, 262). Die Wirkung dieser [X.]ntscheidung ist durch die dagegen erhobenen [X.] nicht aufgeschoben (Art. 278 Satz 1 A[X.]UV, [X.]. 242 [X.]; [X.], [X.] 2003, 233, 248).

2. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die [X.] dazu berechtigt und verpflichtet ist, die interne Verteilung der Geldbuße auf die Gesamtschuldner zu regeln.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichts der [X.] löst eine [X.]ntscheidung, mit der die [X.] eine Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängt, sämtliche Wirkungen aus, die von Rechts wegen an die rechtliche Regelung der Zahlung von Geldbußen im Wettbewerbsrecht anknüpfen, und dies sowohl in den Beziehungen zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern als auch in den Beziehungen zwischen den Gesamtschuldnern untereinander ([X.]uG, Urteile vom 3. März 2011 - [X.]/07, [X.]. 2011, [X.] Rn. 214 - [X.] und [X.]/07, [X.]. 2011, [X.] Rn. 156 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1939 - [X.]).

Nach Auffassung dieses Gerichts können die Gesellschaften nicht frei darüber bestimmen, wie sie die Geldbuße untereinander aufteilen ([X.]uG, [X.]. 2011, [X.] Rn. 214 - [X.]). Die Aufteilung könne auch nicht den nationalen Gerichten überlassen werden ([X.]uG, [X.]. 2011, [X.] Rn. 156 f. - [X.]). Vielmehr sei allein die [X.] zur [X.]ntscheidung befugt. [X.]ine Gesellschaft, die den gesamten Betrag der Geldbuße entrichtet habe, könne schon auf der Grundlage der [X.]ntscheidung der [X.] gegenüber den anderen Gesamtschuldnern [X.]rstattung verlangen, und zwar gegen jeden in Höhe des von der [X.] bestimmten Anteils. [X.]s sei davon auszugehen, dass die [X.] in [X.]rmangelung einer gegenteiligen Angabe in der [X.]ntscheidung die Zuwiderhandlung, die zur Verhängung der Geldbuße geführt habe, allen Gesellschaften zu gleichen Teilen zurechne ([X.]uG, [X.]. 2011, [X.] Rn. 215 - [X.]; [X.]. 2011, [X.] Rn. 158 - [X.]).

b) Wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der [X.] zuträfe, wäre im vorliegenden Verfahren die Revision hinsichtlich des auf vollständigen [X.]rsatz der geleisteten Zahlung gerichteten [X.] unbegründet. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Ausgleich wäre hinsichtlich desjenigen Teilbetrages begründet, der den von der Klägerin zu tragenden Anteil von einem Drittel übersteigt. Insoweit würde sich zusätzlich die Frage stellen, ob dieser Ausgleichsanspruch schon geltend gemacht werden kann, bevor die [X.]ntscheidung der [X.] bestandskräftig ist.

aa) [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Revision auch insoweit zulässig, als die Klägerin hilfsweise begehrt, jede Beklagte zur [X.]rstattung eines Teils der erbrachten Bußgeldzahlung zu verurteilen. Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz wegen der in § 559 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Beschränkung des Streitstoffs grundsätzlich unzulässig. [X.]ine Beschränkung des Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) ist aber zulässig, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist ([X.], Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 2969, 2970). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin stützt den hilfsweise geltend gemachten Anspruch nicht auf einen neuen Sachverhalt, sondern auf die vom Gericht der [X.] vertretene Rechtsauffassung. Ihr Begehren, die [X.] zu einer anteiligen [X.]rstattung der erbrachten Zahlung zu verurteilen, ist damit im Verhältnis zu dem in erster Linie geltend gemachten Begehren nach vollständiger [X.]rstattung kein Aliud, sondern ein schon vom ursprünglichen Antrag umfasstes Minus. Dass der rechtliche Gesichtspunkt, auf den der Anspruch auf anteilige [X.]rstattung gestützt wird, im Berufungsverfahren nicht näher erörtert wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

