Bundessozialgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. B 5 R 26/16 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 9989

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Urlaubsabgeltung während dauerhafter Arbeitsunfähigkeit - rentenschädlicher Hinzuverdienst


Leitsatz

1. Im Zusammenhang der Anrechnung von Hinzuverdienst auf eine Rente wegen Erwerbsminderung besteht eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn auch bei dauernder Arbeitsunfähigkeit innerhalb des noch nicht beendeten oder formell zum Ruhen gebrachten Arbeitsverhältnisses fort (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R = BSGE 124, 112 = SozR 4-2600 § 96a Nr 16).

2. Urlaubsabgeltungen aus einer während des Rentenbezugs fortbestehenden Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn sind dieser Beschäftigung unabhängig von einem Bezugszeitraum als Entgelt zuzuordnen (Anschluss an BSG vom 6.9.2017 - B 13 R 21/15 R aaO).

3. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich der monatlichen Hinzuverdienstgrenze im Zeitpunkt seiner Entstehung gegenüberzustellen; erfolgt eine Zahlung für Mindesturlaub rechtswidrig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist ausnahmsweise der Monat der Zahlung maßgeblich.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Rente des [X.] wegen voller Erwerbsminderung wegen [X.] sowie die Erstattung der dadurch entstandenen Überzahlung.

2

Der 1965 geborene Kläger war seit 1.5.1985 bei der [X.] (Arbeitgeber - AG) beschäftigt. Seit dem [X.] war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des AG zum 30.11.2010. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ausgehend von einem "Leistungsfall" vom [X.] zunächst mit bestandskräftigem Bescheid vom [X.] wegen voller Erwerbsminderung für die [X.] vom 1.11.2009 bis [X.] iHv 907,60 [X.] ab Juni 2010. Für die [X.] ab dem 1.4.2010 stellte die Beklagte zudem die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblichen Entgeltpunkte (EP) des [X.] mit 3,1934 sowie die maßgebliche Bezugsgröße bei Beschäftigung in den alten Bundesländern mit 2555,00 [X.] fest. Daraus ergaben sich folgende Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung: bei Auszahlung iHv vier Vierteln 400,00 [X.], iHv drei Vierteln 1387,50 [X.], iHv zwei Vierteln 1876,60 [X.] und iHv einem Viertel 2284,56 [X.]. Auf den [X.] vom 10.11.2010 gewährte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 25.11.2010 die Rente wegen voller Erwerbsminderung über den [X.] hinaus bis 31.3.2013. Anschließend wurde die Rente auf Dauer zuerkannt (Bescheid vom [X.]). Im Dezember 2010 nahm die Beklagte Kenntnis von Meldungen des Arbeitgebers über Einmalzahlungen an den Kläger mit Auszahlung im November 2010 (Urlaubsabgeltung für 2010: 5251,41 [X.]) und im Dezember 2010 (Urlaubsabgeltung für 2009: 4226,53 [X.]).

3

Mit Bescheid vom 1.4.2011 und Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 hob die Beklagte den Bescheid vom [X.] teilweise auf, soweit der Zahlbetrag für die Monate November und Dezember 2010 betroffen war, stellte eine Überzahlung iHv 1815,20 [X.] fest und forderte diese zurück. Die vom Arbeitgeber an den Kläger im November 2010 bzw im Dezember 2010 ausgezahlten Beträge (5251,41 [X.] bzw 4226,53 [X.]) für geleistete Überstunden sowie [X.] seien als Hinzuverdienst nach § 96a [X.] zu berücksichtigen und denjenigen Kalendermonaten zuzuordnen, für welche sie bescheinigt worden seien.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die entstandene Überzahlung im Blick auf das fehlende Überschreiten des doppelten Betrages der Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe eines Viertels im Dezember 2010 auf 1589,13 [X.] reduziert und der Kläger das entsprechende Teilanerkenntnis angenommen. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] geändert und den Bescheid vom 1.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2011 vollständig aufgehoben (Urteil vom 26.8.2016). Zwar handele es sich bei den streitigen Einmalzahlungen um Arbeitsentgelte iS des § 96a [X.], die dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen seien, doch seien sie nicht als Arbeitsentgelte "aus einer Beschäftigung" im Sinne der Norm anzusehen und daher rentenunschädlich. Die Beschäftigung im hier maßgeblichen leistungsrechtlichen Sinn habe mit dem spätestens bei Rentenbeginn eingetretenen faktischen Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit ihr Ende gefunden. Dieses faktische Ruhen sei dem (hier nicht vorliegenden) rechtlichen gleichzustellen.

