Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 77/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1412

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[X.][X.]/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 4, 148 Abs. 2 ZPO § 765a Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Per-son ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 [X.] auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt wer-den, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
[X.], [X.]uss vom 16. Oktober 2008 - [X.]/08 - [X.]

AG [X.]/Oder
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.]/Oder vom 27. März 2008 wird auf Kos-ten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 7.200 • festgesetzt. Gründe: [X.] Mit [X.]uss vom 9. April 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser ist Eigentümer eines im Grundbuch von R.

Blatt
eingetragenen Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit [X.] Ehefrau. 1 Am 7. Juli 2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Verfahren masseunzulänglich sei und [X.] nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht mit einer Quote rechnen könnten. Der Abschluss des Verfah-rens hänge im Wesentlichen von der Verwertung des [X.] ab. 2 - 3 - Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete von 600 • an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls das Grundstück bis 18. Juli 2005 zu räumen. 3 4 Da die Eheleute weder zahlen noch das Grundstück räumen, strebt der Verwalter die Verwertung des Grundstücks an, wobei er davon ausgeht, dass Verkaufschancen nur dann bestehen, wenn das Objekt unbewohnt ist. Er [X.], gegen die Eheleute die Zwangsräumung aus der am 2. Januar 2007 beantragten vollstreckbaren Ausfertigung des [X.]. Am 17. Januar 2007 beantragte der Schuldner, ihm Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren, weil er durch die Vollstreckung stark suizidge-fährdet sei. Das Amtsgericht hat zwar die Zwangsvollstreckung mit [X.]uss vom 2. Februar 2007 bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt, mit [X.]uss vom 25. April 2007 jedoch den Vollstreckungsschutzantrag zu-rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das [X.] hat das Verfahren der Zwangsräumung bis zum 30. September 2008 einstweilen eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, eine fachärztliche psychiatrische Behandlung durchzuführen und bis zum 15. Mai 2008 und 15. Juli 2008 entsprechende Nachweise zu erbringen. 5 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des Verwalters, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der [X.] Beschwerde weiterverfolgt. 6 - 4 - I[X.] 7 Die Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Satz 3 [X.] ist für den vorliegenden Fall eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts anstelle des Vollstreckungsgerichts gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f; v. 15. November 2007 - [X.] ZB 34/06, Z[X.] 2008, 40, 41 Rn. 10; Urt. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 202/06, Z[X.] 2008, 506, 507 Rn. 14; a.[X.], [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 38: Vollstreckungsgericht). Mit diesen Zuständigkeitszuweisungen trägt der Gesetzgeber der beson-deren Sachnähe des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren Rechnung ([X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.] ZB 16/05, [X.], 2330), die auch im vor-liegenden Zusammenhang eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO im Rahmen einer Vollstreckung des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach § 148 Abs. 2 [X.] gegeben ist. 8 Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesen Fällen nicht nach der Insol-venzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie vom [X.] in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des [X.] zugelassen worden ist ([X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 239/04, [X.], 340, 341 Rn. 5; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78 Rn. 3 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, [X.] 2007, 353, v. 15. November 2007 aaO Rn. 7). 9 - 5 - II[X.] 10 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 11 Das Beschwerdegericht hält § 765a ZPO im eröffneten [X.] jedenfalls für eine Vollstreckung gemäß § 148 Abs. 2 [X.] für anwendbar. Es hat nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter den angeordneten Auflagen für gegeben erachtet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 12 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet § 765a ZPO entsprechende Anwendung. 