bb) Die Beantwortung der unionsrechtlichen Fragen kann auch nicht wegen einer Rechtswahlvereinbarung der Parteien offenbleiben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Innenausgleich unterliege dem (einzelstaatlichen) [X.] Recht, weil sich die Parteien im Rechtsstreit darauf berufen und damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hätten, das streitige Rechtsverhältnis dieser Rechtsordnung zu unterwerfen. Diese Begründung vermag die Nichtanwendung von [X.]srecht nicht zu tragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.], 1205 Rn. 18 f. mwN) Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich im Laufe des Rechtsstreits konkludent auf die Anwendbarkeit des [X.] Rechts geeinigt, frei von [X.] ist. Selbst wenn die Parteien eine solche Rechtswahlvereinbarung getroffen hätten, wäre lediglich die Anwendung ausländischen Rechts ausgeschlossen, nicht aber die Anwendung des [X.]srechts, das in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht ist (vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.], [X.]U-Recht, Stand August 2012, A[X.]UV Art. 288 Rn. 101).

cc) Die Klageforderung kann auch nicht auf einen von der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis unabhängigen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gestützt werden.

(1) Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die [X.] scheiden schon deshalb aus, weil das Kartellverbot nicht dem Zweck dient, einzelne Organisationseinheiten eines Unternehmens, das gegen Art. 101 A[X.]UV verstößt, vor der Belastung mit einer Geldbuße zu schützen. Ansprüche dieser Art sind zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [X.] (dazu [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] Rn. 60, 91 ff. = [X.]/[X.] [X.]U-R 1107 - [X.]; Urteil vom 20. September 2001 - [X.]/99, [X.]. 2001, [X.] Rn. 25 ff. = [X.]/[X.] [X.]U-R 479 - Courage; [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 34, 37, 61 f. - [X.]) weder notwendig noch förderlich.

Sofern die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis durch das [X.]srecht abschließend geregelt sein sollte, käme die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften, die aufgrund von Schadensersatzansprüchen zu einer abweichenden Verteilung führen, ohnehin nicht in Betracht.

Sofern das [X.]srecht keine abschließenden Regelungen enthält, kann einer effektiven Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln bei Anwendbarkeit [X.] Rechts schon durch § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Rechnung getragen werden. Die genannte Vorschrift sieht grundsätzlich eine Aufteilung nach [X.] vor. Sie gebietet aber eine davon abweichende Verteilung, soweit etwas anderes bestimmt ist. [X.]ine andere Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus einer Vereinbarung der Beteiligten, aus sonstigen zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen, aus besonderen gesetzlichen Regeln oder aus den Umständen des [X.]inzelfalles ergeben. Insbesondere ist auch der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 1 BGB heranzuziehen, wonach sich die Aufteilung danach richtet, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maße sie ein Verschulden trifft (vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], NJW 2011, 292 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 49 Rn. 2; Urteil vom 9. März 1965 - [X.], [X.]Z 43, 178, 187). Diese Regelung ermöglicht es, eine gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße sachgerecht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen. [X.]in ergänzender kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch eines Gesamtschuldners ist angesichts dessen zur Durchsetzung des [X.]srechts nicht erforderlich. Unabhängig davon könnte der Schuldner auch einem solchen Anspruch gemäß § 254 BGB den [X.]inwand der [X.] entgegenhalten, so dass sich jedenfalls unter diesem Aspekt keine andere Aufteilung ergäbe als bei Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(2) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB sind für das Rechtsverhältnis zur [X.] zu 1 schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie nur gegen die Beklagte zu 2 gerichtet sind.

Unabhängig davon wäre auch ein solcher Anspruch ausgeschlossen, sofern das [X.]srecht die interne Verteilung der Geldbuße auf die Gesamtschuldner abschließend regeln würde. Sofern das [X.]srecht Raum für die Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften lässt, könnte ein Anspruch aus § 826 BGB jedenfalls insoweit nicht zu einer abweichenden Verteilung führen, als die Umstände, die einem Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehen, auch dem [X.]rsatzanspruch aus § 826 BGB entgegengehalten werden können. Dies gilt insbesondere für den bereits erwähnten [X.]inwand der [X.] (§ 254 Abs. 1 BGB).

c) Die danach entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des [X.]srechts sind durch die Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend geklärt. Gegen die oben dargestellte Rechtsprechung des Gerichts der [X.] sind Bedenken erhoben worden, die nach [X.]inschätzung des Senats nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind.

