Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014, Az. KZR 15/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 1256

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Gegenstand

Interner Ausgleich einer von der Europäischen Kommission gegen mehrere Unternehmen als Gesamtschuldner wegen eines Kartellrechtsverstoßes festgesetzten Geldbuße - Calciumcarbid-Kartell II


Leitsatz

Calciumcarbid-Kartell II

1. Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der Kommission festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 426 Abs. 1 BGB.

2. Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die Ausgleichsansprüche getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des [X.] vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des [X.] vor dem [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den beiden [X.] die Erstattung von Zahlungen auf eine Geldbuße, die die [X.] gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.

2

Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der [X.] zu 2, die damals unter [X.] Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte. Mit [X.] erwarb die Beklagte zu 2 sämtliche Geschäftsanteile an der [X.] zu 1, die damals unter [X.] firmierte, sowie sämtliche Kommanditanteile an der [X.] (nachfolgend: Kommanditgesellschaft), deren alleinige Komplementärin die Beklagte zu 1 war. Zum 31. Dezember 2004 trat die Beklagte zu 2 aus der Kommanditgesellschaft aus. Deren Vermögen ging dadurch ohne Liquidation auf die Beklagte zu 1 über.

3

Zum 25. Mai 2006 wurde die Beklagte zu 2 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Klägerin veräußerte in der Folgezeit ihre Anteile. Am 30. November 2006 hielt sie noch eine Beteiligung von 57%, zum 22. Juli 2007 schied sie vollständig aus.

4

Seit dem 22. April 2004 nahmen Beschäftigte der [X.] zu 1 und der Kommanditgesellschaft an Kartellabsprachen zum Vertrieb von [X.] und seit dem 14. Juli 2005 an Absprachen zum Vertrieb von Magnesiumgranulat teil.

5

Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die [X.] ([X.]/39.396, [X.]) 5791 endg - [X.] und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) gegen die Klägerin und die [X.] als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Millionen Euro wegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 [X.] und Art. 53 des [X.]. Als Tatzeitraum stellte sie für die Beklagte zu 1 die [X.] von 22. April 2004 bis 16. Januar 2007 und für die Klägerin sowie die Beklagte zu 2 die [X.] von 30. August 2004 bis 16. Januar 2007 fest. Die Klägerin und die [X.] erhoben gegen diese Entscheidungen jeweils Nichtigkeitsklage beim Gericht der [X.].

6

Die Klägerin zahlte - entsprechend dem Verlangen der [X.] - auf die Geldbuße und angefallene Zinsen insgesamt 6.798.012,49 Euro. Die [X.] stellten der [X.] Bankgarantien in Höhe von insgesamt 6,7 Millionen Euro.

7

Die Klägerin begehrt - soweit noch von Bedeutung - von den [X.] die vollständige Erstattung des von ihr gezahlten Betrags nebst Verzugszinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der [X.] als Gesamtschuldner weiter. Hilfsweise beantragt sie, die [X.] jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen.

8

Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der [X.] mit Urteilen vom 23. Januar 2014 ([X.], [X.] 2014, 106 - [X.], und [X.]/09, [X.] 2014, 99 - [X.]) auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12,3 Millionen Euro reduziert und die Nichtigkeitsklagen der Parteien im Übrigen abgewiesen. Die [X.] haben dagegen Rechtsmittel zum Gerichtshof der [X.] ([X.]/14 P) eingelegt.

9

Mit Beschluss vom 9. Juli 2013 hat der Senat ([X.], WuW/[X.] 3935 = [X.] 2013, 425 - [X.]-Kartell) dem Gerichtshof der [X.] mehrere Fragen zur internen Aufteilung einer gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 hat der Senat das Ersuchen im Hinblick auf in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Innenausgleich der Geldbuße unterliege - aufgrund konkludenter Rechtswahl und im Übrigen wegen [X.]rwägungsgrund 30 zur Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 - [X.] Recht. Danach sei die Klage unabhängig vom Ausgang der [X.] unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet sei, die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien, komme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zum Tragen. [X.]s entspreche vielmehr der Billigkeit, denjenigen Gesamtschuldner zu belasten, dem die wirtschaftlichen [X.]rfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten zugeflossen seien. Dies sei hier die Klägerin. [X.]twaige [X.]rlöse aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten seien entweder an sie ausgeschüttet worden oder hätten den Wert ihrer Geschäftsanteile beeinflusst. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite erzielt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder [X.] komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Belastung mit der Geldbuße kein vom Schutzbereich der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfasster Schaden sei und dem Vorbringen der Klägerin auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu entnehmen sei.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Allerdings war das Berufungsgericht nicht gehindert, darüber zu entscheiden, wie die Geldbuße im Verhältnis zwischen den Parteien aufzuteilen ist.

1. Wie der [X.] (im Folgenden: [X.]) mittlerweile entschieden hat, ist die [X.] entgegen der Auffassung des Gerichts der [X.]uropäischen [X.] (im Folgenden: Gericht) weder verpflichtet noch befugt, die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu bestimmen (Urteile vom 10. April 2014 - [X.]/11 P u.a., [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 = [X.] 2014, 177 Rn. 58 - [X.]; [X.]/11 P u.a., [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 = [X.] 2014, 181 Rn. 151 - [X.]). Vielmehr sind dazu erforderlichenfalls die nationalen Gerichte berufen ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 62, 67 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 Rn. 152, 157 - [X.]).

2. Der [X.] hat hierbei abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts (Schlussanträge vom 19. September 2013 - [X.]/11 u.a., Rn. 54 f., 85 ff. - [X.]) nicht danach differenziert, ob alle Rechtsträger, gegen die die Geldbuße festgesetzt worden ist, weiterhin der wirtschaftlichen [X.]inheit angehören, die die Zuwiderhandlung begangen hat, oder ob - wie im Streitfall - einer oder mehrere von ihnen ausgeschieden sind. [X.]r hat vielmehr entschieden, dass der unionsrechtliche Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung nur für das Unternehmen gilt, dessen Zuwiderhandlung geahndet wird, nicht aber für die ihm angehörenden natürlichen oder juristischen Personen.

