Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2010, Az. IX ZB 158/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4332

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[X.][X.] vom 30. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] am 30. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 19. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft. 2 Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig ([X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 34/06, [X.], 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834, 835). Gegen die Entscheidung des [X.] als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde 3 - 3 - statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des [X.] nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerde-gericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt. [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 78 [X.] 7/06 - [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - 5 T 843/09 -

Meta

IX ZB 158/10

30.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2010, Az. IX ZB 158/10 (REWIS RS 2010, 4332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4332

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