aa) Die [X.] hat das Urteil in der Sache [X.] angefochten ([X.]/11 P). Sie macht geltend, ihre Befugnisse beträfen allein das Außenverhältnis, also die Verhängung von Geldbußen und gegebenenfalls die Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Adressaten. Insoweit seien auch den Befugnissen der [X.]sgerichte Grenzen gesetzt. Das aus der Festsetzung gesamtschuldnerischer Haftung resultierende Innenverhältnis der Gesamtschuldner einschließlich möglicher Regressansprüche unterliege dem Recht der Mitgliedstaaten ([X.]. [X.] vom 9. Juli 2011, S. 17; ebenso Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 26. September 2002 - [X.]/99 P, [X.]. 2003, [X.] Rn. 118 [X.]. 21 - [X.]).

bb) In der [X.] Literatur und in [X.]ntscheidungen [X.] Instanzgerichte wird die Rechtsprechung des Gerichts der [X.] unterschiedlich beurteilt. [X.]inige Autoren sehen die gesamtschuldnerische Haftung als genuin unionsrechtliches autonomes Rechtsinstitut an. Dies ergebe sich daraus, dass diese Haftung aus dem Unternehmensbegriff des Art. 101 A[X.]UV hergeleitet werde ([X.], [X.] 2011, 285, 302 f.; [X.]/[X.], [X.]uZW 2011, 666, 669; Kokott/Dittert, [X.] 2012, 670, 681 f.). Ferner spreche der Grundsatz der Rechtssicherheit dafür, dass die [X.] auch für das Innenverhältnis eine Regelung treffe. Nach einer abweichenden Auffassung soll sich der interne Ausgleich unter den Gesamtschuldnern nach nationalem Recht richten ([X.], [X.], 277, 279; [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 3247, 3254) oder jedenfalls nicht der [X.]ntscheidung durch die [X.] unterliegen ([X.], [X.], 485, 494).

cc) Vor diesem Hintergrund bedarf es einer Klärung der aufgeworfenen Frage durch den Gerichtshof.

d) Allerdings dürfte nicht zu bezweifeln sein, dass der [X.] die Kompetenz zusteht, abschließende Regelungen zur internen Verteilung einer gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße zu treffen.

Gemäß Art. 103 Abs. 1 A[X.]UV können zweckdienliche Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in Art. 101 und 102 A[X.]UV niedergelegten Grundsätze geschaffen werden. Dazu zählen gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a A[X.]UV insbesondere Vorschriften, welche die Beachtung der darin genannten Verbote durch die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten bezwecken. Die Verhängung von Geldbußen bezweckt nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden und künftigen Zuwiderhandlungen durch Abschreckung vorzubeugen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2010 - [X.]/08 P, [X.]. 2010, [X.] Rn. 102 - [X.]; Urteil vom 7. Juli 2007 - [X.]/06 P, [X.]. 2007, [X.] Rn. 22 - [X.]). Diese Ziele können dadurch gefördert werden, dass die [X.] den einzelnen Gesamtschuldnern der Geldbuße bestimmte Haftungsanteile verbindlich zuweist und damit sicherstellt, dass die Geldbuße für jeden Gesamtschuldner eine wirksame und bleibende Sanktion darstellt.

e) Nicht hinreichend geklärt erscheint indes, ob die auf der Grundlage von Art. 83 [X.] (nunmehr Art. 103 A[X.]UV) erlassene Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 eine solche [X.]ntscheidungskompetenz der [X.] vorsieht.

aa) [X.]ntgegen der [X.]inschätzung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht schon aus [X.]rwägungsgrund 30 der Verordnung die sichere Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Auffassung des Gerichts der [X.] unzutreffend ist. Nach diesem [X.]rwägungsgrund erfolgt die Zahlung der Geldbuße durch eines oder mehrere Mitglieder einer Vereinigung unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die einen Rückgriff auf andere Mitglieder der Vereinigung zur [X.]rstattung des gezahlten Betrages ermöglichen. Dies betrifft indes lediglich Geldbußen, die gegen [X.] verhängt werden, und die für diesen Fall in Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vorgesehene Ausfallhaftung. Zwar spricht einiges dafür, dass der in [X.]rwägungsgrund 30 zum Ausdruck gekommene Regelungsgedanke auch auf die hier zu beurteilende Konstellation der Verhängung einer Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner übertragbar ist. Angesichts des Umstandes, dass der Gerichtshof die gesamtschuldnerische Haftung aus dem autonomen Unternehmensbegriff des Art. 101 A[X.]UV hergeleitet hat, ist indes nicht auszuschließen, dass auch der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern ausschließlich dem [X.]srecht unterliegt und dass die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Befugnis zur Verhängung von Geldbußen auch eine [X.]rmächtigung und Verpflichtung zur Regelung des Innenverhältnisses umfasst.

bb) Gegen die Auffassung des Gerichts der [X.] könnte sprechen, dass es für die [X.] in der Regel mit höherem [X.]rmittlungsaufwand verbunden sein dürfte, wenn sie auch die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis abschließend regeln müsste.

