Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 275/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5255

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/11

vom

27. Juni 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1, 10, 13
§
13 [X.] erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten [X.] auf die betroffenen Ehegatten umzulegen. Werden die [X.] pauschaliert berechnet, gebührt dem Versorgungsträger die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemessen-heitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der [X.] die Ehegatten über Gebühr belastet.
[X.], Beschluss vom 27. Juni 2012 -
XII [X.]/11 -
OLG Braunschweig

[X.]

-
2 -

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Dose
und die Richter [X.],
Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
1 wird der Beschluss des 2.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 16.
Mai
2011
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Ober-landesgericht
zurückverwiesen.
Verfahrenswert: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 25.
November 2009
zugestellten Antrag hat das Amtsgericht -
Familiengericht
-
die am 30.
Juni 1995
geschlossene Ehe des
Antragstellers
(im Folgenden: Ehemann) und der
Antragsgegnerin
(im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.
Juni 1995
bis 31.
Oktober 2009, §
3 Abs.
1 [X.]) haben
beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung
bei den Beteiligten zu
2
(Deutsche Rentenversicherung 1
2
3
-
3 -

Braunschweig-Hannover, im Folgenden: [X.])
und 3 ([X.], im Folgenden: [X.]) erworben, die Ehefrau sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der [X.] (Ost).
Die Ehefrau verfügt zudem über [X.] bei der Sparkasse G.

aus einer privaten
Altersversor-gung.
Der Ehemann hat des Weiteren Anrechte aus der betrieblichen [X.] bei der Beteiligten zu
1 (im Folgenden: [X.])
erlangt. Die [X.] hat für die Grundversorgung einen Kapitalwert des [X.] in Höhe von 57.035,77

[X.] von 1.140,72

geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 27.947,53

ergibt.
Für die Beteiligungsrente
I hat die [X.] einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 21.719,89

s-ten von 434,40

eichs-Kapitalwert von 10.642,75

hat der Ehemann nach Auskunft der [X.] aus der Beteiligungsrente
II einen ehezeitlichen Kapitalwert von 3.319,86

oraus sich bei den geltend gemachten [X.] von 66,40

-Kapitalwert von 1.626,73

rechne.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es -
jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.
Oktober 2009
als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der [X.]
8,7859
Entgeltpunkte
auf das Konto der
Ehefrau bei der [X.]
und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV
Bund 3,7014
Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der
DRV
Braunschweig-Hannover übertragen hat.
Von dem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) und der Anrechte bei der 4
5
-
4 -

Sparkasse G.

hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit
ge-mäß §
18 Abs.
2, 3
[X.] abgesehen.
Weiterhin
hat das Amtsgericht
-
ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.
Oktober
2009 als Ende der Ehezeit
-
zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Anrechte aus der
Grundversorgung in Höhe von 28.267,88

, aus der Beteiligungsrente
I in Höhe von 10.642,75

II in Höhe von 1.626,73

zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Das Amtsgericht hat bezüglich der Grundver-sorgung die [X.] auf 500

bei dem Ausspruch zu sämtlichen
[X.] bei der [X.] die maßgebliche Versorgungs-ordnung nicht benannt.
Das [X.] hat auf die Beschwerden der [X.] und des Ehemannes den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeän-dert, dass der [X.] für die Grundversorgung 28.247,52

beträgt und dass im Hinblick auf die Beteiligungsrente
II ein Wertausgleich nicht stattfindet. Die
weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses insoweit berichti-gend vervollständigt, als es die für die Teilung maßgebliche Versorgungsord-nung der [X.] benannt hat.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihr Begehren
weiter, die [X.] in der
von ihr gel-tend gemachten Höhe zu berücksichtigen.
6
7
8
-
5 -

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§
70 Abs.
2 Satz 2 FamFG).
Sie ist auch im Übrigen zulässig.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.
1.
Das [X.] hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung
vom 16.
Mai 2011
-
2
UF
165/10
-
wie folgt begründet:
Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die [X.] bei der internen Teilung des Anrechts des Ehemannes aus der Grundversorgung bei der [X.] herabgesetzt. Hinsichtlich der
von der [X.] be-zifferten [X.] von insgesamt 3.165,90

dieser Höhe noch als "angemessen"
zu bewerten sein könnten, zumal nach der Gesetzesfassung nicht einmal feststehe, dass unter "angemessenen Kosten"
in jedem Falle der kostendeckende Aufwand des Versorgungsträgers zu verste-hen sei. Zweifelhaft sei auch, ob die [X.] ihren Aufwand zutreffend ermittelt habe. Zum einen erscheine der [X.]aufwand für einzelne Arbeitsgänge überhöht und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle befassten Mitarbeiter aus der Entgeltstufe
18 vergütet würden. Darüber hinaus sei zu be-rücksichtigen, dass bei einem Vorabausgleich von in der Leistungsphase ent-stehenden Kosten, die tatsächlich erst nach
einer kalkulierten [X.] von 20
Jah-ren anfallen, eine Abzinsung vorgenommen werden müsse und dass es in der Leistungsphase hinsichtlich der verschiedenen Bausteine zu Synergieeffekten komme.
Letztendlich dürfte es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn 9
10
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12
-
6 -

