Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7446

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Gegenstand

Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem Versorgungsträger entstehenden Teilungskosten


Leitsatz

1. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

2. Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 12. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 22. Januar 2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - [X.] - die am 1. Februar 1983 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich geregelt.

3

Während der Ehezeit (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 2009, § 3 Abs. 1 [X.]) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: [X.]) erlangt. Die [X.] hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 257.406 € errechnet und [X.] von 6.000 € geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 125.703 € ergibt.

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des [X.] des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2 ([X.], im Folgenden: [X.]) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3 ([X.], im Folgenden: [X.]) und zu Lasten des [X.] der Ehefrau bei der [X.] 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der [X.] übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Anrechte in Höhe von 128.453 € zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat das Amtsgericht die [X.] auf 500 € begrenzt und die maßgebliche Versorgungsordnung nicht benannt.

5

Das [X.] hat die Beschwerde der [X.], mit der diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten [X.] begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

8

1. Das [X.] hat seine Entscheidung, die in [X.], 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:

9

Die von der [X.] pauschal geltend gemachten [X.] von 6.000 € lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen [X.] zwar in der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis 3 % des [X.]. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Höhe im konkreten Fall noch angemessen im Sinne von § 13 [X.] sei, weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur bislang genannten beziehungsweise bekannt gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die [X.] einen Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 6.000 € rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.

Dem Beweisantritt der [X.], ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten nicht dem Kostenmaßstab des § 13 [X.] entspreche. Auch wären diese Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht lediglich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.

Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit der (ihr entstehenden) Kosten habe die [X.] nicht dargelegt, so dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der [X.] gemäß § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG, zu den [X.] Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft. Bereits das [X.] habe das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen. Wenn die [X.] mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des [X.] abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die [X.] zu konkreten [X.] nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.

2. Die Begrenzung der [X.] auf 500 € durch das [X.] hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Gemäß § 13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.

Der Versorgungsträger kann mit den [X.] nach § 13 [X.] den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2010 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch [X.] [X.] 2011, 489, 490; [X.] 2011, 535, 537; [X.] [X.], 1948, 1949; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 13 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.]. § 13 [X.] Rn. 1; [X.] [X.] 2011, 131, 134 mwN; [X.]/[X.] 2011, 52, 53 mwN). Unabhängig von der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 [X.] soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 57).

b) Soweit das [X.] die Begrenzung der [X.] auf 500 € nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 [X.] und übergeht das Vorbringen der [X.].

Nach § 13 [X.] kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene [X.] mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT-Drucks. 16/11903 S. 53).

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der [X.] keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.). Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der [X.] möglich ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 [X.] Bezug genommen (siehe dazu [X.], 238, 243; [X.] FamRZ 1998, 626, 628; [X.] FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch [X.] FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des [X.] gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 48).

Die [X.] hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags - Kosten in Höhe von 3 % des [X.], jedoch begrenzt auf 6.000 €, in Ansatz gebracht.

bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der [X.] sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden [X.] keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des [X.] lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden [X.] zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den [X.] und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten [X.] höhere [X.] umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren [X.] auch niedrigere [X.]. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein [X.] unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der [X.] notwendig, die [X.] für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das [X.] unterliegt, insbesondere weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125).

In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die [X.] im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 € zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei [X.], 3196, 3200; [X.] [X.] 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der [X.] eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren [X.] geltend machen.

cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der [X.] ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere [X.] darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). Bleiben dem Gericht dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.

Das Amtsgericht hat mit der Argumentation, die mit 6.000 € angesetzten [X.] seien überzogen und mit 500 € angemessen und ausreichend berücksichtigt, den Vorschlag der [X.] korrigiert. Das [X.] hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die [X.] nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das [X.] das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das [X.] nicht eingeholt, weil die [X.] keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.

Damit verkennt das [X.] die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die [X.] hat sich bereits im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des [X.] beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insbesondere bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls [X.] von 6.000 € angemessen seien. Dabei hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat die [X.] auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann diese Argumentation nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 [X.] widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der [X.] ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von [X.] vornehmen zu lassen, insbesondere wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der [X.] unangemessen hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.

Das [X.] hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei [X.], die eine Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.

c) [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. [X.] ist an das [X.] zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der [X.] konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - [X.]/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58).

Darüber hinaus wird das [X.] die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10 [X.] geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10 - [X.], 547 Rn. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das [X.] die Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den Tenor anzupassen.

Dose                                             Weber-Monecke                                                 Schilling

                      [X.]

Meta

XII ZB 310/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2011, Az: 25 UF 175/10

§ 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZB 310/11 (REWIS RS 2012, 7446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7446

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