5

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a Abs 1 [X.]. Die an den Kläger gezahlten Einmalzahlungen ([X.]) resultierten aus einem Beschäftigungsverhältnis iS des § 96a Abs 1 [X.]. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen nicht nur darum gegangen, der Arbeit auf Kosten der Gesundheit der Versicherten entgegenzuwirken. Vielmehr habe die Lohnersatzfunktion der Renten wegen Erwerbsminderung im Vordergrund gestanden. Der Gesetzgeber wolle Hinzuverdienst auch dann berücksichtigt wissen, wenn dem keine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung zugrunde liege, wie das Beispiel der Lohnfortzahlung zeige. Mit der Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen im [X.] vom 8.12.2016 ([X.]) habe der Gesetzgeber die Formulierung "aus einer Beschäftigung" aus § 96a [X.] zum 1.7.2017 gestrichen. Damit werde klargestellt, dass es auf eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht ankomme (vgl BT-Drucks 18/9787, [X.]). Ausschließlich entscheidend sei, dass Einkünfte iS von § 14 [X.]B IV vorlägen. Damit bekenne sich der Gesetzgeber eindeutig zur Lohnersatzfunktion der Rente wegen Erwerbsminderung. Es komme lediglich darauf an, dass Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit der Rente zusammentreffe. Die Formulierung in § 96a Abs 1 [X.] "… aus einer Beschäftigung …" sei nicht dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsentgelt zeitgleich neben der Rente wegen Erwerbsminderung erzielt werden müsse, um es anzurechnen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. August 2016 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2015 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (vgl § 170 [X.] SGG). Der [X.] kann eine Sachentscheidung nicht treffen, weil aufgrund der bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.] bereits nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich der Rentenansprüche des [X.] für November und Dezember 2010 gegenüber den entsprechenden Regelungen im Bescheid vom [X.] eine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 48 Abs 1 [X.] SGB X).

1. Der angegriffene Bescheid vom 1.4.2011 verlautbart, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 23.8.2011 und nach Annahme des angenommenen [X.] vom 26.8.2016, neben den Änderungen des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung im Bescheid vom [X.] für die Monate November und Dezember 2010 die Feststellung einer Überzahlung iHv zuletzt 1589,13 [X.] und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (Urteil des [X.]s vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - [X.], 74 ff = [X.] 4-1300 § 45 [X.], jeweils Rd[X.] mit Hinweis auf [X.] [X.] 3-1200 § 42 [X.]). Das maßgebliche Begehren des [X.] (§ 123 SGG) ist auf die Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten [X.] (§ 54 Abs 1 [X.] Alt 1 SGG) gerichtet ([X.]surteil vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - aaO).

2. Rechtsgrundlage für die teilweise rückwirkende Aufhebung des Bescheids vom [X.] hinsichtlich der monatlichen Zahlungsansprüche für die Monate November und Dezember 2010 ist § 48 Abs 1 S 2 [X.] und [X.] § 96a Abs 1, Abs 1a und [X.], 3 [X.], letztere in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).