3. [X.]inen Wechsel in der personellen Zusammensetzung des Unternehmens hat der [X.] nur für den Fall als relevant angesehen, dass eine [X.] während des Tatzeitraums nacheinander mehreren Unternehmen angehört und die gegen diese Unternehmen festgesetzten Geldbußen zusammengefasst werden. In solchen Fällen muss die [X.] für jedes Unternehmen individuell festlegen, in welcher Höhe sich die festgesetzte Geldbuße auf Zuwiderhandlungen bezieht, die diesem Unternehmen angelastet werden ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 Rn. 129 ff. - [X.]).

Diesem Gesichtspunkt hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße auf entsprechende Rüge hin um eine Million auf 12,3 Millionen [X.]uro reduziert hat, weil die Klägerin die Beteiligung erst nach Beginn der Zuwiderhandlungen erworben hat (Urteil vom 23. Januar 2014 - T-395/09, [X.] 2014, 106 Rn. 152-192 - [X.]). Die verbleibende Geldbuße bezieht sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die demselben Unternehmen angelastet werden.

4. Die Rechtsprechung des [X.]s, wonach juristische Personen, die im Zeitpunkt des [X.]rlasses einer Geldbuße kein einheitliches Unternehmen mehr bilden, jeweils Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10% des Umsatzes nach Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 haben (dazu [X.], Urteil vom 26. November 2013 - [X.]/12 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 2886 = [X.] 2014, 138 Rn. 57 - Kendrion; [X.]uG, Urteil vom 15. Juni 2005 - [X.]/03 u.a. Rn. 390 - Tokai Carbon), führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Diese Rechtsprechung betrifft das Außenverhältnis der Gesamtschuldner zur [X.], nicht aber die hier zu beurteilenden Ansprüche auf internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern.

II. Im [X.]rgebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für den [X.] das [X.] Recht maßgeblich ist.

1. Allerdings könnte die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehene Rechtswahl nicht zur Anwendung einzelstaatlichen Rechts anstelle von [X.]srecht führen.

Mit einer Rechtswahl können die Beteiligten lediglich die Anwendung ausländischen Rechts ausschließen, nicht aber die Anwendung des [X.]srechts, das in allen Mitgliedstaaten unmittelbar wirksam ist ([X.], [X.]/[X.] 3935 Rn. 22 - Calciumcarbid-Kartell; vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.], [X.], Stand Aug. 2012, A[X.]UV Art. 288 Rn. 101).

2. Die Anwendbarkeit einzelstaatlichen Rechts ergibt sich jedoch daraus, dass das [X.]srecht das Rechtsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern einer durch die [X.] verhängten Geldbuße nicht regelt.

Wie der [X.] entschieden hat, enthalten weder die Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 noch das [X.]srecht im Allgemeinen Regeln zur Lösung eines Streitfalls, der die interne Aufteilung der Gesamtschuld betrifft. Insbesondere besteht keine unionsrechtliche [X.], wonach die Gesamtschuldner einander im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet wären ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 61, 70 - [X.]). Vielmehr sind die Anteile der Gesamtschuldner einer Geldbuße unter Beachtung des [X.]srechts nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht zu bestimmen ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 62, 67, 70 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 Rn. 152 - [X.]).

3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das [X.] Recht als maßgeblich angesehen.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Parteien hätten ihren Willen, das streitige Rechtsverhältnis der [X.]n Rechtsordnung zu unterwerfen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie sich im Rechtsstreit auf [X.]s Recht berufen hätten.

Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

III. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem [X.]rgebnis gelangt, die Klägerin habe als frühere [X.] die Geldbuße im Innenverhältnis alleine zu tragen.

1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, richtet sich der Ausgleich zwischen den Parteien nach § 426 Abs. 1 [X.].

Diese Vorschrift ist im Verhältnis zwischen Rechtsträgern des Privatrechts auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtung im Außenverhältnis auf [X.] oder strafrechtlichen Grundlagen beruht ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 [X.], [X.]St 56, 39 Rn. 26; Urteil vom 23. Mai 2007 - [X.], NJW 2007, 2554 Rn. 14; Urteil vom 6. Dezember 1978 - [X.], [X.]Z 73, 29, 37; Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 2730 Rn. 20; Urteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 409 Rn. 10; Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.], 228, 229 mwN; Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 50, 55 f.; [X.], 391, 398; BVerwG, NJW 1993, 1667, 1668; [X.]/[X.], [X.], 73. Auflage, § 426 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 426 Rn. 275 f.). Dies gilt auch für den Fall der gesamtschuldnerischen Haftung für eine von der [X.]uropäischen [X.] festgesetzte Geldbuße.

2. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Höhe der von den einzelnen Gesamtschuldnern zu tragenden Anteile nicht allein die Stellung der Klägerin als [X.] von Bedeutung. Die Ausgleichsansprüche sind vielmehr anhand der Umstände des [X.]inzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und [X.] der Beteiligten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.

a) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. [X.]ine andere Bestimmung in diesem Sinne kann sich aus einer (auch stillschweigenden) Vereinbarung der Beteiligten ([X.], Urteil vom 21. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1513 Rn. 14 ff.; Urteil vom 14. Juli 1983 - [X.], [X.]Z 88, 185, 190), aus sonstigen zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.], 868 Rn. 10), aus besonderen gesetzlichen Regeln (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Auflage, § 426 Rn. 21 mwN) oder aus der Natur der Sache und den Grundsätzen von [X.] und Glauben ergeben ([X.], [X.], 868 Rn. 9, 11; Urteil vom 11. Juni 1992 - [X.], [X.], 2286, 2287;siehe dazu insgesamt [X.]/[X.], [X.], 73. Auflage, § 426 Rn. 9 ff.).

b) Im Streitfall ergibt sich die Höhe der Ausgleichspflicht nicht aus Vereinbarungen zwischen den Parteien.