13 In der Rechtsprechung des [X.] war anerkannt, dass die Vorschrift des § 765a ZPO im Konkurseröffnungsverfahren Anwendung finden kann ([X.], Urt. v. 6. Juni 1977 - [X.], [X.] 1978, 37 f; a.A. OLG Nürn-berg [X.] 1971, 291, 292). Für das eröffnete Konkursverfahren war die [X.] umstritten (befürwortend: [X.] ZIP 1981, 1005, 1006; ablehnend: LG Nürnberg-Fürth [X.] 1979, 590 f). 14 Ebenso ungeklärt ist bisher, ob nach dieser Bestimmung im eröffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz gewährt werden kann (bejahend: [X.], [X.]. v. 28. November 2005 - 6 [X.], zitiert nach juris; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 19; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34, [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 4 Rn. 41; FK-[X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 23 bei Vollstreckung gegen natürliche Personen; [X.], [X.] 2007 § 4 Rn. 217 ff; [X.], ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 41; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 765a Rn. 2; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 765a Rn. 22 für den Fall der Vollstreckung aus dem [X.] - 6 - schluss gegen den Schuldner; ablehnend: [X.] Z[X.] 2007, 1156, 1157; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 4 Rn. 62; [X.], [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 38; [X.]/[X.], [X.] 2004 § 4 Rn. 56 a.E.). 16 2. Der Senat hat die Frage bisher offengelassen ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 99/05, [X.], 95, 97 Rn. 15). 17 § 765a ZPO findet im eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls auf Voll-streckungsmaßnahmen Anwendung, die der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 [X.] aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] gegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt. a) Die Vorschriften über die [X.] sind zwar im Rahmen eines Insolvenzverfahrens trotz der Verweisung in § 4 [X.] auf die Zivilprozessordnung größtenteils unanwendbar. Obwohl das Insolvenzverfahren wesentliche Elemente eines Vollstreckungsverfahrens aufweist, steht es als [X.] in einem Gegensatz zur Einzelvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 703 ff ZPO. Aber auch im Rahmen der [X.] können insolvenzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, die sich ihrer Natur nach wie [X.]en darstellen. Dies ist ins-besondere der Fall, wenn der Schuldner - wie vorliegend - eine natürliche Per-son ist und Sachen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, nicht herausgibt, obwohl sie zur Insolvenzmasse gehören. Dann kann der Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 2 ZPO vorgehen und die Herausgabe im Wege der Zwangs-vollstreckung durchsetzen, die sich sodann nach den Vorschriften der ZPO rich-tet (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO). Die Anwendbarkeit von § 766 ZPO ergibt sich hier aus § 148 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Anwendbarkeit des § 765a ZPO ist für diesen Fall gegeben. Als Generalklausel des Schuldner-schutzes (Musielak/[X.], aaO § 765a Rn. 1) kann § 765a ZPO, der vom 18 - 7 - [X.] auch in Zwangsversteigerungsverfahren angewandt wird (vgl. [X.] 46, 325, 331 ff; 49, 220, 227 f), einem Schuldner grundsätz-lich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzver-fahren zu beachtenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG) und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. [X.] 52, 214, 219 f; [X.] NJW 2004, 49) gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen [X.] vermitteln. Insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung eines möglichen Vollstreckungsschutzes die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung zu gewährenden Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die [X.] dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der [X.] und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen ([X.] 52, 214, 220 f; [X.] NJW-RR 2001, 1523; [X.] NJW 2004, 49). Es ist aber Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverlet-zungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsge-richte ist deshalb so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutz-pflichten Genüge getan wird ([X.] 52, 214, 221 ff; [X.]K 6, 5, 10). Für das Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht als besonderes Vollstre-ckungsgericht tätig wird, kann nichts anderes gelten. Diesen Erfordernissen kann im Insolvenzverfahren durch die entsprechende Anwendung des § 765a ZPO Rechnung getragen werden. Hierdurch wird der Gegensatz von Einzel- und Gesamtvollstreckung nicht berührt (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO). b) Zwar ist der Schuldner im Insolvenzverfahren schon dadurch ge-schützt, dass dieses nur eröffnet werden darf, wenn der Antragsteller ein recht-lich schützenswertes Interesse hat. Auch wenn dieses vorliegt, kann jedoch in 19 - 8 - die Rechte des Schuldners in unzumutbarer Weise eingegriffen werden. Der Schuldner hat zwar die mit der Insolvenz typischerweise verbundene [X.] in sein Vermögen hinzunehmen. Der Masse können auch nicht auf dem Wege über die Vorschriften der [X.] Vermö-genswerte entzogen werden, die die Insolvenzordnung der Masse zugewiesen hat ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 34/06 aaO Rn. 21). Eingriffe in Leben und Gesundheit des Schuldners sind jedoch insolvenzrechtlich unty-pisch. Bei der Anwendung des § 765a ZPO sind im Einzelfall auch die Ziele des § 1 [X.] und die Besonderheiten der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vor-rangig zu berücksichtigen. Der Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzver-fahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gläu-bigern gegenübersteht, schließt die nach § 765a ZPO gebotene [X.] nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Maße den vielfältigen, re-gelmäßig die Schuldnerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebüh-rend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 765a ZPO, der als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin ein bei Anwendung des Gesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt ([X.] 44, 138, 143; 161, 371, 374; 163, 66, 72 f; [X.], [X.]. v. 25. Juni 2004 - [X.]a ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f), kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rech-te des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden (HK-[X.]/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKomm-[X.]/Ganter, aaO § 4 Rn. 34). 20 Der Schuldner muss dann die Möglichkeit haben, nach Maßgabe des § 765a ZPO Rechtsschutz zu erlangen und Maßnahmen abzuwehren, die er auch unter den ganz besonderen Umständen des Insolvenzverfahrens nicht 21 - 9 - hinzunehmen hat, etwa Eingriffe in sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 22 2. Das [X.] hat nach Einholung und mehreren Ergänzungen ei-nes Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter Auflagen gege-ben sind. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Erhebliches vor. a) Nach den Feststellungen des [X.] würde die Vollstre-ckung für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände unter Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubiger eine unzumutbare Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei hat das Beschwerdegericht § 765a ZPO in zutreffender Weise eng ausgelegt. Es hat den Nachweis als er-bracht angesehen, dass bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine konkrete Gesundheits- und Lebensgefahr für den Schuldner besteht, weil bei ihm von einem suizidalen Risiko auszugehen ist. Beim Schuldner liegt nach den getroffenen Feststellungen eine chronifizierte reaktive Depression vor. Die Überzeugung des [X.] wird von dem von ihm erholten [X.] getragen. Es hat den Schuldner danach für schutzbe-dürftig erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde nimmt mit ihrer Behauptung eines fehlenden Rechtsschutz-bedürfnisses des Schuldners lediglich eine unbeachtliche eigene Beweiswürdi-gung vor, ohne Verfahrensfehler des [X.] aufzuzeigen oder das festgestellte suizidale Risiko auch nur in Frage zu stellen. 23 b) Die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a ZPO kann, insbesondere im Falle der Suizidgefahr, von Auflagen abhängig ge-macht werden, etwa derart, dass sich der Schuldner einer ärztlichen [X.] - 10 - lung unterziehen muss ([X.] NJW 1998, 295 f; NJW 2004, 49 f; [X.]K 6, 5, 12 f; [X.] 163, 66, 76; Musielak/[X.], aaO § 765a Rn. 22). 25 Von dieser Möglichkeit hat das Beschwerdegericht Gebrauch gemacht. Die Rechtsbeschwerde, die ohne nähere Begründung lediglich die Frage stellt, ob die Möglichkeit von solchen Auflagen gegeben ist, bringt gegen die auch insoweit im Einzelnen abgewogene Entscheidung des [X.] nichts Relevantes vor. Ganter Gehrlein [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.] (Oder), Entscheidung vom 25.04.2007 - 3.1 IN 548/02 - LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 27.03.2008 - 19 T 235/07 -

Meta

IX ZB 77/08

16.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2008, Az. IX ZB 77/08 (REWIS RS 2008, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1412

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