Nach § 48 Abs 1 [X.] SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs 1 S 2 [X.] SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse - binnen Jahresfrist nach § 48 Abs 4 [X.] und 2 iVm § 45 Abs 4 [X.] - aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs auf einen zurückliegenden [X.]raum anzurechnen ist, der Beginn des [X.], vorliegend also der Monatsbeginn (vgl § 48 Abs 1 [X.] § 100 Abs 1 [X.], 2 [X.], letzterer in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003, [X.] 3019; vgl auch [X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]2 f). Ergänzend bestimmt § 100 Abs 1 S 2 [X.] (in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2004 geltenden Fassung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003, [X.] 3019), dass im Falle des § 96a [X.] - also bei Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst - die Regelung in § 100 Abs 1 [X.] [X.] zum [X.]punkt des Wirksamwerdens einer Änderung der Rentenhöhe anzuwenden ist. Danach wird bei einer für die Rentenhöhe bedeutsamen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Bezogen auf die Anrechnung von Hinzuverdienst bedeutet dies gemäß § 96a Abs 1 S 2 [X.] in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung [X.], dass bei einem Überschreiten der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen im Laufe eines Kalendermonats die Rente bereits von Beginn des betreffenden Monats an in angepasster Höhe zu leisten ist. Denn § 96a Abs 1 S 2 [X.] stellt auf das Arbeitsentgelt "im Monat" ab, um für diesen Monat des Zusammentreffens mit der Rente das Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze festzustellen. Unerheblich ist insoweit, zu welchem [X.]punkt im Monat (am Anfang, in der Mitte oder am Ende) das Arbeitsentgelt als "rentenschädlicher" Hinzuverdienst erzielt wird. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs 1 S 3 SGB X stets der Beginn des [X.] und hier somit der Monatsbeginn ([X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]3).

3. Gemäß § 96a Abs 1 [X.] [X.] aF wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nach Abs 1 S 2 aaO nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in [X.] genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach [X.] im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 [X.] (§ 96a [X.] [X.]) bzw bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv drei Vierteln das 0,17fache, in Höhe der Hälfte das 0,23fache, in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der EP 66 Abs 1 [X.] bis 3 [X.]) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 EP (§ 96a [X.] [X.] [X.] aF). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, iHv drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, geleistet (Abs 1a [X.]). Wird daher jeweils (nur) die maßgebliche monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bzw für diese Rente iHv drei Vierteln oder der Hälfte überschritten, hat dieser materiell-rechtliche einzelanspruchsvernichtende Übersicherungseinwand wegen rentenschädlichen [X.] gegen monatliche Zahlungsansprüche aus dem Recht auf Rente eine Herabsetzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf den Wert der nächst niedrigeren monatlichen Hinzuverdienstgrenze zur Folge, während jeglicher Anspruch entfällt, wenn auch die Hinzuverdienstgrenze für den kleinsten vom Gesetz vorgesehenen Rententeil von einem Viertel überschritten ist. Der materiell-rechtliche Übersicherungseinwand, der stets von Amts wegen zu prüfen ist, ermächtigt und verpflichtet den Rentenversicherungsträger zugleich, diesen Einwand geltend zu machen, nämlich ggf durch teilweise Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte und durch Feststellung des völligen oder anteiligen Untergangs des jeweiligen Zahlungsanspruchs (vgl bereits [X.] - [X.] RA 8/02 R - [X.] 4-2600 § 313 [X.] Rd[X.]2). Dagegen ist eine "Neuberechnung" der Rente, dh eine abermalige Bestimmung des Werts des Stammrechts der Rente ("Höhe der Rente"), weder veranlasst noch zulässig (vgl entsprechend zu § 97 [X.] Urteil des [X.]s vom 27.5.2014 - B 5 R 6/13 R - [X.], 64 ff = [X.] 4-2600 § 97 [X.], jeweils Rd[X.]3).

4. Im Rahmen des § 96a Abs 1 S 2 [X.] aF ist zur Feststellung, ob die Hinzuverdienstgrenze des [X.] aaO durch Arbeitsentgelt … "aus einer Beschäftigung" überschritten wird, grundsätzlich der für einen Monat entstandene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer parallel zum Rentenbezug bestehenden Beschäftigung dem Grenzbetrag aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für denselben Kalendermonat gegenüberzustellen, dessen Überschreiten sich nach Maßgabe von Abs 1a aaO als "rentenschädlich" auswirkt. Aus einer Beschäftigung stammt erzieltes Arbeitsentgelt zunächst denkbar nur dann, wenn es "aus einer Beschäftigung … im [X.]raum des [X.] stammt" ([X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]6), rechtlich also einer Beschäftigung zugeordnet werden kann, die während des [X.] (fort-)bestanden hat. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einer zu diesem [X.]punkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigung (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, sind daher kein ("rentenschädlicher") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 [X.] ([X.] aaO, Rd[X.]2, 45). Auf die beitragsrechtliche Zuordnung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach § 23a [X.] [X.] kommt es im Rahmen der rentenrechtlichen [X.] nicht an (vgl [X.] aaO).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt vorliegend eine während des [X.] bestehende Beschäftigung in Betracht, der die streitigen Einmalzahlungen potenziell zugerechnet werden können. Anders als im Fall des rechtlichen Ruhens ([X.] vom 10.7.2012 aaO) bestand die Beschäftigung des [X.] bei seinem Arbeitgeber noch während des [X.] fort und endete erst aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum [X.] Das durchgehende Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit hat die leistungsrechtliche Beschäftigung im gerade vorliegend zugrunde zu legenden Sinn nicht unterbrochen oder beendet.