aa) Nach den vom [X.] zu § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten Grundsätzen können Ausgleichsansprüche einer [X.] ausgeschlossen sein, wenn mit der anderen [X.] ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aufgrund dessen die Belastung im [X.]rgebnis stets bei der [X.] verbleibt - sei es aufgrund einer Pflicht zum Ausgleich eines [X.] (§ 302 [X.]), sei es, weil eine Ausgleichszahlung den abzuführenden Gewinn mindert ([X.], Urteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 409 Rn. 20; Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.], 228, 229; vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 50, 55 f.; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 113, 122).

bb) Diese Grundsätze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht der [X.] einer wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 A[X.]UV festgesetzten Geldbuße einer privatautonomen Regelung der Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 62 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 Rn. 152, 157 - [X.]). Demgemäß steht es den betroffenen Gesamtschuldnern frei, vor oder nach [X.]ntstehung des [X.] Vereinbarungen über die Ausgleichspflicht zu schließen.

cc) Ob eine Ausgleichspflicht nach diesen Grundsätzen auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein bestehender Gewinnabführungsvertrag vor der Festsetzung des [X.] beendet worden ist (vgl. dazu [X.]/Skala, [X.] 2004, 1436, 1337 f.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 2. Auflage, [X.] § 302 Rn. 7, 10), bedarf im Streitfall keiner [X.]ntscheidung.

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit einer der [X.] einen Gewinnabführungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung geschlossen hat, die Auswirkungen auf den [X.] haben könnte.

c) Mangels einer vertraglichen Vereinbarung sind die Ausgleichsansprüche anhand der Umstände des [X.]inzelfalls zu bemessen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs- und [X.] der Beteiligten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen.

aa) Bei einer Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach der Rechtsprechung des [X.]s entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 [X.] regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maß sie ein Verschulden trifft (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 2730 Rn. 21; Urteil vom 5. Oktober 2010 - [X.], NJW 2011, 292 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 49 Rn. 2; Urteil vom 9. März 1965 - [X.], [X.]Z 43, 178, 187; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Auflage, § 426 Rn. 21).

bb) Diese Gesichtspunkte sind auch in der hier zu beurteilenden Konstellation relevant.

(1) Die Haftung eines Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 A[X.]UV ist mit einer Schadensersatzhaftung für schuldhaftes Handeln vergleichbar, weil sie gemäß Art. 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 eine vorsätzliche oder fahrlässige Beteiligung des betreffenden Unternehmens voraussetzt. Schon dies legt es nahe, die Verursachungs- und [X.] der an dem Verstoß beteiligten Unternehmen auch in diesem Zusammenhang bei der Bemessung der Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen.

(2) [X.]ine Berücksichtigung dieser Umstände erscheint zudem deshalb folgerichtig, weil insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie Umstände, die die Schuld mindern oder erschweren, nach der Rechtsprechung des [X.]s (dazu insgesamt [X.], Urteil vom 8. Dezember 2011 - [X.]/10 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 2213 Rn. 58 ff., 122 ff. - KM[X.]; vgl. auch [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 52 f. - [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kartellrecht, 2. Auflage, [X.] 1/2003/[X.], Art. 23 Rn. 36 mwN) auch für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind.

Die Heranziehung dieser Umstände im Rahmen des internen [X.]s stellt sicher, dass die Geldbuße gerade auch für unmittelbar am Geschehen beteiligte [X.]en eine wirksame und bleibende Sanktion darstellt (vgl. [X.], Sanktionsdurchgriff und wirtschaftliche [X.]inheit im [X.]n und [X.] Kartellrecht, [X.]). Sie steht deshalb in [X.]inklang mit dem Zweck der festgesetzten Sanktion.

(3) [X.]ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des [X.] kann aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit in Verbindung mit der gesamtschuldnerischen Haftung einer [X.] für eine Geldbuße nicht hergeleitet werden, dass diese im Innenverhältnis stets die alleinige Verantwortung für das Handeln aller im Unternehmen beschäftigten Personen treffen muss.

Der [X.] hat klargestellt, dass das [X.]srecht der internen Aufteilung einer Geldbuße unter Berücksichtigung der Verantwortung oder relativen Schuld der einzelnen [X.]en nicht entgegensteht ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 71 - [X.]). Der [X.] hat zudem ausgeführt, eine Gesamtschuld lasse sich nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren, die eine [X.] leiste, um die Zahlung der gegen eine abhängige [X.] verhängten Geldbuße zu garantieren ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2886 Rn. 56 - Kendrion; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-243/12 P, [X.] 2014, 321 Rn. 107 - [X.]). Vielmehr sei die Muttergesellschaft so anzusehen, als habe sie selbst die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 46 f. - [X.]). Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass eine [X.] nicht stets und ohne weiteres zum Ausgleich in voller Höhe berechtigt ist. Andererseits kann aber auch eine abhängige [X.] nicht stets und ohne weiteres als lediglich sekundär im Außenverhältnis haftende Schuldnerin angesehen werden, gegen die der [X.] im Innenverhältnis keine Ausgleichsansprüche zustehen.

(4) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und [X.] nicht entgegen, dass die [X.] diese Kriterien bei der Auswahl der einzelnen Gesamtschuldner nicht heranzieht.

Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer [X.]en hat nach der Rechtsprechung des [X.]s unter anderem zur Folge, dass sich der erforderliche [X.]rmittlungsaufwand für die [X.] verringert. Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht nachzuweisen ([X.], Urteil vom 10. September 2009 - [X.]/08 P, Slg. 2009, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 1639 Rn. 59 f. - [X.]; Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]/09 P, [X.]/[X.] [X.]U-R 1899 Rn. 38 f. - General Química) und ist auch nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erfüllt sind ([X.], Urteil vom 24. September 2009 - [X.]/07 P u.a., Slg. 2009, I-8681 = [X.]/[X.] [X.]U-R 1633 Rn. 82 - [X.]rste Group Bank).

Dieser Aspekt betrifft lediglich die Haftung im Außenverhältnis. Wenn feststeht, dass ein Unternehmen eine Geldbuße in bestimmter Höhe verwirkt hat, ist es im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die [X.] diese Geldbuße nur gegen eine der zum Unternehmen gehörenden [X.]en festsetzt oder ob sie weitere [X.]en als Gesamtschuldner heranzieht. Sofern der festgesetzte Betrag von den Adressaten der Bußgeldentscheidung beigetrieben werden kann, ist es im [X.]rgebnis bedeutungslos, ob wegen desselben Betrags noch weitere Schuldner zur Verfügung stünden.

