Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VII ZB 104/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4488

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[X.][X.]/06 vom 28. März 2007 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. März 2007 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] (Einzelrichter) vom 17. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen wurde. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Gläubiger betreibt gegen den strafgefangenen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer im Wesentlichen aus Verfahrenskosten re-sultierenden Geldforderung. Die Staatsanwaltschaft hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem die angeblichen, auch künftig fällig werdenden Forderungen des Schuldners auf Zahlung des zur [X.] hinterlegten und künftig erwachsenden Eigengeldes, soweit es das zu [X.] Überbrückungsgeld übersteigt, und auf Zahlung des übersteigenden [X.] (§ 47 StVollzG) gepfändet wurden. Den Antrag des Schuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgelegt und diese kostenpflichtig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Das [X.] hat durch den Einzelrichter den Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des 30 DM übersteigenden [X.] gepfändet wurde. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Der Senat hat dem Schuldner für die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat ihm seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten am 9. Januar 2007 beigeord-net. 3 Mit seiner am 31. Januar 2007 unter Stellung eines [X.] eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] - 4 - ner im Rahmen seiner Beschwer die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und die Zurückverweisung der Sache an das [X.]. I[X.] 5 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, [X.] einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des [X.] hat. 7 b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 8 - 5 - c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 9 Dressler [X.] [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.08.2006 - 1 M 1489/06 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 T 189/06 -

Meta

VII ZB 104/06

28.03.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. VII ZB 104/06 (REWIS RS 2007, 4488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4488

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