Nach der Rechtsprechung des [X.] führt die Verhängung einer Geldbuße gegen mehrere Gesellschaften als Gesamtschuldner zu einer Verringerung des [X.]rmittlungsaufwandes für die [X.]. Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht nachzuweisen. Vielmehr genügt der Nachweis, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält ([X.] - [X.] Rn. 59 f.; [X.] Rn. 39 f.). Die [X.] ist zudem nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erfüllt sind, weil ansonsten die [X.]rmittlungen der [X.] erheblich erschwert würden ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.]/07 P, [X.]. 2009, [X.] Rn. 82 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1633 - [X.]rste Group Bank; anderer Auffassung wohl Generalanwältin [X.] - [X.] Rn. 114 ff.).

Dieser Zielsetzung könnte es zuwiderlaufen, wenn die [X.] die Umstände ermitteln müsste, die für die Verteilung der verhängten Geldbuße im Innenverhältnis maßgeblich sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verteilung im Innenverhältnis davon abhängen sollte, inwieweit die einzelnen Gesellschaften zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und inwieweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Dann hätte die [X.] im [X.]rgebnis diejenigen [X.]rmittlungen durchzuführen, von denen sie bei Verhängung einer Geldbuße gegen Gesamtschuldner gerade entlastet sein soll.

Wenn solche [X.]rmittlungen allein zum Zwecke der Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis vorzunehmen wären, könnte der dafür erforderliche Aufwand zudem schon deshalb als nicht gerechtfertigt anzusehen sein, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Aufteilung in den meisten Fällen gering sein dürften. Die als Gesamtschuldner haftenden Unternehmen gehören in der Regel einem einheitlichen Konzern an. Selbst wenn ihnen, wie das Gericht der [X.] meint, Vereinbarungen über eine [X.]rstattung von [X.] verwehrt sind, dürften ihnen andere konzerninterne Instrumente zur Verfügung stehen, die es ermöglichen, die aus der Geldbuße resultierende wirtschaftliche Belastung innerhalb des Konzerns nach ihren Vorstellungen zu verteilen. Zu Rechtsstreitigkeiten über die interne Aufteilung dürfte es nur in Ausnahmefällen kommen, etwa dann, wenn der [X.] nach der Zuwiderhandlung und vor deren Ahndung aufgelöst wurde, wie dies im hier zu beurteilenden Fall geschehen ist.

f) [X.]benfalls nicht hinreichend geklärt erscheint die Frage, welche Wirkung einer [X.]ntscheidung der [X.] zukommt, die keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, wie die Geldbuße auf die einzelnen Gesamtschuldner zu verteilen ist.

aa) Die bereits aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichts der [X.], mangels einer abweichenden Angabe sei davon auszugehen, dass die [X.] die verhängte Geldbuße den einzelnen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zurechne, ist ebenfalls auf Kritik gestoßen. In der [X.] Literatur wird insbesondere eingewendet, aus einem bloßen Schweigen der [X.] könne nicht gefolgert werden, dass sie die Zahlungspflichten der betroffenen Gesellschaften auch im Innenverhältnis habe regeln wollen. [X.]ine interne Verteilung nach [X.] könne zudem im [X.]inzelfall sachwidrig, in bestimmten Fällen sogar rechtswidrig sein ([X.], [X.] 2011, 285, 304, 310; [X.], [X.] 2012, 268; ähnlich [X.], [X.], 485, 494). In ähnlichem Sinne hat sich die [X.] geäußert ([X.]uG, [X.]. 2011, [X.] Rn. 42 - [X.]; Rechtsmittel [X.]/11 P, [X.]. [X.] vom 9. Juli 2011, S. 17 f. - [X.]).