Auf den internen Ausgleich unter mehreren Gesamtschuldnern lassen sich diese [X.]rwägungen nicht übertragen. Zwar mag es innerhalb eines Konzerns in [X.]inzelfällen ebenfalls nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sein, welchen Anteil die einzelnen in Anspruch genommenen [X.]en im [X.]rgebnis zu tragen haben. Zumindest in einer Konstellation, wie sie dem Streitfall zugrunde liegt, ist dies indes nicht der Fall. Jedenfalls in solchen Konstellationen muss der Ausgleich anhand von inhaltlichen Kriterien vorgenommen werden.

Das Ziel, einen hohen [X.]rmittlungsaufwand für die [X.] zu vermeiden, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die [X.] für die [X.]ntscheidung über interne Ausgleichsansprüche nicht zuständig ist. Die zur [X.]ntscheidung berufenen Gerichte der Mitgliedstaaten sind demgegenüber auch in anderen Fällen des [X.]s gehalten, die dafür relevanten Tatsachen festzustellen.

(5) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.] gebietet der Zweck des Kartellverbots und der Bußgeldfestsetzung nicht, in Abweichung von § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] unabhängig von den sonstigen Umständen des jeweiligen [X.]inzelfalls stets eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen.

Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots mag es zwar häufig geboten sein, keiner der von einer Bußgeldentscheidung betroffenen natürlichen oder juristischen Personen eine vollständige Abwälzung ihrer finanziellen Belastung auf die übrigen Gesamtschuldner zu ermöglichen. Zur [X.]rreichung dieses Zwecks ist eine starre Aufteilung nach Kopfteilen ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des [X.]inzelfalls aber weder geeignet noch erforderlich.

Die Frage, ob die interne Verteilung des [X.] mit dem Ziel einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots in [X.]inklang steht, kann nicht unabhängig vom [X.]inzelfall beurteilt werden. Ihre Beurteilung kann vielmehr ebenfalls davon abhängen, welche Verursachungs- und [X.] den einzelnen Gesamtschuldnern zur Last fallen und welche Faktoren für die Bemessung des Bußgeldes von Bedeutung waren. [X.]ine starre Verteilung, die unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen [X.]inzelfalles jedem Gesamtschuldner denselben Anteil zuweist, könnte diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Anwendung des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermöglicht demgegenüber auch unter diesem Aspekt eine angemessene und den Umständen des jeweiligen [X.]inzelfalles Rechnung tragende Verteilung.

cc) Soweit sich der [X.] nach den Verursachungs- und [X.]n bestimmt, kann auch von Bedeutung sein, welcher Art die Tatbeiträge der einzelnen [X.]en waren.

Nach allgemeinen Grundsätzen tritt die bloße Verletzung einer Aufsichtspflicht in der Abwägung regelmäßig hinter dem unmittelbaren und schuldhaften Verursachungsbeitrag des zu beaufsichtigenden Gesamtschuldners zurück. Wer eigenverantwortlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt, kann sich im Innenverhältnis nach [X.] und Glauben grundsätzlich nicht darauf berufen, bei der [X.]rfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein ([X.], Urteil vom 10. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2309, 2310; Urteil vom 22. April 1980 - [X.], NJW 1980, 2348, 2349; Urteil vom 16. Februar 1971 - [X.], NJW 1971, 752, 753; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Auflage, § 426 Rn. 22; zu möglichen Ausnahmen vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 1965 - [X.], [X.]Z 43, 227, 235).

Diese Grundsätze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation ebenfalls heranzuziehen. [X.]ine [X.], die in eigener Verantwortung Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsvorschriften begeht, handelt in der Regel treuwidrig, wenn sie einer mit ihrer Aufsicht betrauten [X.] vorwirft, sie bei der [X.]inhaltung dieser Vorschriften nicht genügend beaufsichtigt zu haben.

dd) Zu den nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgeblichen Umständen gehört ferner der wirtschaftliche [X.]rfolg, den die einzelnen Gesamtschuldner aufgrund der Zuwiderhandlung erzielt haben.

(1) Dies gilt insbesondere, soweit die Geldbuße zur Abschöpfung verbotswidrig erwirtschafteter Vorteile dient, was nach Nr. 31 der Leitlinien der [X.] für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 ([X.]. 2006 [X.]/02; dazu [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, [X.] ([X.]) 1/2003, Art. 23 Rn. 224 mwN) möglich ist, wovon die [X.] aber nicht in jedem Fall Gebrauch macht (vgl. BFH[X.] 243, 493 Rn. 33 ff.).

Derjenige Teil einer Geldbuße, der ausschließlich ein Äquivalent zu dem von einer [X.] aufgrund der Tat erzielten [X.]rlös darstellt, ist entsprechend dem Zweck der Sanktion im Innenverhältnis grundsätzlich von demjenigen Gesamtschuldner zu tragen, dem der [X.]rlös ohne die Sanktionierung verblieben wäre (vgl. [X.], NJW 2002, 1054; [X.], [X.], 162, 163 f.; siehe auch [X.], NJW-RR 1994, 876, 877).

(2) Aber auch insoweit, als die festgesetzte Geldbuße nicht der Abschöpfung dient, kann der aufgrund der Zuwiderhandlung erzielte [X.]rlös beim [X.] von Bedeutung sein.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat die Festsetzung von Geldbußen den Zweck, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden und künftigen Zuwiderhandlungen durch Abschreckung vorzubeugen ([X.], Urteil vom 17. Juni 2010 - [X.]/08 P, Slg. 2010, [X.] Rn. 102 - [X.] mwN; siehe auch [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 59 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]U-R 2996 Rn. 132 - [X.]). Die [X.] kann bei einer an der Schwere der Zuwiderhandlung orientierten Bemessung der Geldbuße daher auch den Gewinn, den das Unternehmen aus diesen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen ziehen konnte, in ihre [X.]rwägungen einbeziehen, weil dies die abschreckende Wirkung der Geldbuße gewährleistet (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2005 - [X.]/02 P u.a., Slg 2005, I-5488 = [X.]/[X.] [X.]U-R 913 Rn. 242, 260, 292 mwN - [X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 53 - [X.]).