allein zur Ermittlung der tatsächlich anfallenden [X.] ein komplizier-tes betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsste.
Dem Vorbringen der
[X.], wonach ein Vergleich mit versiche-rungsförmigen Gesellschaften nicht sachgerecht
sei, weil Versicherer in der Vielzahl der Fälle keine vergleichbare Leistungsphase hätten und weil der hö-here Aufwand für die Verwaltung von vornherein in den Versicherungstarifen enthalten, lediglich
nicht transparent ausgewiesen sei, könne nicht gefolgt wer-den.
Zum einen gebe es auch private Versicherungsgesellschaften, bei denen in der Leistungsphase eine laufende monatliche Rente gezahlt werde,
zum an-deren machten auch die kommunalen und kirchlichen [X.] wesentlich geringere [X.] geltend. Außerdem sei es nur eine Frage der [X.], dass das Unternehmen -
ebenso wie die Versicherungswirt-schaft
-
zukünftig anfallende kalkulatorische Kosten bei der Höhe der Renten-zusagen berücksichtigen und auf die Mitglieder umlegen werde.
Auch bei der externen Teilung und unter Geltung des bisherigen Versorgungsausgleichs würden Kosten anfallen, deren Abwälzung das Gesetz nicht zulasse und die in irgendeiner Form kalkulatorisch vom Unternehmen berücksichtigt würden.
Letztendlich könne es bei der Bemessung der angemessenen Teilungs-kosten nur darum gehen, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers und des aus-gleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten als angemessen anzunehmenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern, die anderenfalls von allen versicherten Betriebsangehörigen solidarisch zu tragen wären.
Eine pauschalierte Berechnung der [X.] müsse daher auf [X.] Bezugsgröße beruhen,
die verlässlich und praktikabel sei,
zugleich hinrei-chend dynamisiert, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden,
und die 13
14
15
-
7 -

im Ergebnis einen Wertungswiderspruch zu §
18 Abs.
3 [X.] vermeide. Die untere Grenze sei bei 2 bis 3
% des doppelten geringwertigen Kapital-Ausgleichswerts
im Sinne des §
18 Abs.
3 [X.] (120
% der
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV)
anzunehmen. Um einen ausreichenden Abstand zu diesen
geringwertigen "[X.]"
herzustellen, erscheine es -
ent-sprechend der Handhabung der kommunalen und kirchlichen Zusatzversor-gungskassen
-
angemessen, von einem Sockelbetrag von 2
% des Fünffachen der Bezugsgröße
nach §
18 Abs.
3
[X.] auszugehen und einen Zusatz-betrag von 0,5
% des ehezeitlichen [X.]
hinzuzurechnen.
Die Beteiligungsrente
II sei nach einer Gesamtabwägung aller Umstände gemäß
§
18 Abs.
2, 3 [X.] wegen Geringfügigkeit
nicht auszugleichen. Schließlich sei es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Ver-sorgungsregelung durch Benennung des Datums oder ihrer Fassung zu
konkre-tisieren.
2.
Die Begrenzung der [X.] bei der Grundversorgung durch das [X.] hält einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
a)
Nicht zu beanstanden ist
zunächst, dass die einzelnen Bausteine in der betrieblichen Altersversorgung nach §§
10
ff. [X.] jeweils
gesondert intern geteilt werden. Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf völlig un-terschiedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und aus-zugleichen ist (ständige Rechtsprechung des [X.]s, vgl. [X.]sbeschlüsse vom 1.
Februar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
13
f. und vom
30.
November 2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189 Rn.
13).
16
17
18
-
8 -

b) Soweit das [X.] die [X.] in Bezug auf die Grundversorgung auf 540,73

hingegen die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach §
13 [X.] und übergeht das [X.] der [X.].
aa) Gemäß §
13 [X.] kann der Versorgungsträger die bei der [X.] Teilung nach §§
10
ff. [X.] entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den [X.] beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.
Die Eheleute haben also die durch
die
interne Teilung entstehenden angemes-senen Kosten hälftig zu tragen, wenn
der Versorgungsträger diese Kosten gel-tend macht.
Der Versorgungsträger kann mit den [X.] nach §
13 [X.]
den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden
(Se-natsbeschlüsse
vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
FamRZ 2012, 942
-
Rn.
14 und vom 1.
Februar 2012
-
XII
ZB
172/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
37
ff., jeweils m.w.N).
Mit §
13 [X.] soll sichergestellt werden, "dass der organisatori-sche Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird"
und die interne [X.] für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144 S.
43, 57).
bb) Die Angemessenheit der geltend gemachten [X.] hat das Gericht von Amts wegen (§
26 FamFG) zu
prüfen. Dabei ist es
gemäß §
220 Abs.
4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte
näher er-läutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Um-stände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungs-19
20
21
22
-
9 -