bb) Nach Auffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung des Gerichts der [X.] zumindest in diesem Punkt einer Überprüfung durch den Gerichtshof nicht standhalten wird. Wenn die [X.] in einer [X.]ntscheidung nicht zu allen regelungsbedürftigen Fragen Stellung genommen hat, kann nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie habe dennoch eine bestimmte Regelung treffen wollen. [X.]ine nach dem Wortlaut der [X.]ntscheidung verbleibende Regelungslücke mag im [X.]inzelfall geschlossen werden können, indem aus dem Zusammenhang der [X.]ntscheidungsgründe oder aus sonstigen Umständen eine konkludente Regelung abgeleitet wird. Dies setzt aber voraus, dass ein entsprechender Regelungswille der [X.] feststellbar ist. Daran dürfte es im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb fehlen, weil die [X.] sich nicht für verpflichtet hält, die Verteilung von Geldbußen im Innenverhältnis zu regeln. Angesichts dessen spricht vieles dafür, dass eine [X.]ntscheidung der [X.], die die Frage der internen Verteilung nicht regelt, obwohl diese der Regelung bedarf, als lückenhaft und damit als ergänzungsbedürftig anzusehen ist (ähnlich [X.], [X.] 2011, 285, 304).

g) Sollte der Gerichtshof zu dem [X.]rgebnis gelangen, dass eine [X.]ntscheidung der [X.], die keine Regelung zur internen Verteilung der Geldbuße enthält, lückenhaft ist, stellt sich die weitere Frage, ob die Gerichte der Mitgliedstaaten befugt sind, diese Lücke ohne ergänzende [X.]ntscheidung der [X.] zu schließen.

Wenn eine [X.]ntscheidung der [X.] nicht zu allen regelungsbedürftigen Fragen eine Regelung enthält, erscheint es naheliegend, sie als rechtswidrig anzusehen. Dies hätte zur Folge, dass die [X.]ntscheidung jedenfalls auf das Rechtsmittel eines Betroffenen hin zu ergänzen wäre - sei es durch die [X.], sei es durch das zur [X.]ntscheidung über das Rechtsmittel berufene [X.]sgericht. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine lückenhafte [X.]ntscheidung der [X.] Bestandskraft erlangt, ohne dass die Lücke geschlossen worden ist. Zumindest für solche Fälle könnte in Betracht kommen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die [X.]ntscheidung über die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nachholt, wenn es mit einem Rechtsstreit über interne Ausgleichsansprüche befasst wird. Dies wiederum könnte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten auch in anderen Konstellationen über die interne Verteilung der Geldbuße zu entscheiden haben, wenn und solange eine [X.]ntscheidung der [X.] hierzu nicht ergangen ist.

h) Falls die Gerichte der Mitgliedstaaten die Verteilung der Geldbuße auf die Gesamtschuldner in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben, stellt sich die Frage, ob das [X.]srecht hierzu inhaltliche Vorgaben enthält.

Für die Beantwortung dieser Frage dürften im Wesentlichen die bereits im Zusammenhang mit Frage 1 aufgezeigten Gesichtspunkte von Bedeutung sein. Nach [X.]inschätzung des Senats erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtshof einerseits zu dem [X.]rgebnis gelangt, die [X.] dürfe die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis den Gerichten der Mitgliedstaaten überlassen, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, die materiellen Regeln oder zumindest die grundlegenden Leitlinien für die Verteilung seien dem [X.]srecht zu entnehmen. Dann würde sich für den Senat die Frage stellen, nach welchen Kriterien er die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis vorzunehmen hat. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 müsste er hierzu auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgreifen. Diese bedürften näherer Klärung.

aa) Allgemeine Rechtsgrundsätze könnten möglicherweise unmittelbar aus dem [X.]srecht abgeleitet werden. Maßgebliche Bedeutung könnte dabei vor allem dem Grundsatz der schuldangemessenen Sanktionierung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zukommen (dazu [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., [X.] ([X.]) 1/2003, Art. 23 Rn. 138 mit weiteren Nachweisen).