Angesichts dessen ist es folgerichtig, diesem Umstand auch beim [X.] Bedeutung zuzumessen. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] die Höhe der Geldbuße nicht mit entstandenen Gewinnen begründet hat. Die Berücksichtigung der Gewinnzuordnung fördert auch in dieser Konstellation den [X.] der Geldbuße ([X.], [X.], 277, 282, 284). Sie hat insbesondere zur Folge, dass keine der beteiligten [X.]en darauf vertrauen kann, Vermögensvorteile, die sie aufgrund von Zuwiderhandlungen einer mit ihr verbundenen [X.] erlangt hat, ungeachtet einer festgesetzten Geldbuße behalten zu können.

In dieser Konstellation dürfte es aber allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, einem einzelnen Gesamtschuldner intern die volle Haftung zuzuweisen. Die erzielten Vermögensvorteile bilden in der Regel nur einen von mehreren Aspekten, die für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind. Angesichts dessen ist es in aller Regel verfehlt, diesen einzelnen Gesichtspunkt beim internen Ausgleich als allein ausschlaggebend zu behandeln. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen eine konkrete Zuordnung erlangter Vermögensvorteile nicht möglich ist - etwa deshalb, weil die Vorteile nicht bezifferbar sind oder weil aufgrund der Art und Weise, in der die beteiligten [X.]en bei der Zuwiderhandlung zusammengewirkt haben, nicht zu ermitteln ist, welchem der Gesamtschuldner sie in welcher Höhe zugeflossen sind.

ee) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind in der Regel ferner die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die tatbefangenen Umsätze der einzelnen [X.]en zu berücksichtigen.

(1) Dies ist schon deshalb geboten, weil eine Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 5 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 einen Betrag von 10% des Gesamtumsatzes in dem der [X.]ntscheidung der [X.] vorausgegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten darf.

Diese Grenze bezieht sich nach den genannten Vorschriften zwar auf das betroffene Unternehmen bzw. die betroffene Unternehmensvereinigung insgesamt. Beim [X.] ist sie jedoch nach Sinn und Zweck des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für die zum Unternehmen gehörenden [X.]en heranzuziehen.

Die umsatzabhängigen Bußgeldobergrenzen des Art. 23 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 sollen gewährleisten, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zur Größe des betroffenen Unternehmens stehen ([X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, [X.] [X.] 1/2003, Art. 23 Rn. 114). [X.]ine vergleichbare Interessenlage besteht auch beim Innenausgleich zwischen den zum Unternehmen gehörenden und als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen [X.]en. Ansonsten könnte eine einzelne [X.], auf die nur ein geringer Anteil der für die Bemessung der Geldbuße im Außenverhältnis maßgeblichen Umsätze entfällt, die aber an der Zuwiderhandlung an führender Stelle beteiligt war, mit einer Ausgleichsforderung konfrontiert werden, die außer Verhältnis zu ihrer Größe steht oder sogar ihre [X.]xistenz bedroht.

Wenn es bereits vor der Ahndung der Zuwiderhandlung zu einer Aufspaltung des Unternehmens kommt, ist diesem Aspekt nach der Rechtsprechung des [X.]s dadurch Rechnung zu tragen, dass die umsatzbezogene Obergrenze bereits im Außenverhältnis gegenüber jeder in Anspruch genommenen juristischen Person individuell zu berechnen ist ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2886 Rn. 57 - Kendrion; ebenso bereits [X.]uG, Urteil vom 15. Juni 2005 - [X.]/03 u.a. Rn. 390 - Tokai Carbon). Für den Fall, dass die Aufspaltung erst nach der Festsetzung der Geldbuße erfolgt, kann für die Verteilung im Innenverhältnis nichts anderes gelten.

(2) Unabhängig davon, ob die Obergrenzen des Art. 23 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 erreicht werden, sind ferner das Verhältnis der Umsätze und die jeweilige wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gesamtschuldner für den Binnenmarkt zu berücksichtigen.

Die Größe des Unternehmens, der Wert der betroffenen Waren und die Gefahren, die die Zuwiderhandlungen für die Ziele der [X.] begründen, sind nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.]/[X.] [X.]U-R 2970 Rn. 53 mwN - [X.]) für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung. Die Finanzkraft des Unternehmens ist insbesondere auch dafür maßgeblich, welche Höhe die Geldbuße annehmen muss, um für das Unternehmen abschreckend zu wirken ([X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, [X.] ([X.]) 1/2003, Art. 23 Rn. 117 f. mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - [X.], [X.]St 58, 158 = [X.]/[X.] 3861 Rn. 70 - Grauzementkartell; siehe auch [X.], Leitlinien, aaO Nr. 4, 30).

Blieben diese Aspekte beim internen Ausgleich unberücksichtigt, so könnte die festgesetzte Sanktion zumindest für einzelne Gesamtschuldner ihren Zweck verfehlen. Dies stünde in Widerspruch zu den Zielen der Geldbuße.

(3) [X.]benfalls von Bedeutung sind die Beiträge der einzelnen Gesamtschuldner zum Umfang der relevanten Marktbeteiligung des Unternehmens.

Dies gilt namentlich in Fällen, in denen gemäß den Leitlinien der [X.] (aaO Nr. 5 f., 12 f.) die Größenordnung der Geldbuße durch einen Grundbetrag bestimmt wird, in den der Wert der auf dem räumlich relevanten Markt verkauften Waren oder Dienstleistungen einfließt, mit denen der Verstoß in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang steht. In solchen Fällen wäre es verfehlt, einer [X.], die zu den danach relevanten Umsätzen wenig oder nichts beigetragen hat, einen übermäßig hohen Anteil der Geldbuße zuzuweisen. Soweit sich dieser Aspekt auf die Bemessung der Geldbuße ausgewirkt hat, ist diese vielmehr zu entsprechenden Anteilen auf die Gesamtschuldner umzulegen.

