Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. V ZB 155/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4580

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[X.][X.]/08 vom 12. März 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 10. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 11. Juli 2008 (183 K 30/04) wird bis zur erneuten Ent-scheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den [X.] eingestellt. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 440.000,00 •. Gründe: [X.] ist Eigentümerin des im Eingang des [X.]usses be-zeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem 1 - 3 -

Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des [X.] wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum [X.] ernannt. 2 Das Versteigerungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchge-führten Versteigerungstermin das Grundstück mit [X.]uss vom gleichen Ta-ge den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den [X.] hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbsttötung begründet hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das [X.] hat sie als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht mehr aus eigenem Recht befugt sei, einen Schuldnerschutzantrag nach § 765a ZPO in Bezug auf ein zur Masse gehörendes Grundstück zu stellen, auch wenn der Antrag mit der Gefahr der Selbsttötung begründet sei. 4 III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 [X.] statthafte und nach § 575 ZPO im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung 5 - 4 -

des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Der Senat hat mit [X.]uss vom 18. Dezember 2008 ([X.], [X.], 358 ff.; ebenso: [X.]. v. 22. Januar 2009, [X.], Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 [X.] eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis er-lischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungs-verfahren anzufechten (Senat, [X.]. v. 18. Oktober 2007, [X.], [X.], 150; [X.]. v. 29. Mai 2008, [X.], [X.], 1789). Das gilt [X.] nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibt die [X.], [X.] nach § 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttö-tung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, [X.]. v. 18. Dezember 2008, [X.], [X.], 358, 359; ebenso für das Insolvenzverfahren: [X.], [X.]. v. 16. Oktober 2008, [X.], [X.], 78, 79). Zur weiteren Begründung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Der angefochtene [X.]uss ist danach aufzuheben, da das Beschwer-degericht - aus seiner Sicht folgerichtig - den von der Schuldnerin mit der Ge-fahr der Selbsttötung begründeten [X.] nach § 765a ZPO sach-lich nicht geprüft hat. Das wird nachzuholen sein, wobei das [X.] nicht nur die Schuldnerin, sondern - wie von dem Senat für das [X.] bereits durchgeführt - auch die das Verfahren betreibenden Gläubiger, die Ersteher und den Insolvenzverwalter der Schuldnerin an dem Beschwerdeverfahren zu beteiligen hat. 7 - 5 -

2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der [X.] vollstreckt werden kann ([X.], [X.], 4. Aufl., § 93 [X.]. 2; [X.], [X.], § 93 [X.]. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des [X.]s dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die [X.] der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des [X.]s gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das [X.] auszusprechen (vgl. Senat, [X.]. v. 18. Dezember 2008, [X.], [X.], 358, 360 m.w.N.). 8 [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 - [X.], Entscheidung vom 10.09.2008 - 7 [X.]/08 -

Meta

V ZB 155/08

12.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. V ZB 155/08 (REWIS RS 2009, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4580

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