Die Haftung des Unternehmens beruht auf dessen persönlicher Verantwortlichkeit und setzt nach Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Bei der Bemessung der Geldbuße sind gemäß Art. 23 Abs. 3 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Umstände zu würdigen, welche die Schuld mindern oder erschweren (dazu insgesamt [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]/10 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 2213 Rn. 58 ff., 122 ff. - KM[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Aufl., [X.] 1/2003/[X.], Art. 23 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze dürften auch die Ausgestaltung des internen Verhältnisses zwischen den eine wirtschaftliche [X.]inheit bildenden Gesamtschuldnern prägen. Dem dürfte entgegen der vom [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nicht entgegenstehen, dass die [X.] diese Kriterien bei der Auswahl der einzelnen Gesamtschuldner nicht heranzieht. Wie bereits oben in Randnummer 38 f. dargelegt wurde, wird die [X.] durch die Möglichkeit, eine Geldbuße gegen mehrere Personen als Gesamtschuldner zu verhängen, davon entlastet, die [X.] einzelner Beteiligter innerhalb eines Unternehmens im [X.]inzelnen zu ermitteln. Diese Zielsetzung wird nicht in Frage gestellt, wenn die einzelnen [X.] in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern vom Gericht eines Mitgliedstaats ermittelt werden, um die interne Verteilung der Geldbuße festzulegen. [X.]s gehört gerade zu den typischen Wirkungen einer gesamtschuldnerischen Haftung, dass der Gläubiger davon enthoben ist, sich mit Umständen zu befassen, die nur für die interne Verteilung von Bedeutung sind. Dies hat in der Regel aber nicht zur Folge, dass diese Umstände auch in einem Rechtsstreit zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern unberücksichtigt bleiben dürfen oder müssen.

bb) Allgemeine Rechtsgrundsätze dieses Inhalts können möglicherweise auch aus Regelungen hergeleitet werden, die allen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsam sind (vgl. dazu etwa [X.], Urteil vom 14. September 2010 - [X.]/07 P, [X.]. 2010, [X.] Rn. 69, 76 - [X.]; Urteil vom 18. Mai 1982 - [X.]/79, [X.]. 1982, 1575 Rn. 18 ff. - AM & S [X.]urope).

Jedenfalls einige dem Senat zugängliche Rechtsordnungen sehen vor, dass sich die Verteilung einer gesetzlich oder sonst hoheitlich begründeten gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis regelmäßig insbesondere danach richtet, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maße sie hierbei ein Verschulden trifft (vgl. zum [X.] Recht die oben in Rn. 26 zitierten [X.]ntscheidungen; zum [X.] Recht [X.], Gesamtschuld und [X.]rlass, [X.] mit weiteren Nachweisen; zum [X.] Recht v. Bar/Santdiumenge, Deliktsrecht in [X.]uropa, [X.], [X.]; zum [X.] Recht Sec. 2 (1) Civil Liability (Contribution) Act 1978).

cc) Nicht ausgeschlossen erscheint es, die oben aufgezeigten Rechtsgrundsätze dahin zu verallgemeinern, dass die interne Verteilung der Geldbuße aufgrund einer Gesamtabwägung vorzunehmen ist, bei der insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Beteiligung der einzelnen Gesamtschuldner am wirtschaftlichen [X.]rfolg der Zuwiderhandlung, ihre individuellen [X.] und ihre individuellen Verschuldensanteile (vgl. [X.], [X.] 2011, 285, 303, 310; anderer Auffassung [X.], [X.], 277, 280 ff.), aber auch sonstige im [X.]inzelfall relevante Umstände Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere könnte der von einem Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragende Anteil in entsprechender Anwendung von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 5 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 durch die dort vorgesehene umsatzbezogene Obergrenze beschränkt sein (siehe auch [X.]uG, Urteil vom 15. Juni 2005 - [X.]/03 Rn. 390 - Tokai Carbon).

i) Sofern das [X.]srecht Regelungen für die Verteilung der Geldbuße auf die einzelnen Gesamtschuldner enthält, stellt sich ferner die Frage, ob ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise zahlt, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen kann, bevor die [X.]ntscheidung der [X.] bestandskräftig geworden ist.

aa) In der [X.] Literatur wird die Ansicht vertreten, einem Ausgleichsverlangen in diesem Stadium stehe der [X.]inwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Der [X.] handle missbräuchlich, wenn er einerseits mit einer Nichtigkeitsklage geltend mache, er sei zur Zahlung einer Geldbuße nicht verpflichtet, andererseits aber Zahlungsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner erhebe und diesen damit das Risiko seiner Insolvenz aufbürde. [X.]in Gesamtschuldner, der mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil der Geldbuße gezahlt habe, könne bis zum [X.]intritt der Rechtskraft von den anderen Gesamtschuldner nur verlangen, ihn so zu stellen, dass ihm kein bleibender Nachteil erwachse. Dieser Anspruch könne namentlich durch Leistung einer Bankbürgschaft erfüllt werden (vgl. [X.], [X.], 277, 286).

bb) Diese [X.]rwägungen vermögen nach Auffassung des Senats nicht vollständig zu überzeugen.