Dies entspricht den Grundsätzen, die der [X.] zum Innenausgleich zwischen einer Organgesellschaft und einem Organträger entwickelt hat, die als Gemeinschuldner für die Umsatzsteuer haften. In solchen Fällen ist - dem [X.] folgend - für den [X.] daran anzuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld aus dem Gewerbebetrieb der Organgesellschaft oder aus demjenigen des [X.] herrührt ([X.], Urteil vom 29. Januar 2013 - [X.], [X.], 409 Rn. 11, 20; Urteil vom 19. Januar 2012 - [X.], [X.]Z 192, 221 Rn. 28, 36; Urteil vom 22. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 50, 59; [X.], 391, 398). In der hier zu beurteilenden Konstellation ist in entsprechender Weise daran anzuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umsätze der einzelnen [X.]en in die Bemessung der Geldbuße eingeflossen sind.

ff) [X.]ntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es mit dem Zweck der Geldbuße nicht schlechthin unvereinbar, dass eine [X.] einen Teil der Haftung im Wege des [X.]s auf eine abhängige [X.] abwälzt.

Die insoweit auch vom [X.] geäußerte Befürchtung, kartellanfällige Geschäfte könnten zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf kapitalschwache [X.]en ausgelagert werden, ist schon deshalb unbegründet, weil sich das ausschlaggebende Haftungsrisiko aus dem Außenverhältnis ergibt. Soweit eine zum Unternehmen gehörende [X.] finanziell nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu bezahlen, verbleibt die Zahlungspflicht im wirtschaftlichen [X.]rgebnis bei der als Gesamtschuldnerin mithaftenden [X.]. Unabhängig davon wirkt schon die entsprechende Anwendung der in Art 23 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 normierten Obergrenzen einer die finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Inanspruchnahme einzelner [X.]en entgegen.

Die vom [X.] und vom [X.] geäußerte Befürchtung, eine [X.] könnte sich der Haftung für Geldbußen im [X.]rgebnis entziehen, indem sie ihre Anteile an einer abhängigen [X.], auf die ein Großteil der Haftung im Innenverhältnis entfällt, auf einen Dritten überträgt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Aufteilung der aus einer gesamtschuldnerischen Haftung für eine Geldbuße resultierenden Haftungsrisiken unterliegt im Falle einer Veräußerung der vertraglichen Regelung zwischen Veräußerer und [X.]rwerber. Sofern die Risiken bekannt sind, bleibt es dem [X.]rwerber unbenommen, diese bei seinem Kaufpreisangebot zu berücksichtigen oder sich Gewährleistungsrechte auszubedingen. Sofern die Risiken unbekannt sind oder vom Veräußerer verschwiegen werden, können dem [X.]rwerber je nach Fallgestaltung Ansprüche wegen Leistungsstörung, Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen oder arglistiger Täuschung zustehen. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche im [X.] ausgeschlossen werden, obliegt der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem [X.]rwerber. [X.]ine Modifikation des [X.]s zwischen der [X.] und der veräußerten [X.] ist daneben weder geboten noch systemgerecht.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen halten die [X.]rwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die [X.] verneint hat, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Wie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass zwischen der Klägerin und den [X.] ein Unternehmensvertrag bestand, aufgrund dessen die [X.] alle aus den Zuwiderhandlungen erzielten Gewinne an die Klägerin abgeführt haben. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass eine Gewinnabführung auf vertraglicher Grundlage nicht stattgefunden hat.

b) Die vom Berufungsgericht angestellten [X.]rwägungen zum wirtschaftlichen [X.]rfolg der Klägerin vermögen die angefochtene [X.]ntscheidung nicht zu tragen.

aa) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe ein [X.] Mehrerlös oder sonstige Vorteile angefallen sind.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, schon die Durchführung des [X.] habe eine sichere Gewinnerwartung begründet. Dies vermag die Feststellung konkret entstandener Vorteile nicht zu ersetzen.

Die Bildung und Durchführung eines [X.] sprechen zwar in der Regel dafür, dass den Beteiligten hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht davon, Feststellungen dazu zu treffen, ob sich diese [X.]rwartung im konkreten Fall verwirklicht hat.

bb) Unabhängig davon ermöglichen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass eventuell entstandene Vorteile in vollem Umfang der Klägerin zuzuordnen sind.

[X.]ine solche Zuordnung mag im [X.]inzelfall auch ohne vollständige Gewinnabführung möglich sein. Der Umstand, dass der Wert der Beteiligung aufgrund der vom abhängigen Unternehmen erzielten Gewinne gestiegen ist, reicht dafür aber nicht aus. Soweit der interne Ausgleich an erzielte Vermögensvorteile anknüpft, ist es vielmehr geboten, die daraus resultierende Ausgleichspflicht derjenigen [X.] aufzuerlegen, in deren Vermögen sich die Vorteile befinden. [X.]ine Belastung der nur mittelbar, nämlich über den Wert ihrer Beteiligung profitierenden [X.] würde demgegenüber dazu führen, dass die eigentlich verantwortliche [X.] den rechtswidrig erzielten Vorteil auf Dauer behalten darf. [X.]ine Belastung der abhängigen [X.] führt hingegen dazu, dass auch die [X.] mittelbar belastet wird, und zwar dadurch, dass der Wert der von ihr gehaltenen Beteiligung wieder entsprechend sinkt.

cc) Die Frage, ob die Klägerin eine mögliche Wertsteigerung durch die Veräußerung ihrer Anteile realisieren konnte, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

Wie bereits oben dargelegt wurde, sind [X.], die sich daraus ergeben, dass die veräußerte [X.] mit Forderungen aus dem [X.] belastet ist, im Verhältnis zwischen der [X.] [X.] und dem [X.]rwerber zu lösen. Auf den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern hat die Veräußerung hingegen keine Auswirkung.

dd) Selbst wenn der Klägerin ein Teil der Vorteile zugeflossen wäre, dürfte zudem nicht außer Betracht bleiben, dass sie während eines Teils des in Rede stehenden Tatzeitraums nur 57% der Anteile an der [X.] zu 2 gehalten hat. Schon dies lässt es eher fernliegend erscheinen, dass entstandene Vorteile in vollem Umfang an sie weitergereicht wurden.

ee) Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Klägerin aufgrund der Konzernstruktur jedenfalls die Gewinnchancen zugeordnet waren, vermag die angefochtene [X.]ntscheidung ebenfalls nicht zu tragen.