Das Verständnis des typisierenden Sachverhalts der Beschäftigung, an den die einschlägigen Regelungen jeweils ausdrücklich anknüpfen ("Beschäftigungsverhältnis"), nimmt auch im Zusammenhang des § 96a Abs 1 [X.] seinen Ausgang zunächst bei § 7 Abs 1 [X.] (vgl [X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]9 mwN). Beschäftigung ist hiernach die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 [X.]). Beschäftigung im Sinne der zweigliedrigen Umschreibung des § 7 Abs 1 [X.] ist damit abhängige Arbeit in Vollzug eines entsprechenden rechtlichen Rahmens, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses (vgl [X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7 [X.] Rd[X.]1).

Dem Beschäftigungssachverhalt kommt nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der für das Leistungs- als auch der für das Beitragsrecht zuständigen [X.]e des [X.] in der Sozialversicherung ein dem jeweiligen Anwendungszusammenhang angepasster (funktionsdifferenter) Inhalt zu (s exemplarisch zur versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits [X.] vom 11.12.1973 - G[X.]/73 - [X.] 37, 10 und [X.] vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Juris Rd[X.]7 mwN). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des wesentlich auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen (§ 1 Abs 3, § 2 [X.] [X.] [X.] [X.]) § 7 Abs 1 [X.] [X.] nichts geändert. Nach dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen idealerweise erfüllt, wenn der rechtlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch deren reale Erbringung genügt wird, doch genügt zur Begründung von Versicherungspflicht aufgrund einer (entgeltlichen) Beschäftigung ua auch, wenn der Dienstverpflichtete bei Fortbestand des rechtlichen Bandes aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch eine besondere vertragliche Abrede von seiner - damit als grundsätzlich weiter bestehend vorausgesetzten - Leistungspflicht befreit ist ([X.] vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - [X.] 101, 273 ff = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]7). Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit ([X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - [X.] 73, 126, 128 f = [X.] 3-4100 § 101 [X.] [X.]3 f; [X.] vom 5.2.1998 - B 11 [X.] 55/97 R - Juris Rd[X.] f; [X.] vom 3.6.2004 - B 11 [X.] 70/03 R - [X.] 4-4300 § 123 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris Rd[X.]; [X.] vom 21.3.2007 - B 11a [X.] 31/06 R - [X.] 4-4300 § 118 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - [X.] 101, 273 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]4). Dort kommt daher in Betracht, dass die Beschäftigung durch Freistellung des Arbeitnehmers ([X.] vom [X.] - [X.] 60, 168-176 = [X.] 4100 § 117 [X.]6, Juris Rd[X.]6) oder ungeachtet des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und möglicherweise abweichender Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien "faktisch" ihr Ende findet, weil der Arbeitgeber seine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers tatsächlich nicht mehr wahrnimmt ([X.] vom [X.] - [X.] 73, 90 ff = [X.] 3-4100 § 101 [X.]; [X.] vom 28.9.1993 - 11 [X.] - [X.] 73, 126 ff = [X.] 3-4100 § 101 [X.], Juris Rd[X.]6). Die gehäufte Verwendung des Begriffs der leistungsrechtlichen Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Recht der Arbeitslosenversicherung darf indes nicht dazu führen, dass von einer - gegenüber dem Deckungsverhältnis der Sozialversicherung stets eigenständigen (§ 1 Abs 3 [X.]) - Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne vergröbernd allein im Blick auf die spezifischen Belange dieses [X.] gesprochen wird. Vielmehr handelt es sich bei der "Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne" um eine Sammelbezeichnung für die Gesamtheit der im Leistungsrecht der Sozialversicherung (§ 1 Abs 1 [X.]) in unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen in Betracht kommenden [X.]. Ihnen ist lediglich gemeinsam, dass auch die Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 60, 168, 170 = [X.] 4100 § 117 [X.]6 S 72; [X.] vom [X.] - B 7a [X.] 58/05 R - Juris Rd[X.] mwN) und an das Element des Vollzuges der abhängigen Arbeit, also hinsichtlich der Frage, inwieweit es auf deren tatsächliche Erbringung ankommt, gegenüber dem Deckungsverhältnis (vgl hierzu [X.], aaO, Rd[X.]4) nach Maßgabe des spezifischen leistungsrechtlichen Zusammenhangs jeweils eigenständige Anforderungen gestellt werden.

