Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. V ZB 164/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4590

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[X.][X.] vom 9. März 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in [X.] entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Betei-ligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche [X.] entschieden wird (Festhaltung an [X.]. v. 24. Juli 2003, [X.], [X.], 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] - [X.]

AG [X.] - 2 - Der [X.] hat am 9. März 2006 durch den [X.] [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der [X.]uss der 25. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 18. August 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 24. Juni 2005 abgeändert. Auf Grund des [X.]usses des Amtsgerichts [X.] vom 5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an Kosten 572,65 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. April 2005 zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2. Die Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten als unzulässig zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 225,17 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemein-schaft in [X.]. Sie machte im eigenen Namen für die [X.] ge-gen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen für 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Ein-wendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die [X.] zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet hat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche [X.] zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet. Die Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der [X.] auch eine Terminsgebühr in Höhe von 193,20 • [X.] anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungs-beschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz gebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen. 2 Im Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren erklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hält die Nebenintervention ihrer Anwälte für unzulässig. 3 - 4 - I[X.] 4 1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige Rechtsbe-schwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerde-gericht die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ver-neint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dieser [X.] wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1 [X.] bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne münd-liche Verhandlung ergeht. a) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Terminsgebühr ent-sprechende Bestimmung für die damalige [X.] gab es auch in § 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden [X.]. Der [X.] hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, dass in einer Wohnungseigentumssache die [X.] (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 [X.] auch dann ent-stand, wenn von der nach § 44 Abs. 1 [X.] für die Tatsacheninstanzen grund-sätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgese-hen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003, [X.], [X.], 3133). Der [X.] hat darauf [X.], dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 [X.] wie die Vorschrift in § 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in [X.] - anders als in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der frei-willigen Gerichtsbarkeit - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden müsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem [X.] - 5 - ständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem [X.]uss darzustellen-den Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden könne ([X.], [X.] 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch nach dem Zweck des [X.] geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sa-che auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündli-che Verhandlung entschieden werden könne. Daran wird auch für die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz festgehalten. Der [X.] kann auf die Begründung in dem zitierten [X.]uss Bezug nehmen, da sich weder der einschlägige [X.] noch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften im Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1 Nr. 1 der Nummer 3104 [X.] zu § 2 Abs. 2 [X.] stimmt mit dem von § 35 [X.] überein. Nach der Begründung zum Entwurf des [X.] sollte damit die frühere Regelung des § 35 [X.] in das [X.] übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch die Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 [X.] gilt [X.]. 6 b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Be-schwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe ([X.]/von Ei-cken/[X.]/Müller-Rabe, [X.], 16. Aufl., 3104 [X.] Rdn. 32) gegebenen Hin-weis, dass der [X.] im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach § 35 [X.] über § 63 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nur sinngemäß anzuwenden sei, womit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des [X.]s entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngemäße [X.] - 6 - wendung des § 35 [X.] beruhte nicht auf einer Lücke im [X.], sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gebührenregelung. Dieses Regelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen Grund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur für diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der Neuregelung gelten die im Teil 3 des [X.] beschriebenen [X.] dagegen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheit-lichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, [X.] und 74) für die bürgerlichen [X.], für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz gleichermaßen. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Gebührenvor-schriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit unter einer anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt jedoch nichts darüber, ob bei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Falle der [X.] in § 44 [X.] von einer dem [X.] vorgeschriebenen oder ihm freige-stellten mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 [X.] die mündliche Verhandlung den [X.] grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht von einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl. [X.]/[X.], § 44 [X.] [2005] Rdn. 12; KK-[X.]/[X.], § 44 Rdn. 5), ist für den [X.] auch weiterhin von einer vorgeschriebenen münd-lichen Verhandlung auszugehen. Für den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung begründeten Umkehrschluss, dass der Ge[X.] den Fall der ausgebliebenen Verhand-lung in [X.] in dem [X.] ausdrücklich erwähnt hätte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen Praxis zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln wollen, geben dagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom [X.] - 7 - [X.] bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Er-höhung der Transparenz durch Angleichung der [X.] in den verschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl. BT-Drucks, 14/9037, [X.], 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des Rechtsanwalts in [X.] und in [X.]-Verfahren nach denselben Grundsätzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. 2. Die angefochtene Entscheidung des [X.] beruht [X.] auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ZPO). Der [X.] hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 9 Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005 ist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgebühr zu-sätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von 2.397,97 • errech-nen sich danach die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf 572,65 •. 10 II[X.] Der Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen. 11 1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die Rechtsbe-schwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der [X.] erklärt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen kann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. [X.], Urt. v. 11. Februar 1982, [X.], NJW 1982, 2070 und O[X.] NJW-RR 1998, 606). 12 - 8 - 13 Für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nach den §§ 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese von Amts wegen außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so [X.], ZPO, 22. Aufl., § 66 [X.]) oder nur auf Antrag eines [X.] auf Zurückweisung der Intervention nach § 71 ZPO ([X.] NJW 1993, 1661, 1662) zu prüfen ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis. Die Beteiligte zu 1 hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer gerügt. Das ist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auszulegen. 2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften über die Streithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung ([X.] [X.] 1996, 53; [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3 und [X.], ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6a). Der [X.] teilt - auch unter Berücksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten Erwägungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegen-stimmen vertretene Rechtsauffassung. 14 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention geeigne-tes Verfahren ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat kein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfah-rens seiner Partei gegenüber dem Gegner, das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraus-setzung für eine Nebenintervention ist. 15 a) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch des Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht [X.] gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten, die Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrund-entscheidung (Rennen, [X.] 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch 16 - 9 - wesentlich von einem [X.]uss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 [X.] (vgl. [X.], [X.] 1977, 456 zu § 19 [X.]). Ein [X.] liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entschei-dung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO entsprechende In-terventionswirkung in dem Verfahren über die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 [X.] auslöst ([X.], [X.] 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 [X.] keine Auswirkungen auf den nach §§ 103 ff. [X.] festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem Gegner hat ([X.]/[X.], [X.], § 11 Rdn. 97). 17 - 10 - IV. 18 [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung des [X.] auf § 3 ZPO. [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 - [X.], Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -

Meta

V ZB 164/05

09.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. V ZB 164/05 (REWIS RS 2006, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4590

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