Soweit die [X.]rzielung von Kartellmehrerlösen oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen nicht festgestellt werden kann, mag es zulässig sein, auf die im Vorhinein bestehenden Gewinnaussichten abzustellen. Dieser Umstand bildet in aller Regel aber nur einen der in die gebotene Gesamtabwägung einzustellenden Faktoren und kann allenfalls in Ausnahmefällen eine alleinige Ausgleichspflicht eines der Gesamtschuldner begründen.

Im Streitfall erscheint eine alleinige oder mindestens hälftige Ausgleichspflicht der Klägerin zudem schon deshalb fernliegend, weil diese wie erwähnt nicht während des gesamten Tatzeitraums sämtliche Anteile an der [X.] zu 2 gehalten hat.

C. Die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im [X.]rgebnis richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Der [X.] ist nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin unbegründet.

a) [X.]in rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin kann nicht darin gesehen werden, dass sie die [X.]ntscheidung der [X.] angefochten hat, die [X.] aber dennoch auf Ausgleich in Anspruch nimmt.

[X.]in Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsteht nicht erst mit Zahlung durch einen Gesamtschuldner, sondern schon mit der [X.]ntstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Ist die Schuld fällig, kann der mithaftende Gesamtschuldner schon vor [X.]rbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen ([X.], Urteil vom 7. November 1985 - [X.], NJW 1986, 978, 979; Urteil vom 15. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 256 Rn. 14). Ob diese Freistellung durch Zahlung geschieht oder dadurch, dass die Zahlungspflicht durch [X.]inlegung von Rechtsbehelfen abgewendet wird, bleibt, soweit es um den auf ihn entfallenden Anteil geht, jedem der zum Ausgleich verpflichteten Schuldner selbst überlassen. Soweit ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den Gläubiger zahlt, wandelt sich der ihm zustehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um ([X.], Urteil vom 19. Dezember 1985 - [X.]/84, NJW 1986, 1097; Beschluss vom 10. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 173, 175 f.).

b) Ob der Schuldner einer Geldbuße sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er die übrigen Schuldner aufgrund einer von ihm erbrachten Zahlung in Regress nimmt, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung durch Sicherheitsleistung abzuwenden (in diesem Sinne [X.], [X.], 277, 286), oder ob ein Schuldner schon wegen des damit verbundenen [X.] nicht gehalten ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Kredel, [X.] 2013, 2644), bedarf im Streitfall keiner [X.]ntscheidung.

Selbst wenn diese Frage grundsätzlich im zuerst genannten Sinne zu beantworten wäre, könnte das Begehren der Klägerin im Streitfall jedenfalls deshalb nicht (mehr) als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil die [X.]ntscheidung der [X.] ihr gegenüber inzwischen bestandskräftig ist. Dieser neue Umstand kann im Revisionsverfahren berücksichtigt werden, weil er unstreitig geblieben und eine Beeinträchtigung der Rechte der [X.] nicht zu besorgen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Mai 1992 - [X.], [X.], 1149).

Mit der Bestandskraft der [X.]ntscheidung hat die Klägerin die Möglichkeit verloren, eine Vollstreckung der Geldbuße durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Jedenfalls in diesem Stadium ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die [X.] auf Zahlung in Anspruch nimmt. Dass die Klägerin es unterlassen hat, den [X.]intritt der Bestandskraft durch [X.]inlegung eines weiteren Rechtsmittels zu verhindern, kann für sich gesehen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

2. [X.]benfalls keiner [X.]ntscheidung bedarf die Frage, ob es als treuwidrig angesehen werden kann, wenn ein Gesamtschuldner einen Teilbetrag der Geldbuße bezahlt, der über den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil hinausgeht, ohne den übrigen Gesamtschuldnern zuvor Gelegenheit zu geben, den auf sie entfallenden Teil der Geldbuße selbst zu bezahlen oder in entsprechender Höhe Sicherheit zu leisten, gleichwohl aber vor Bestandskraft der Bußgeldentscheidung Ausgleich verlangt.

Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, stünde dies dem Klagebegehren im Streitfall jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass die [X.] einem Begehren der Klägerin nachgekommen wären, Sicherheit auch für den Teil der Geldbuße zu leisten, den die [X.] gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte.

Die [X.] haben nur hinsichtlich der Hälfte der insgesamt verhängten Geldbuße Sicherheit geleistet. Im vorliegenden Rechtsstreit machen sie geltend, die Klägerin sei im Innenverhältnis allein verpflichtet, dürfe aber jedenfalls keine Ausgleichsansprüche gegen die [X.] geltend machen. Bei dieser Ausgangslage bedürfte es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] trotz der damit verbundenen Risiken einem nach Festsetzung der Geldbuße an sie herangetragenen Begehren der Klägerin, weitergehende Sicherheit zu leisten, nachgekommen wären. Solche Umstände sind nicht festgestellt und werden auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.

D. Die Sache ist nicht zur [X.]ntscheidung reif.

1. Ob und in welchem Umfang der Klägerin gegen die [X.] ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] zusteht, lässt sich mangels Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen nicht beurteilen.

a) Der Tatbeitrag der [X.] zu 1, deren Beschäftigte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kartellabsprachen beteiligt haben, führt wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres zu deren alleiniger Haftung im Innenverhältnis.

b) Hinsichtlich der weiteren für den Ausgleich relevanten Umstände bedarf es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen.

Die Revision weist insoweit mit Recht auf den Vortrag der Klägerin hin, wonach die Beklagte zu 2 - anders als die Klägerin - von den Verstößen Kenntnis gehabt und diese nicht unterbunden habe und die Klägerin nicht Nutznießerin des [X.] gewesen sei. Sofern dieser Vortrag zutrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf die Klägerin intern ein geringerer Betrag entfällt als derjenige, den sie an die [X.] gezahlt hat.