Das [X.] ist zunächst bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsentgelt "aus einer Beschäftigung" auf eine für den betreffenden Monat zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Hinzuverdienst iS von § 96a Abs 1 [X.] anzurechnen ist, zutreffend von einem leistungsrechtlichen Verständnis der Beschäftigung im Gegensatz zur Verwendung im Beitragsrecht ausgegangen. Ebenfalls zutreffend hat es dabei den [X.]punkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung auch vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses für möglich erachtet. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass im Zusammenhang des § 96a [X.] die Beschäftigung - anders als ggf in der Arbeitslosenversicherung - ihr Ende nicht bereits mit dem "faktischen Ruhen" des Arbeitsverhältnisses findet. Entgegen der Auffassung des [X.] bestand vorliegend die Beschäftigung des [X.] unabhängig von dessen dauernder Arbeitsunfähigkeit seit dem [X.] auch im streitigen Monat November 2010 während des [X.] fort. Für den im konkreten Anwendungszusammenhang maßgeblichen Begriff der Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinn genügt ungeachtet der schuldrechtlich angeordneten [X.] (§ 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 [X.] Halbs 1 BGB) und ungeachtet des Fehlens einer tatsächlichen Arbeitserbringung das Fortbestehen der nicht suspendierten arbeitsvertraglichen Hauptpflichten aus dem fortbestehenden Arbeitsvertrag. Der [X.] schließt sich insofern im Ergebnis der nach Zulassung der vorliegenden Revision ergangenen Entscheidung des 13. [X.]s im [X.] ([X.] R 21/15 R Rd[X.]0 ff) an. Für weitergehende ausdrückliche oder konkludente Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien, aus denen sich ein rechtliches Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergeben könnte (Urteil des 13. [X.]s vom [X.], aaO, [X.]), fehlt es vollständig an Anhaltspunkten.

§ 96a [X.] soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl Urteil des [X.]s vom 9.10.2012 - B 5 R 8/12 R - [X.], 74 ff = [X.] 4-1300 § 45 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]7 mwN). Sinn und Zweck des § 96a [X.] erschöpfen sich folglich nicht darin, nur das neben der Rente durch tatsächliche Arbeit auf Kosten der Restgesundheit erzieltes Entgelt "abzuschöpfen". Die Regelung verhindert vielmehr in Fällen der vorliegenden Art typisierend jede übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug fortgeführt/aufgenommen wird, obwohl hierdurch gerade die entfallene Fähigkeit, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und der unterstellte Verlust an sonst beitragsbelastetem Erwerbseinkommen nach Maßgabe des relativen Werts der Vorleistung für die Versicherung in vollem Umfang kompensiert werden soll (vgl zur [X.] [X.] vom 6.3.2003 - [X.] RA 8/02 R - [X.] 4-2600 § 313 [X.] - Juris Rd[X.]0). Anders als in der Arbeitslosenversicherung, wo das frühzeitige Ende der Beschäftigung den Risikobereich der Versicherung grundsätzlich zugunsten der Versicherten erweitert und damit den Leistungsbezug erst ermöglicht, ist vorliegend eine zusätzliche Begünstigung von bereits im Leistungsbezug stehenden Personen durch den unbegrenzt anrechnungsfreien Bezug von [X.] grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr sprechen - unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf den umfassenden Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 [X.] - die Entgeltersatzfunktion der Rente und die Verhinderung einer Übersicherung für die Berücksichtigung auch solcher Entgeltansprüche, die mit der Arbeitsleistung nicht in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Auch diesen Entgeltansprüchen kommt nämlich gerade in [X.]en der fehlenden tatsächlichen Erbringung von Arbeit dieselbe Entgelt ersetzende und Unterhalt sichernde Funktion zu wie der funktionsgleichen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl zu § 61 AVG [X.] vom 22.7.1987 - 1 RA 33/86 - [X.] 62, 77 ff = [X.] 2200 § 1284 [X.], Juris Rd[X.]6).