träger beanspruchten Betrag verrechnen.
Offen lässt der Gesetzgeber aller-dings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT-Drucks. 16/11903 S.
53).
Wie der [X.] bereits entschieden hat, bestehen
gegen eine Pauschalie-rung der [X.] keine grundsätzlichen Bedenken
([X.]sbeschlüsse
vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
FamRZ 2012, 942
-
Rn.
17 und vom 1.
Februar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
47
ff.).
Erfolgt die [X.] wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen [X.]
(hier: 2
%
des [X.]), ist
allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich
([X.]sbeschlüsse
vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
juris -
Rn.
19 und vom 1.
Februar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
FamRZ
2012, 610
Rn.
50;
vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
125
und
16/11903 S.
53).
[X.])
Im Ansatz unzutreffend geht das [X.]
hingegen davon aus, es gehe bei der Bemessung der angemessenen [X.] darum, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse der ge-schiedenen Ehegatten als angemessen anzusehenden Teil der tatsächlich an-fallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern. Grundsätzlich erlaubt
§
13 [X.] dem
Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden
Kosten in vollem Umfang
auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die
je-weilige Versichertengemeinschaft
von diesen Kosten zu entlasten (BT-Drucks. 16/10144 S.
43, 57,
125). Die in der Vorschrift weiter
enthaltene
Angemessen-heitsprüfung
stellt nur ein Korrektiv dar, das
dann zu einer Begrenzung der Kos-ten
führt, wenn der [X.] die Ehegatten über Gebühr belastet
(BT-Drucks. 16/10144 S.
125). Das bedeutet jedoch nicht, dass stets
nur ein Teil der tatsächlich anfallenden Kosten zu ersetzen wäre.
23
24
25
-
10 -

Die Erwägungen, mit denen das [X.] seine eigene [X.]smethode an die Stelle der vom Versorgungsträger angewendeten Pauschalierung setzt, tragen auch deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Wahl
der anzuwendenden Pauschalierungsmethode nicht dem Gericht, son-dern dem Versorgungsträger zugedacht hat. Nach der Begründung des [X.] soll die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den [X.] und sodann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben. Die Versorgungsträger seien nämlich -
gerade im Bereich der betriebli-chen Altersversorgung
-
höchst unterschiedlich aufgestellt; sie unterschieden sich in der Größe der Versichertengemeinschaft, in der Finanzierungsform und in der Komplexität ihrer Zusagen erheblich (BT-Drucks. 16/10144 S.
125
f.). Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten [X.] gerichtlich allein
darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über [X.] belastet und deshalb zu begrenzen ist
(vgl. bereits [X.]sbeschlüsse vom 4.
April 2012 -
XII
ZB
310/11
-
FamRZ 2012, 942
Rn.
22
und vom 1.
Februar 2012 -
XII
ZB
172/11
-
FamRZ 2012, 610
Rn.
53).
dd) An einer solchen Angemessenheitsprüfung fehlt es im vorliegenden Fall. Das [X.] hätte sich mit der von der [X.] vorge-brachten
Kostenkalkulation betreffend die
Vorgänge, die bei der Verwaltung
eines Versorgungsanrechts aus der Grundversorgung in der Anwartschafts-
und Leistungsphase entstehen,
im Einzelnen auseinandersetzen und etwa ver-bleibende
Zweifel durch Aufforderung an den Versorgungsträger, die Einzelhei-ten der Wertermittlung näher zu erläutern

220 Abs.
4 Satz
2 [X.]),
oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären müssen.
26
27
-
11 -

c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der [X.] kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung nebst darauf fußender Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten [X.] unter Beachtung der bereits im [X.]sbe-schluss vom 1.
Februar 2012 (XII
ZB
172/11 -
FamRZ 2012, 610 Rn.
58) gege-benen Hinweise erforderlich ist.
Dass das [X.] die Beteiligungsrente
II wegen Geringfügig-keit nach §
18 Abs.
3 [X.] vom Ausgleich ausgenommen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und hält sich nach der [X.] zustehenden Ermessensspielraums.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2010 -
17 F 3433/09 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.05.2011 -
2 UF 165/10 -

28

Meta

XII ZB 275/11

27.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 275/11 (REWIS RS 2012, 5255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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