Das Berufungsgericht, das sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - mit diesem Vorbringen nicht befasst hat, wird deshalb die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. [X.]rgänzend wird es den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu sonstigen Gesichtspunkten vorzutragen, die nach den oben aufgezeigten Grundsätzen für den [X.] relevant sind.

c) Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Anwendung der [X.] des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht ohne weiteres eine hälftige Belastung der Klägerin oder eine gesamtschuldnerische Belastung der [X.] zur Folge hätte.

Nach der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] haftet jeder Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen. Im Streitfall entfiele danach auf die Klägerin und die beiden [X.] je ein Drittel des Gesamtbetrags. [X.]in Ausgleichsanspruch stünde der Klägerin nur insoweit zu, als ihre Zahlungen an die [X.] den auf sie entfallenden Anteil überschritten haben.

Zudem haftet, sofern mehrere Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet sind, im Innenverhältnis jeder von ihnen grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils ([X.], Urteil vom 24. April 1952 - [X.], [X.]Z 6, 3, 25).

[X.]ine abweichende Verteilung und eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] gegenüber der Klägerin kämen nach der Grundregel allenfalls dann in Betracht, wenn die [X.] zu einer Haftungseinheit zusammenzufassen und im Verhältnis zur Klägerin wie eine Person zu behandeln wären (dazu [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 1592 Rn. 23 mwN; [X.]/[X.], [X.], 73. Auflage, § 426 Rn. 15 mwN). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine solche Haftungseinheit zwischen den [X.] indes nicht bejaht werden. Die Beklagte zu 2 ist zwar wegen Handlungen in Anspruch genommen worden, die Beschäftigte der [X.] zu 1 und der Kommanditgesellschaft begangen haben. Dasselbe gilt aber auch für die Klägerin. Für eine Zusammenfassung (nur) der beiden [X.] und die Bildung einer einheitlichen Haftungsquote für diese im Verhältnis zur Klägerin ist auf dieser Grundlage kein Raum.

2. [X.]ine eigene [X.]ntscheidung des Senats kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines auf die Klägerin übergegangenen Anspruchs der [X.] in Betracht.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 426 Abs. 2 [X.] in der hier zu beurteilenden Konstellation anwendbar ist. [X.]in Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift tritt jedenfalls nur in dem Umfang ein, in dem der zahlende Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausgleich berechtigt ist.

3. Der Klage kann nicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die [X.] stattgegeben werden.

a) Schadensersatzansprüche auf kartellrechtlicher Grundlage scheiden schon wegen des Zwecks solcher Ansprüche aus.

[X.]in kartellrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz dient nach den Vorgaben des [X.]srechts dem Zweck, den Schaden auszugleichen, der den durch die Zuwiderhandlung Geschädigten entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 62 - [X.]). Angesichts dessen kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Ansprüche auf [X.]rstattung einer gezahlten Geldbuße auf dieser Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil das Wettbewerbsrecht der [X.] nicht dazu dient, einzelne Organisationseinheiten eines gegen dieses Recht verstoßenden Unternehmens vor der Belastung mit einer Geldbuße zu schützen. Ansprüche dieser Art sind weder zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [X.] (dazu [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/04 u.a., Slg. 2006, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 1107 Rn. 60, 91 ff. - [X.]; Urteil vom 20. September 2001 - [X.]/99, Slg. 2001, [X.] = [X.]/[X.] [X.]U-R 479 Rn. 25 ff. - Courage; [X.]Z 190, 145 Rn. 34, 37, 62 - [X.]) notwendig noch dieser förderlich. Die jeweils anzuwendenden einzelstaatlichen Regelungen über den [X.], hier § 426 [X.], ermöglichen es, eine gegen mehrere [X.]en als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße sachgerecht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen.

b) Der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch aus § 826 [X.] ist ebenfalls unbegründet.

Dabei kann offenbleiben, ob sich auf dieser Grundlage überhaupt eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] abweichende Verteilung ergeben könnte, obwohl Umstände, die die Beklagte einem Schadensersatzanspruch gemäß § 254 [X.] entgegenhalten kann, beim Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich in entsprechender Weise zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der [X.] zu 2 durch die Klägerin ohne Rechtsfehler verneint.

Die Revision macht unter Bezugnahme auf entsprechendes Vorbringen der Klägerin geltend, die Beklagte zu 2 sei nach dem Wettbewerbsrecht der [X.], insbesondere den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen, verpflichtet gewesen, die Beteiligung der [X.] zu 1 an dem Verstoß zu unterbinden, nachdem ihre gesetzlichen Vertreter davon Kenntnis erlangt hätten.

Hierbei verkennt die Revision, dass ein Unterlassen nicht allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil den in Anspruch [X.] eine Rechtspflicht zum Handeln trifft. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen ([X.], Urteil vom 4. Juni 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall weder festgestellt noch dem in der angefochtenen [X.]ntscheidung wiedergegebenen [X.] zu entnehmen. [X.] Vortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf.

[X.]. [X.]ine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen [X.]ntscheidung über die Nichtigkeitsklage der [X.] hält der Senat nicht für zweckmäßig.

Zwar ist eine [X.]ntscheidung in dem noch vor dem [X.] anhängigen Verfahren in dem Sinne vorgreiflich, dass die [X.] auf jeden Fall unbegründet wären, wenn die Festsetzung der Geldbuße gegen beide Beklagte in vollem Umfang für nichtig erklärt würde. Dass es zu einer [X.]ntscheidung dieses Inhalts kommen wird, erscheint im Hinblick auf den bisherigen [X.] aber nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Nichtigkeitsklage der [X.] in erster Instanz in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.

[X.]                    Meier-Beck                        Kirchhoff

                Bacher                          Deichfuß

Meta

KZR 15/12

18.11.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend EuGH, 4. Juli 2014, Az: C-451/13, Beschluss

Art 101 AEUV, Art 23 EGV 1/2003, § 426 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014, Az. KZR 15/12 (REWIS RS 2014, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1256

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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