5. Damit liegt eine während des [X.] bis zum 30.11.2010 ausgeübte Beschäftigung vor, der während des [X.] erzielte Entgelte grundsätzlich zugeordnet werden können. Bei den in Frage stehenden [X.] handelt es sich auch um Arbeitsentgelt (nachfolgend a). Es fehlt jedoch an Feststellungen zur Bestimmung der konkret erzielten Arbeitsentgelte und deren jeweiliger rechtlicher Zuordnung zu den einzelnen in Frage stehenden Monaten des [X.] (nachfolgend b).

a) Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der späteren Rechtsprechung des 13. [X.]s ([X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]6 Rd[X.]2 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den allein in Frage stehenden Urlaubsabgeltungen insgesamt um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung iS von § 96a Abs 1 S 2 [X.] aF iVm § 14 [X.] handelt. Der erkennende [X.] schließt sich dem an.

Von der weiten Begriffsbestimmung in § 14 Abs 1 [X.] [X.] werden unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ausdrücklich auch einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst. Diese weite Begriffsbestimmung umfasst alle Einnahmen, die dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Hierunter fallen auch Zuwendungen, denen ein Anspruch des Arbeitgebers auf eine konkrete Arbeitsleistung nicht gegenübersteht, wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder das Urlaubsgeld (vgl [X.] vom [X.] - B 12 KR 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 28.1.1999 - B 12 KR 14/98 R - [X.] 83, 266, 267 = [X.] 3-2400 § 14 [X.]7 S 38). In Betracht kommen auch einmalige Einnahmen, die - wie hier die Urlaubsabgeltung - nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl die Definition des § 23a Abs 1 [X.] [X.]) und ihrem Zweck nach nicht - wie sog echte Abfindungen - allein auf den [X.]raum nach Beendigung der Beschäftigung bezogen sind (vgl etwa [X.] vom [X.] - B 12 KR 4/06 R - [X.] 4-2400 § 14 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Nach diesen Maßstäben sind die Leistungen zur Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.] anzusehen (vgl auch [X.] vom 10.7.2012 - [X.] R 85/11 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.]1, 33 mwN). Der Anspruch auf Urlaub ist - insofern unabhängig davon, ob der Mindesturlaub oder ein darüber hinausgehender Anspruch betroffen ist ([X.] vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]6 Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) - rechtlich und sprachlogisch grundsätzlich nur dann "abzugelten", wenn er "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann". Der während der Beschäftigung entstandene und bis zu deren Ende fortbestehende ([X.] auf Urlaub wandelt sich danach mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl [X.] Urteil vom 9.8.2011 - 9 [X.] - [X.]E 139, 1 - 14, Juris Rd[X.]7; vgl bereits [X.] vom 26.1.1967 - 3 RK 44/64 - [X.] 26, 68, 70 = [X.] [X.]1 zu § 160 RVO - Juris Rd[X.]1) in einen nach Grund und Höhe vom Urlaubsanspruch abhängigen (akzessorischen) sekundären Abgeltungsanspruch in Geld um, ohne dass es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers bedarf (vgl [X.] Urteil vom 5.12.1995 - 9 AZR 871/94 - [X.]E 81, 339 - Juris Rd[X.]3). Obwohl der Urlaubsabgeltungsanspruch regelmäßig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ist er damit - erst recht nach Aufgabe der sog Surrogattheorie des [X.] (vgl [X.] Urteil vom 19.6.2012 - 9 AZR 652/10 - [X.]E 142, 64 ff) - vergangenheitsbezogen und aufgrund seines engen inneren und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Urlaubsanspruch nicht etwa (allein) der [X.] nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Für die Einordnung als Arbeitsentgelt iS des § 14 [X.] ist dabei auch nicht entscheidend, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder eventuell bereits vorher rechtlich entsteht bzw ausgezahlt wird ([X.] vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]6 Rd[X.]7, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Ebenso ist unerheblich, dass das im Dezember 2010 abgegoltene Urlaubsjahr 2009 nur anteilig innerhalb der erst mit dem 1.11.2009 beginnenden Rentenbezugszeit liegt. Weder der Urlaub noch dessen Abgeltung werden nämlich im Urlaubsjahr "[X.]". Vielmehr erfolgt die Abgeltung in Geld gerade, weil der [X.] seiner Entstehung und darüber hinaus nicht gewährt werden konnte ([X.] aaO Rd[X.]8).