[X.]ine Gesellschaft, gegen die als Gesamtschuldnerin eine Geldbuße verhängt worden ist, kann ein berechtigtes Interesse daran haben, die Geldbuße schon vor Bestandskraft der [X.]ntscheidung zu bezahlen. Zwar besteht die Möglichkeit, eine Vollstreckung bis zur Bestandskraft durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dann besteht aber die Gefahr, dass die Höhe des zu zahlenden Betrags aufgrund einer angeordneten Verzinsung bis zur rechtskräftigen [X.]ntscheidung über eine Nichtigkeitsklage erheblich ansteigt. Wenn ein Gesamtschuldner diesem Nachteil nicht ausgesetzt sein will, kann dies kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Treuwidrig könnte es allerdings sein, wenn ein Gesamtschuldner auch einen im Innenverhältnis auf die übrigen Gesamtschuldner entfallenden Anteil der Geldbuße bezahlt, ohne diesen zuvor Gelegenheit zu geben, ihn hinsichtlich dieses Anteils vor einer späteren Inanspruchnahme einschließlich einer drohenden Belastung mit Zinsen abzusichern, indem jeder Gesamtschuldner den auf ihn entfallenden Teil der Geldbuße selbst bezahlt oder der [X.] wegen dieses Betrags zuzüglich der zu erwartenden Zinsen Sicherheit leistet. Im vorliegenden Fall haben die [X.] eine solche Leistung nur hinsichtlich der Hälfte der verhängten Geldbuße erbracht. Wenn die Rechtsauffassung des Gerichts der [X.] zuträfe, hätten sie aber für zwei Drittel der Geldbuße eine Sicherheitsleistung erbringen müssen. Hinsichtlich des Differenzbetrages dürfte es kaum treuwidrig sein, dass sich die Klägerin für eine Zahlung statt für die [X.]rbringung einer eigenen Sicherheitsleistung entschieden hat.

IV.

Der Senat hält es nicht für sachgerecht, den Rechtsstreit vor einer Vorlage an den Gerichtshof gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

1. [X.]ine Aussetzung des Rechtsstreits wegen des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittels in der Sache [X.] ([X.]/11 P) ist entgegen der Ansicht der Revision ausgeschlossen. Jenes Verfahren betrifft kein Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die hier zu treffende [X.]ntscheidung abhängt. Zwar kann eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO im Hinblick auf ein anhängiges Vorabentscheidungsverfahren erfolgen ([X.], Beschluss vom 24. Januar 2012 - [X.], [X.] 2012, 405 mit weiteren Nachweisen; anderer Auffassung [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 3b). Anders als bei einem Vorabentscheidungsverfahren wird der Gerichtshof aber in der Sache [X.], welche die Gültigkeit einer [X.]ntscheidung der [X.] zum Gegenstand hat, nicht die Funktion wahrnehmen, über eine bestimmte, ihm vorgelegte klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden. Deshalb kommt eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2012 - [X.], [X.], 2024 Rn. 22).

2. Ob eine Aussetzung im Hinblick auf die von den Parteien erhobenen [X.] zulässig wäre, bedarf keiner abschließenden [X.]ntscheidung. [X.]ine solche Aussetzung wäre im vorliegenden Verfahren jedenfalls deshalb nicht sachgerecht, weil die Klägerin die [X.] möglicherweise schon vor der endgültigen [X.]ntscheidung über diese Rechtsmittel auf Ausgleich in Anspruch nehmen kann und weil auch diese Frage der Klärung durch den Gerichtshof bedarf.

Bornkamm     

        

Vors. [X.] am [X.] Prof. Dr. Meier-Beck
ist in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben.

        

[X.]

                 

Bornkamm

                 
        

Bacher     

        

     Deichfuß     

        

Meta

KZR 15/12

09.07.2013

Bundesgerichtshof Kartellsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 9. Februar 2012, Az: U 3283/11 Kart, Urteil

Art 101 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 23 EGV 1/2003, § 426 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 09.07.2013, Az. KZR 15/12 (REWIS RS 2013, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4327

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