Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7466

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

4. April 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] §§ 1, 10, 13
a)
Gegen eine Pauschalierung der [X.] im Sinne des
§ 13 VersAus-glG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pau-schalen [X.] für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbe-trag zu begrenzen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII
[X.]/11
-
FamRZ 2012, 610).

b)
Die Möglichkeit zur Pauschalierung der [X.] ersetzt jedoch in [X.], in denen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Beson-derheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII
[X.]/11
-
FamRZ 2012, 610).
BGH, Beschluss vom 4. April 2012 -
XII [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]
-
2 -

Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
4.
April 2012 durch die Rich-ter
Dose,
Weber-Monecke,
Schilling,
Dr.
Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25.
Zivilsenats -
Senat für Familiensachen
-
des [X.]s [X.] vom 12.
Mai
2011 aufgehoben.
[X.] wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 22.
Januar 2010
zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -
[X.]
-
die am 1.
Februar 1983
geschlossene Ehe des
Antragstellers
(im Folgenden: Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.
Februar 1983 bis 31.
Dezember 2009, §
3 Abs.
1 [X.]) haben
beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben.
Der Ehemann hat 1
2
3
-
3 -

in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: [X.])
erlangt. Die [X.] hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406

[X.] von 6.000

geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 125.703

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es -
jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.
Dezember 2009
als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten des [X.] des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2 ([X.], im Folgenden: [X.] Bund)
20,2505
Entgeltpunkte
auf das Konto der
Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 ([X.], im Folgenden: [X.]
Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des [X.] der Ehefrau bei der [X.]
Knappschaft-Bahn-See 3,3331
Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der
[X.]
Bund
übertragen hat. Des Weiteren hat es
-
ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.
Dezember 2009 als Ende der Ehe-zeit
-
zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Anrechte in Höhe von 128.453

zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat das Amtsgericht die [X.] auf 500

Versorgungsordnung nicht benannt.
Das [X.] hat die Beschwerde der [X.], mit der diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten [X.] be-gehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zuge-lassene Rechtsbeschwerde
der [X.],
mit der sie ihr Begehren
wei-ter verfolgt.

4
5
-
4 -

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
1.
Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 1795 veröffentlicht ist,
wie folgt begründet:
Die
von der [X.] pauschal geltend gemachten
Teilungskos-ten von 6.000

mit 2,33
% des ehezeitlichen [X.] zwar in der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis 3
% des [X.]. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von §
13 [X.] sei, weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die [X.] einen Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000

tferti-gen würde, nicht ansatzweise dargelegt.
Dem Beweisantritt der [X.], ein Sachverständigengutachten
darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen [X.] durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten nicht dem Kostenmaßstab des §
13 [X.] entspreche. Auch wären diese Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht ledig-6
7
8
9
10
-
5 -

lich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen ent-halten seien.
Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit der (ihr entstehenden) Kosten habe die [X.] nicht dargelegt, so dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden [X.]. Einer Aufforderung der [X.] gemäß §
220 Abs.
4 Satz
2 FamFG, zu den [X.] Einzelheiten
vorzutragen, habe es nicht bedurft. Bereits das [X.] habe das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen. Wenn die [X.] mit dem Beschwerdevorbrin-gen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3
% des [X.] abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer [X.] konkreten
Darlegung keine
weitere Stellungnahme erfolgt sei, müsse
davon ausgegangen werden, dass die [X.] zu konkreten [X.] nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Inte-resse allein dahin gehe, die
Rechtsfrage klären zu lassen.
2.
Die Begrenzung der [X.] auf 500

s-gericht hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
a) Gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der [X.] Teilung nach §§
10
ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Die Eheleute haben also die durch
die
interne Teilung entstehenden angemes-senen Kosten hälftig zu tragen, sofern
der Versorgungsträger diese Kosten gel-tend macht.

Der Versorgungsträger kann mit den [X.] nach §
13 [X.]
den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht 11
12
13
14
-
6 -

(Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2010 -
XII
[X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
37 ff.).
Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch [X.] [X.] 2011, 489, 490; [X.] 2011, 535, 537;
OLG [X.] [X.], 1948,
1949; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
1; [X.]/Brudermüller BGB 71.
Aufl. §
13 [X.] Rn.
1; [X.] [X.] 2011, 131, 134 mwN; [X.]/[X.] 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von der Formulierung "bei"
der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der
gesetzgeberischen Intention, dass die "durch"
die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit §
13 [X.] soll sichergestellt werden, "dass der organisatori-sche Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird"
und die interne [X.] für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S.
43, 57).
b) Soweit das [X.] die Begrenzung der [X.] auf 500

nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die [X.] nach §
13 [X.] und übergeht
das Vorbringen der [X.].
Nach §
13 [X.] kann der Versorgungsträger im Rahmen der [X.] Teilung angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehegat-ten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§
26 FamFG) zu
prüfen. Dabei ist es
gemäß §
220 Abs.
4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den [X.] auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte
näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versor-15
16
-
7 -

gungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, wonach sich die Angemessenheit im
Einzelnen bestimmt
(BT-Drucks. 16/11903 S.
53).
[X.]) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der [X.] keine grundsätzlichen Bedenken
bestehen (Senatsbe-schluss vom 1.
Februar 2012 -
XII
[X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
47 ff.). Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist
in den [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der [X.] möglich ist (BT-Drucks.
16/10144 S.
57; 16/11903 S.
53)
und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach §
1 Abs.
2 [X.] Bezug ge-nommen (siehe dazu OLG Braunschweig OLGR 1999, 238, 243; [X.] FamRZ 1998, 626, 628; [X.] FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG [X.] FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2
bis 3
% des [X.] gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch
sog. "Stückkos-ten"
oder eine Kombination von Festbetrags-
und Prozentpauschale diskutiert (Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII [X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
48).
Die [X.] hat vorliegend -
entsprechend ihrem [X.]. Ziff. 5 der Bestimmungen
zur Umsetzung dieses Tarifvertrags -
Kosten in Höhe von 3
% des [X.], jedoch begrenzt auf 6.000

bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier
in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist
eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Be-17
18
19
-
8 -

rechnung der [X.] sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden [X.] keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des [X.] lässt kei-nen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Ver-hältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht
zudem mit einer
Mischkalkulation des Versorgungsträgers
einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren [X.] auch niedrigere [X.]. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein [X.] unangemes-sen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] notwendig, die [X.] für ein auszugleichendes
Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII
[X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
125
und
16/11903 S.
53).
Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die [X.] zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das [X.] unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversor-gung höchst unterschiedlich strukturiert
sind (BT-Drucks.
16/10144 S.
125
f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im [X.] Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige 20
-
9 -

Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kos-ten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks.
16/10144 S.
125).
In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die [X.]skosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500

i-gen Entscheidungen bei [X.], 3196, 3200; [X.] [X.] 2011, 131, 135
f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber ver-langte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der [X.] eine ver-waltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren [X.] geltend machen.
cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der [X.] ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] dar-legt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des ge-samten
Vorbringens
des Versorgungsträgers
(Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII [X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
53).
Bleiben dem Gericht dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach §
220 Abs.
4 Satz
2 FamFG von
Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.
Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die
mit 6.000

berücksichtigt, den Vorschlag der [X.] korrigiert. Das [X.] hat diese Entscheidung bestätigt
und davon abgesehen, die [X.] 21
22
23
-
10 -

Welle nach §
220 Abs.
4 Satz
2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das [X.] das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständi-gengutachten hat das [X.] nicht eingeholt, weil die [X.] keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer [X.] dargelegt habe.
Damit verkennt das [X.] die Anforderungen an die [X.] im Einzelfall. Die [X.] hat sich bereits im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauscha-len Prozentsatzes des [X.] beschränkt, sondern zusätzlich ausge-führt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Um-stände des Einzelfalls [X.] von 6.000

hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts-
und Leistungsphase hingewiesen und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat die
[X.] auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genom-men. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann diese Argumentation nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des §
13 [X.] widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der [X.] ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungs-mathematische Berechnungen von [X.] vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche Einstellung von Verwaltungspersonal
wirtschaftlich
unangemessen wäre. So-weit bei der Ermittlung der [X.] unangemessen
hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann
dies über die Angemessenheitsprüfung im Ein-zelfall korrigiert werden.
24
-
11 -

Das [X.] hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den Versorgungsträger entgegen §
220 Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht aufgefor-dert, die Einzelheiten der Wertermittlung
näher zu erläutern. Allein die [X.] auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei [X.], die eine Obergrenze übersteigen,
den Anforderungen an die gerichtliche [X.] nicht.
c) [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. [X.] ist an das Oberlandesge-richt zurückzuverweisen, um diesem
die Gelegenheit zu geben, die Besonder-heiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der [X.] konkret vorzutragenden
Umstände
der sonstigen Finanzierung ihrer Verwal-tungskosten
-
ggf. mit sachverständiger Hilfe
-
zu bewerten und in die tatrichter-liche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen
(vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Februar 2012 -
XII [X.]/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
58).
25
26
-
12 -

Darüber hinaus wird das [X.] die Rechtsprechung des Se-nats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach §
10 [X.] geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26.
Januar 2011 -
XII
ZB 504/10
-
[X.], 547 Rn.
22 ff.).
Im amtsgerichtlichen Beschluss findet sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das [X.] die Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den Tenor
anzupassen.
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
315 F 359/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
25 [X.] -

27

Meta

XII ZB 310/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11 (REWIS RS 2012, 7466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7466

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 310/11

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