b) Eine exakte Zuordnung der Urlaubsabgeltungen ist jedoch erforderlich, wo es um den die im Rahmen von § 96a [X.] ausdrücklich ("im Monat") gebotene exakte monatliche Gegenüberstellung des erzielten ([X.] als "Hinzuverdienst" und der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen geht (vgl bereits [X.] vom 17.12.2002 - [X.] RA 23/02 R - [X.] 3-2600 § 96a [X.] - Juris Rd[X.]9; [X.] vom 6.3.2003 - [X.] RA 8/02 - [X.] 4-2600 § 313 [X.] - Juris Rd[X.]6 f).

aa) Insofern bedarf es hinsichtlich der im November 2010 erfolgten Zahlung von Urlaubsabgeltung iHv 5251,41 [X.] für das Kalenderjahr 2010 zunächst einer Unterscheidung danach, inwieweit diese Zahlung der Abgeltung des gesetzlichen [X.] dient und welche ggf darüber hinausgehenden Ansprüche mit ihr abgegolten werden sollen. Der Mindesturlaub für 2010 (§ 3 [X.]) war im November 2011 noch nicht verfallen (§ 7 Abs 3 S 3 [X.]) und konnte gemäß § 7 Abs 4 [X.] erst mit - nicht: nach - der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 abgegolten werden. Die insofern entgegen dem gesetzlichen Verbot (§ 13 Abs 1 [X.], § 134 BGB) erfolgte vorzeitige Auszahlung während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses ist - wie dargelegt - der während des [X.] fortbestehenden Beschäftigung zuzuordnen und mit der Auszahlung im November 2010 diesem Monat des [X.] rechtlich als "erzielter" Hinzuverdienst zuzuordnen. Erfolgt nämlich eine verbotswidrige Zahlung des Arbeitgebers vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kommt es aus der maßgeblichen Sicht des Sozialrechts für diesen "Sonderfall" ([X.] vom [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]6 - Juris Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) auf den Monat der Zahlung an. Für rechtswidrige Einmalzahlungen, die - wie vorliegend - einerseits nach der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 14 Abs 1 [X.] [X.] ("…gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht …") als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen sind, andererseits jedoch einem bestimmten [X.]raum, in dem sie als Erwerbseinkommen gleichzeitig neben einer geminderten Erwerbsfähigkeit erwirtschaftet wurde, jedoch nicht zugeordnet werden können, steht ein anderer [X.]punkt rechtlich von vornherein nicht zur Verfügung. Wenn und soweit daher der dem Kläger im November 2010 zugeflossene Betrag der Urlaubsabgeltung den gesetzlichen Mindesturlaub für 2010 betrifft, konnte er wertend der noch laufenden Beschäftigung und diesem Monat zugeordnet werden.

Soweit dagegen von der Zahlung einer Urlaubsabgeltung für 2010 im November 2010 (auch) Urlaub über den Mindesturlaub hinaus erfasst war, kann es nach den bisherigen Feststellungen allein auf die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs ankommen. Ein Hinzuverdienst iS des § 96a Abs 1 S 2 [X.] liegt nämlich vor, wenn das Arbeitsentgelt - unabhängig vom [X.]punkt seines Zuflusses - der [X.] des [X.] "rechtlich zugeordnet" werden kann (so ausdrücklich bereits [X.] vom [X.] - [X.] R 33/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]7 Rd[X.]6 mit Hinweis auf [X.] - [X.] R 21/15 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]6, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Eine rechtliche Zuordnung zur [X.] des [X.] kommt - jedenfalls bei Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung, die ihrer Art nach keinem bestimmten [X.]raum zugeordnet werden können und daher einer zusätzlichen Berücksichtigung ihres Erwerbsgrundes ("für" bestimmte [X.]räume der Beschäftigung) von vornherein entgegenstehen - allein nach dem [X.]punkt der Entstehung auf der Grundlage einer während des [X.] fortbestehenden Beschäftigung in Betracht. Würde dagegen auch hier auf den [X.]punkt des Zuflusses abgestellt, stünde schon dessen mögliche zeitliche Zufälligkeit ([X.] vom [X.] - [X.] R 33/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.]7 Rd[X.]4) dem Gebot der exakten monatlichen Gegenüberstellung von Erwerbseinkommen und Hinzuverdienstgrenze(n) unter Anwendung des Vormonatsprinzips entgegen und würden zudem bewusste Manipulationen ermöglicht. Das Berufungsgericht wird daher festzustellen haben, wann genau ein Anspruch auf Abgeltung über den Mindesturlaub hinausgehenden zusätzlichen Urlaubs nach den im Wesentlichen in Betracht kommenden einzelarbeits- und tarifvertraglichen Regelungen entstanden ist (vgl zur Möglichkeit eigenständiger Regelungen insofern etwa [X.] Urteil vom 18.10.2011 - 9 AZR 303/10 und vom 16.7.2013 - 9 AZR 914/11 - jeweils Juris).

bb) Ebenso ist hinsichtlich der im Monat Dezember 2010 zugeflossenen Beträge zu unterscheiden. Soweit die Abgeltung des [X.] für das Kalenderjahr 2009 betroffen ist, ist der - hier ebenfalls maßgebliche - gesetzliche Anspruch dessen Abgeltung zwingend mit - nicht nach - dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2010 entstanden (§ 7 Abs 4 [X.]). Er wäre damit entgegen dem Vorgehen der Beklagten ebenfalls dem Monat November zuzuordnen (vgl etwa [X.] Urteil vom 9.8.2011 - 9 [X.] - Juris Rd[X.]9, 21). Darüber hinaus bleibt auch hier zu ermitteln und festzustellen, ob und inwieweit der im Dezember erfolgten Zahlung ein Anspruch auf Abgeltung von [X.] zugrunde liegt und welchem Monat dieser nach Maßgabe seiner Entstehung zuzuordnen ist. Auch insofern ist ggf unerheblich, wenn der [X.]punkt der [X.] erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegt.

6. Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Zahlung der Urlaubsabgeltung eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kommt es für die streitige rückwirkende Aufhebung des [X.] vom 1.4.2011 maßgeblich darauf an, ob in der Person des [X.] die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 [X.] SGB X vorgelegen haben. Das [X.] hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.

Im Streit ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis vom 26.8.2016 ein Betrag iHv 1589,13 [X.]. Die Beklagte hat die Rückforderung auf § 50 [X.] [X.] gestützt. Da eine Erstattungspflicht des [X.] in der geltend gemachten Höhe nur dann besteht, wenn der [X.] vom 1.4.2011 für den [X.]raum vom 1.11.2010 bis 31.12.2010 zu Recht aufgehoben worden ist, kann auch hierüber noch nicht abschließend entschieden werden. Demnach war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 R 26/16 R

26.04.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gelsenkirchen, 21. Januar 2015, Az: S 14 R 137/13 WA, Urteil

§ 96a Abs 1 S 1 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1 S 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 1a SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 2 SGB 6 vom 08.04.2008, § 96a Abs 2 Nr 3 SGB 6 vom 08.04.2008, § 7 Abs 1 SGB 4, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 23a Abs 2 SGB 4, § 7 Abs 3 S 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 13 Abs 1 BUrlG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, § 48 Abs 1 S 3 SGB 10, § 134 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 326 Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. B 5 R 26/16 R (REWIS RS 2018, 9989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9989

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